751.11
Vollzugsreglement zum Immissionsschutzreglement
Vom 28.04.2009 (Stand 01.01.2018)
Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 24 Immissionsschutzreglement vom 21. September 20041 als Reglement:
Art. 1 Zuständige Amtsstellen
Die Stadtpolizei ist die zuständige Amtsstelle für den Vollzug der Artikel 4, 5 Abs. 1, 6, 8, 9 und 11-13 des Immissionsschutzreglements sowie der sich darauf stützenden Bestimmungen dieses Vollzugsreglements. Sie ist generelle Anlaufstelle für die Bevölkerung.
Das Amt für Baubewilligungen ist die zuständige Amtsstelle für den Vollzug von Artikel 5 Abs. 3 des Immissionsschutzreglements sowie der sich darauf stützenden Bestimmungen dieses Vollzugsreglements.
Die Dienststelle Umwelt und Energie ist die zuständige Stelle für den Vollzug der übrigen Bestimmungen des Immissionsschutzreglements und dieses Vollzugsreglements.
Art. 2 Siedlungsgebiete
Als Siedlungsgebiete gelten alle Flächen, die sich in der Kernzone, in der Wohnzone, in der Wohn-/Gewerbezone oder innerhalb eines an diese Zonen angrenzenden Korridors von 100 Metern Breite befinden.
Art. 3 Lärmschutz bei Spiel und Sport
Lärmintensive Aktivitäten auf dafür bestimmten Spiel- und Sportanlagen, die sich in einem Abstand von weniger als 100 Metern zu lärmempfindlichen Orten befinden, sind während der Nachtzeit einzustellen. Im Rahmen der Baubewilligung können auf Gesuch hin verlängerte Betriebszeiten zugelassen werden. Über Einschränkungen der Betriebszeiten beschliesst der Stadtrat.
Art.
4 Feuerungskontrolle
a) Dienststelle Umwelt und Energie
Der Dienststelle Umwelt und Energie obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
die administrative Verwaltung der Anlagedaten, soweit sie dies nicht an die Fachleute delegiert;
die Kontrolle der Anlagen, die nicht von ermächtigten Service- und Messunternehmen kontrolliert werden;
die Durchführung von Stichproben bei Anlagen, die von ermächtigten Service- und Messunternehmen kontrolliert werden;
die Beurteilung und Kontrolle der Messprotokolle von ermächtigten Service- und Messunternehmen;
der Erlass der erforderlichen Verfügungen und die Überwachung des Vollzugs;
die Rechnungsführung;
die jährliche Berichterstattung an den Stadtrat und das kantonale Amt für Umwelt und Energie.
Die ausführenden Fachleute der Dienststelle Umwelt und Energie müssen im Besitz des eidgenössischen Fachausweises für Feuerungskontrolleurinnen und Feuerungskontrolleure sein.
Art. 5 b) Anforderungen an die Fachleute
Die Emissionsmessungen bei Öl- und Erdgasheizungen müssen durch Fachleute vorgenommen werden, die über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:
Feuerungskontrolleur oder Feuerungskontrolleurin mit eidgenössischem Fachausweis (FK);
Diplomierter Fachmann oder diplomierte Fachfrau für Wärme- und Feuerungstechnik (FWF);
Feuerungsfachmann oder Feuerungsfachfrau mit eidgenössischem Fachausweis (FF) und Modulabschluss MT2;
Eidgenössisch diplomierter Kaminfegermeister oder eidgenössisch diplomierte Kaminfegermeisterin (KFM) mit Modulabschluss MT2;
Abschluss als Servicemonteur, Servicemonteurin, Kaminfeger, Kaminfegerin oder eines verwandten Berufs mit den Modulabschlüssen AT1, MT1 und MT2.
Die Feuerungskontrolle bei Holzfeuerungsanlagen bis 70 kW muss durch Fachleute vorgenommen werden, die über eine der folgenden Ausbildungen sowie über den absolvierten Fachkurs Holzfeuerungskontrolle mit Modulabschluss zur Vornahme von Kontrollen von Holzfeuerungen bis 70 kW verfügen:
Feuerungskontrolleur oder Feuerungskontrolleurin mit eidgenössischem Fachausweis (FK);
Eidgenössisch diplomierter Kaminfegermeister oder eidgenössisch diplomierte Kaminfegermeisterin (KFM);
Gelernter Kaminfeger oder gelernte Kaminfegerin mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis.
Die übrigen Voraussetzungen, wie insbesondere zu verwendende Messgeräte und Formulare, werden mit Vereinbarung geregelt.
2009, 121