930.2

Reglement über den Weiterzug von Verfügungen und Entscheiden unterer Instanzen

Vom 22.05.2007 (Stand 01.01.2008)

Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 32 Ziff. 2 der Gemeindeordnung vom 8. Februar 20041 und Art. 40 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19652 als Reglement:

Art. 1 Weiterzug

Verfügungen und Entscheide unterer städtischer Instanzen können unmittelbar an die kantonale Rekursinstanz weitergezogen werden.

Davon ausgenommen sind:

  1. Verfügungen, für welche das Gesetz ein Einspracheverfahren vorsieht;

  2. Verfügungen, für welche der Weiterzug an die Rekurskommission Schule vorgesehen ist.3

Art. 2 Übergangsbestimmung

Diese Regelung findet Anwendung auf Verfügungen und Entscheide, die nach dem Vollzugsbeginn dieses Reglements ergangen sind.

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