920.2

Reglement über die Zuständigkeit bei der Erhebung von Ordnungsbussen

Vom 31.05.2023 (Stand 01.07.2023)

Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 49 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 20101 in Verbindung mit Art. 10 Bst. b der Strafprozessverordnung vom 23. November 20112 als Reglement:

Art. 1 Einzelne Aufgabenbereiche

Die nachfolgenden Dienststellen sind für die genannten Aufgabenbereiche Kontrollorgane und zur Bussenerhebung auf der Stelle ermächtigt:

  • 1. Die Bevölkerungsdienste bei:

  • a) Widerhandlungen gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt3;

  • b) Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration4.

  • 2. Das Amt für Baubewilligungen bei Widerhandlungen gegen das Planungs- und Baugesetz5.

Art. 2 Vorbehalt der Befugnisse der Stadtpolizei

Die Befugnisse der Stadtpolizei bleiben vorbehalten.

2023-008