141.31

Regierungsratsbeschluss über die Übertragung von Befugnissen des Regierungsrates auf die Departemente

vom 15.11.1966 (Stand 01.10.2021)

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Anwendung von Art. 20 des Geschäftsreglementes des Regierungsrates und der Staatskanzlei vom 7. Dezember 19511

als Beschluss:2

Art. 1

Art. 1bis

Art. 2

Citato in

Art. 3

Citato in

Art. 3bis

Art. 4

Art. 4bis Eigentumsbeschränkungen für verbesserte Grundstücke, Ausnahmebewilligungen

Für Bewilligungen zur Zerstückelung und zur Zweckentfremdung von Grundstücken, die Gegenstand von staatlich unterstützten Bodenverbesserungen gebildet haben, ist das Volkswirtschaftsdepartement zuständig.

Das Volkswirtschaftsdepartement verfügt auch über die Rückforderung der anteilmässigen Subventionen.

Art. 4ter Eisenbahnen, Seilbahnen und Skilifte

Das Bau- und Umweltdepartement ist zuständig für Bewilligungen für Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Seilbahnen und Skiliften.3

Art. 5

Citato in

Art. 6

Citato in

Art. 7

Citato in

Art. 7bis

Art. 8

Citato in

Art. 8bis

Art. 8ter

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

Art. 12bis

Art. 13

Art. 14 Vollzugsbeginn

Dieser Regierungsratsbeschluss gelangt ab 1. Dezember 1966 zur Anwendung.

Art. 10 und 13 treten nach der Genehmigung durch den Bundesrat am 1. März 1967 in Vollzug.

nGS 4, 485