742.2

Reglement über die Benennung von Verkehrsanlagen und die Gebäudeadressierung

Vom 20.03.2007 (Stand 01.01.2018)

Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 136 Bst. g des Gemeindegesetzes vom 23. August 19791 und Art. 57 des Strassengesetzes vom 12. Juni 19882 als Reglement:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Reglement legt die Grundsätze für die Benennung von Verkehrsanlagen und die Gebäudeadressierung in Ausführung von Art. 57 Strassengesetz fest.

2 Benennung von Verkehrsanlagen

Art. 2 Zuständigkeit und Grundsätze

Die öffentlichen Verkehrsanlagen (Strassen, Wege und Plätze) erhalten einen Namen. Über die Benennung entscheidet der Stadtrat.

Die Festsetzung des Namens erfolgt aufgrund von Zweckmässigkeitserwägungen. Dabei können auch historische, lokale und regionale Gesichtspunkte berücksichtigt werden.

Die Änderung oder Aufhebung von Namen geschieht nur aus wichtigen Gründen.

Art. 3 Beschriftung

Die Namen werden auf gut sichtbaren, blauen Tafeln mit weisser Schrift am Anfang und am Ende jeder Strasse sowie bei Kreuzungen angebracht.

Namen mit Bezug zu Persönlichkeiten werden mit einer Inschrifttafel erläutert.

Die Tafeln werden vom Strasseninspektorat angebracht und unterhalten.

3 Gebäudeadressierung

Art. 4 Vorgehen und Zuständigkeit

Die Gebäude erhalten eine aus dem Namen der Verkehrsanlage und der Hausnummer bestehende Bezeichnung, soweit es für eine eindeutige Identifikation und Auffindung notwendig ist. Dabei gilt die Regel, dass jedes zum längeren Aufenthalt von Personen (Wohnen, Arbeiten, Freizeit etc.) bestimmte Gebäude mit einer Hausnummer versehen wird.

Mit der Nummerierung ist nach Möglichkeit am Endpunkt der Strasse oder des Weges zu beginnen, der dem Stadtzentrum näher liegt. Als Stadtzentrum gilt der Schnittpunkt einer über die Marktgasse in Nord-Süd-Richtung und über den Bohl in Ost-West-Richtung gedachten Achse.

Die in Nummerierungsrichtung links liegenden Gebäude erhalten ungerade, die rechts liegenden gerade Nummern.

Die Gebäudeadressierung erfolgt durch die Dienststelle Geomatik und Vermessung.

Art. 5 Zuteilung

Die Zuteilung hat so zu erfolgen, dass Nummern für künftige Gebäude reserviert werden, wobei die Nummernfolge gegenüberliegender Gebäude einander möglichst entsprechen soll.

Die Gebäude sind jener Verkehrsanlage zuzuteilen, gegen welche sie verkehrsmässig orientiert sind.

Hinter- und Nebengebäude sowie Gebäude, die in einer zweiten oder dritten Bautiefe stehen und nicht an einer benannten Verkehrsanlage liegen, werden mit der Nummer des nächstliegenden Vordergebäudes unter Beifügung eines kleinen Buchstabens bezeichnet.

Pro Baute wird nur eine Nummer vergeben. In begründeten Fällen kann von dieser Regel abgewichen werden.

Art. 6 Gestaltung und Anbringung

Die Hausnummernschilder sind in der Regel als ovale, blaue Tafeln mit weisser Aufschrift und Filet ausgeprägt. Die Dienststelle Geomatik und Vermessung kann in begründeten Fällen eine abweichende Gestaltung bewilligen, wenn die Sicht- und Lesbarkeit gemäss Abs. 2 gewährleistet ist.

Die Tafeln sind so anzubringen, dass sie von der zugehörigen Strasse aus gesehen werden können. Falls notwendig, sind zusätzliche Hinweistafeln mit Sammelnummern aufzustellen. Diese werden in Farbe, Form, Schrift und Grösse den Strassentafeln angepasst. Sichtbehinderungen (Sträucher etc.) sind zu entfernen.

Die Tafeln, einschliesslich spätere Änderungen oder Ergänzungen, werden von der Dienststelle Geomatik und Vermessung zulasten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer geliefert und angebracht.

Vor der Anbringung sind die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer anzuhören.

Art. 7 Umnummerierung

Die Dienststelle Geomatik und Vermessung kann Umnummerierungen vornehmen, wenn dies durch veränderte Verhältnisse erforderlich ist.

Bei der Umnummerierung werden alle Hausnummerschilder und Hinweistafeln in gewöhnlicher Ausführung durch die Stadt ausgewechselt und finanziert.

Weitere mit der Umnummerierung zusammenhängenden Kosten wie die Änderung von Drucksachen, Mitteilung an Dritte usw. gehen zulasten der Betroffenen.

Erfolgt die Umnummerierung auf Antrag der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, so haben diese sämtliche Kosten zu tragen.

4 Rechtsschutz

Art. 8 Eröffnung

Die Dienststelle Geomatik und Vermessung orientiert die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer über die zugeteilte Gebäudeadresse.

Auf Verlangen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erlässt die Dienstelle Geomatik und Vermessung eine anfechtbare Verfügung.

2007, 107