145.2
Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung)
vom 06.10.2015 (Stand 01.01.2025)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
als Verordnung:1
(1.) I. Allgemeine Bestimmung
Art. 1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen über Höhe und Ausrichtung von Vergütungen nach Abschnitt II dieses Erlasses gelten für Mitglieder oberster Leitungsorgane der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten nach Anhang 1 zu diesem Erlass.
Die Bestimmungen über die Ablieferungspflicht von Vergütungen nach Abschnitt III dieses Erlasses gelten für Mitglieder der Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung, die:
a) nach Art. 2 des Personalgesetzes vom 25. Januar 20112 dem kantonalen Personalrecht unterstehen und eine Vergütung erhalten und
b) gewählt oder mandatiert werden:
1. vom Kantonsrat oder
2. von der Regierung oder
3. von einer der Regierung nachgeordneten Behörde oder Dienststelle.
(2.) II. Höhe und Ausrichtung von Vergütungen für Mitglieder oberster Leitungsorgane selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalten
Art.
2 Vergütungsarten
a) Grundsatz
Die Vergütung besteht aus einer festen Vergütung je Jahr und Taggeldern.
In ausserordentlichen Situationen kann die Regierung eine zusätzliche Vergütung beschliessen.
Art. 3 …
Art. 3a b) feste Vergütung
Die feste Vergütung wird ausgerichtet für Tätigkeiten:
a) im obersten Leitungsorgan;
b) in Ausschüssen, die:
1. statutarisch vorgesehen sind oder
2. durch formellen Beschluss des obersten Leitungsorgans zur Vorbereitung und Bearbeitung von Geschäften gebildet werden.
Die feste Vergütung dient zur Abgeltung des Zeitaufwands für:
individuelle Vor- und Nachbereitung der Sitzungen einschliesslich Aktenstudium;
Hin- und Rückreise zu den Sitzungen;
administrative Tätigkeiten;
allgemeine Repräsentation der Anstalt.
Die Höhe der festen Vergütung richtet sich nach:
der Zahl der Sitzungen und nach deren Zeitbedarf insgesamt;
dem durchschnittlichen Zeitaufwand für die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen;
der Bedeutung der Institution;
den fachlichen Anforderungskriterien an die Mitglieder des obersten Leitungsorgans;
den branchenüblichen Vergütungsansätzen.
Die feste Vergütung wird nach Funktion im obersten Leitungsorgan oder im betreffenden Ausschuss abgestuft.
Art. 4 c) Taggeld
Taggelder werden ausgerichtet für:
a) die Teilnahme an Sitzungen des obersten Leitungsorgans sowie an Sitzungen zu deren Vor- und Nachbereitung;
abis) die Teilnahme an Sitzungen von Ausschüssen nach Art. 3a Abs. 1 Bst. b dieses Erlasses sowie an Sitzungen zu deren Vor- und Nachbereitung;
b) die Tätigkeit in Arbeitsgruppen;
c) die Teilnahme an funktionsbezogenen und notwendigen Fort- und Weiterbildungen;
d) die funktionsbezogene und notwendige Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen;
e) gesondert vergütete Aufträge.
Art.
5 Ansätze
a) feste Vergütung
Die Ansätze der festen Vergütung richten sich nach Anhang 1 dieses Erlasses.
Mitglieder, die während eines Kalenderjahrs ihr Amt antreten oder daraus ausscheiden, erhalten die feste Vergütung anteilsmässig.
Art. 6 b) Taggeld
…
Taggelder werden wie folgt vergütet:
bis zu einem Zeitaufwand von zwei Stunden Fr. 250.–;
für einen Zeitaufwand von mehr als zwei bis zu drei Stunden Fr. 400.–;
für einen Zeitaufwand von mehr als drei bis zu vier Stunden Fr. 550.–;
für einen Zeitaufwand von mehr als vier bis zu fünf Stunden Fr. 700.–;
für einen Zeitaufwand von mehr als fünf bis zu sechs Stunden Fr. 850.–;
für einen Zeitaufwand von mehr als sechs Stunden Fr. 1'000.–.
Art. 7 Spesen
Spesen für Verpflegung, Unterkunft und Dienstreisen werden nach den in der Personalverordnung vom 13. Dezember 20113 festgelegten Ansätzen vergütet, soweit sie tatsächlich entstanden und angemessen sind.
Das oberste Leitungsorgan kann einen Infrastrukturbeitrag für die Präsidentin oder den Präsidenten sowie für die Mitglieder von höchstens jeweils Fr. 1'000.– je Jahr beschliessen.
Art. 8 Abrechnung
Die Präsidentin oder der Präsident des obersten Leitungsorgans sorgt für die Erstellung einer Abrechnung der an die Mitglieder des obersten Leitungsorgans je Kalenderjahr ausgerichteten festen Vergütungen, Taggelder und Spesen. Die Abrechnung wird der rechnungsführenden Stelle der Anstalt eingereicht.
Die Abrechnung enthält Angaben zum Zeitaufwand der Mitglieder für die Tätigkeiten nach Art. 4 dieses Erlasses.
Die rechnungsführende Stelle der Anstalt übermittelt dem Personaldienst des zuständigen Departementes eine Kopie der Abrechnung.
Art. 9 Auszahlung
Vergütungen, die einer vollständigen Ablieferungspflicht nach diesem Erlass unterliegen, werden an den Kanton ausgerichtet. In den anderen Fällen erfolgt die Vergütung an die jeweiligen Mitglieder des obersten Leitungsorgans.
Art. 10 Rückforderung
Zu Unrecht ausbezahlte Vergütungen und Spesen können während fünf Jahren zurückgefordert werden.
(3.) III. Ablieferung der Vergütungen an den Kanton
Art. 11 Ablieferungspflicht
Mitglieder der Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung, die nach Art. 2 des Personalgesetzes vom 25. Januar 20114 dem kantonalen Personalrecht unterstehen, liefern die feste Vergütung sowie Taggelder, die sie für ihre Tätigkeit erhalten, grundsätzlich dem Kanton ab.
Die Regierung kann im Wahlbeschluss Ausnahmen festlegen. Sie berücksichtigt bei der Festlegung des Umfangs der Ablieferungspflicht insbesondere, wie weit die Tätigkeit:
nach Vereinbarung mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber im Rahmen der Arbeitszeit ausgeübt werden kann;
zum Fachbereich des betroffenen Mitglieds gehört.
Art.
12 Ausschluss von bezahltem Urlaub und von
Inkonvenienzentschädigungen
Für die Tätigkeit von Mitgliedern der Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung wird kein bezahlter Urlaub nach Art. 67a Abs. 2 der Personalverordnung vom 13. Dezember 20115 gewährt.
Für die Tätigkeit von Mitgliedern der Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung werden keine Inkonvenienzentschädigungen nach Art. 87 ff. der Personalverordnung vom 13. Dezember 20116 gewährt.
Art. 13 Abrechnung
Mitglieder der Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung, die nach Art. 2 des Personalgesetzes vom 25. Januar 20117 dem kantonalen Personalrecht unterstehen, reichen wenigstens einmal jährlich eine Kopie der Abrechnung der erhaltenen Vergütungen und Spesen ein beim Personaldienst:
des Departementes, dem sie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter angehören;
der Organisation mit kantonaler Beteiligung, der sie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter angehören.
Die abzuliefernden Vergütungen werden vom zuständigen Personaldienst nach Abs. 1 dieser Bestimmung jährlich berechnet und bezogen.
(4.) IV. Berichterstattung
Art. 14 Berichterstattung an die Regierung
Das Finanzdepartement erstellt einmal je Jahr eine Übersicht über:
a) die folgenden Angaben betreffend Mitglieder oberster Leitungsorgane von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten nach Anhang 1 zu diesem Erlass:
1. feste Vergütungen, Taggelder und Spesen;
2. Zeitaufwand für die Tätigkeiten nach Art. 4 dieses Erlasses;
3. …
b) die folgenden Angaben betreffend Mitglieder der Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung, die nach Art. 2 des Personalgesetzes vom 25. Januar 20118 dem kantonalen Personalrecht unterstehen:
1. feste Vergütungen, Taggelder und Spesen;
2. abgelieferte Vergütungen.
Die Regierung nimmt die Übersicht zur Kenntnis.
Art. 15 Berichterstattung an den Kantonsrat
Die Regierung erstattet dem Kantonsrat jährlich mit der Botschaft zur Staatsrechnung Bericht über bedeutende Entwicklungen und Kennzahlen im Zusammenhang mit Vergütungen an Mitglieder oberster Leitungsorgane von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten nach Anhang 1 zu diesem Erlass.
Die Regierung erstattet der Kommission des Kantonsrates, die Geschäfte des Finanzhaushalts behandelt, einmal je Amtsdauer Bericht über den Vollzug dieses Erlasses und Anpassungen in Anhang 1 zu diesem Erlass.
Anhänge
nGS 2016-040