151.32
Gesetz über die Vereinigung der politischen Gemeinden Rapperswil und Jona
vom 24.01.2006 (Stand 24.01.2006)
Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 16. August 2005 Kenntnis genommen und
erlässt
in Ausführung von Art. 91 Abs. 2 und Art. 98 Abs. 1 Bst. a der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001
als Gesetz:
Art. 1 Vereinigung
Die politischen Gemeinden Rapperswil und Jona werden mit Wirkung ab 1. Januar 2007 zur politischen Gemeinde Rapperswil-Jona vereinigt.
Art.
2 Behördenkonferenz
a) Zusammensetzung
Die Behördenkonferenz setzt sich aus den Mitgliedern des Stadtrates Rapperswil und des Gemeinderates Jona zusammen.
Sie wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
Art. 3 b) Aufgaben
Die Behördenkonferenz:
erarbeitet die Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Rapperswil-Jona;
schliesst die Inkorporationsvereinbarung mit der Oberstufenschulgemeinde Rapperswil-Jona, der Primarschulgemeinde Jona, der Primarschulgemeinde Rapperswil und der Primarschulgemeinde Wagen ab;
setzt den Zeitpunkt der konstituierenden Bürgerversammlung fest;
lädt die Stimmberechtigten der politischen Gemeinden Rapperswil und Jona zur konstituierenden Bürgerversammlung ein;
organisiert die Wahlen der Behörden der politischen Gemeinde Rapperswil-Jona für den Rest der Amtsdauer 2005/2008.
Art. 4 Gemeindeordnung und Wahlen
Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinden Rapperswil und Jona:
beschliessen an der konstituierenden Bürgerversammlung die Gemeindeordnung;
wählen die Behörden der politischen Gemeinde Rapperswil-Jona für den Rest der Amtsdauer 2005/2008.
Art. 5 Rechtsnachfolge
Die politische Gemeinde Rapperswil-Jona ist Rechtsnachfolgerin der politischen Gemeinden Rapperswil und Jona und tritt in deren Rechtsbeziehungen ein.
Aktiven und Passiven der politischen Gemeinden Rapperswil und Jona, einschliesslich Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte sowie vor- und angemerkte Rechtsverhältnisse, gehen mit Wirkung ab 1. Januar 2007 auf die politische Gemeinde Rapperswil-Jona über.
Art. 6 Ergänzendes Recht
Soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt, wird der Vereinigungsvertrag zwischen den politischen Gemeinden Jona und Rapperswil vom 1. Mai 2005 angewendet.
Art. 7
Art. 8
Art. 9 Übergangsrecht
Die politische Gemeinde Rapperswil-Jona passt bestehende Reglemente und Vereinbarungen bis 31. Dezember 2009 an.
Das zuständige Departement kann die Frist im Einzelfall verlängern, wenn:
wichtige Gründe vorliegen;
die Anpassung innert Frist unmöglich ist.
Die bestehenden Reglemente der politischen Gemeinden Rapperswil und Jona werden für die bisherigen Gemeindegebiete bis zum Vollzugsbeginn neuer Reglemente der politischen Gemeinde Rapperswil-Jona angewendet.
Art. 10 Vollzugsbeginn
Dieser Erlass wird ab Rechtsgültigkeit angewendet.
nGS 41–24