151.31

Gesetz über die Vereinigung der politischen Gemeinden Nesslau und Krummenau

vom 29.06.2004 (Stand 29.06.2004)

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 16. Dezember 2003 Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung von Art. 91 Abs. 2 und Art. 98 Bst. a der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001

als Gesetz:

Art. 1 Vereinigung

Die politischen Gemeinden Nesslau und Krummenau werden mit Wirkung ab 1. Januar 2005 zur Gemeinde Nesslau-Krummenau vereinigt.

Art. 2 Konstituierungskommission
a) Zusammensetzung

Die Konstituierungskommission setzt sich aus den vereinigten Gemeinderäten von Nesslau und Krummenau zusammen.

Sie wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

Citato in

Art. 3 b) Aufgaben

Die Konstituierungskommission:

  1. erarbeitet die Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Nesslau-Krummenau;

  2. setzt den Zeitpunkt der konstituierenden Bürgerversammlung fest;

  3. lädt die Stimmberechtigten der politischen Gemeinden Nesslau und Krummenau zur konstituierenden Bürgerversammlung ein;

  4. organisiert die Wahlen der Behörden der politischen Gemeinde Nesslau-Krummenau für die Amtsdauer 2005/2008.

Art. 4 Gemeindeordnung und Wahlen

Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinden Nesslau und Krummenau:

  1. beschliessen an der konstituierenden Bürgerversammlung die Gemeindeordnung;

  2. wählen die Behörden der politischen Gemeinde Nesslau-Krummenau für die Amtsdauer 2005/2008.

Art. 5 Rechtsnachfolge

Die politische Gemeinde Nesslau-Krummenau ist Rechtsnachfolgerin der politischen Gemeinden Nesslau und Krummenau und tritt in die Rechtsbeziehungen der beiden vorbestandenen Gemeinden ein.

Aktiven und Passiven der politischen Gemeinden Nesslau und Krummenau, einschliesslich Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte sowie vor- und angemerkte Rechtsverhältnisse, gehen mit Wirkung ab 1. Januar 2005 auf die politische Gemeinde Nesslau-Krummenau über.

Art. 6 Ergänzendes Recht

Soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt, wird die Vereinbarung über die Vereinigung der politischen Gemeinden Nesslau und Krummenau vom 5. März 2002 angewendet.

Art. 7 Änderung bisherigen Rechts
a) Gemeindegesetz

Art. 8 b) Gerichtsgesetz

Art. 9 Übergangsrecht

Die politische Gemeinde Nesslau-Krummenau passt bestehende Reglemente und Vereinbarungen innert drei Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Erlasses an.

Das zuständige Departement kann die Frist im Einzelfall verlängern, wenn es sich aus wichtigen Gründen als unmöglich erweist, die Anpassung vorzunehmen.

Die bestehenden Reglemente der politischen Gemeinden Nesslau und Krummenau werden für die bisherigen Gemeindegebiete bis zum Vollzugsbeginn neuer Reglemente der politischen Gemeinde Nesslau-Krummenau angewendet.

Art. 10 Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab Rechtsgültigkeit angewendet.

nGS 39–68