153.52

Interkantonale Vereinbarung über das Strassenunternehmen Landscheidi-Sönderli-Hofstetten

vom 21.05.1997 (Stand 21.05.1997)

Die Regierung des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh.

erlassen

gestützt auf Art. 18 Abs. 2 lit. b des Staatsverwaltungsgesetzes des Kantons St.Gallen vom 16. Juni 19941 sowie Art. 87 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh. vom 30. April 1995

als Vereinbarung:2

Art. 1 Zweck und Rechtsnatur

Das Strassenunternehmen Landscheidi-Sönderli-Hofstetten bezweckt Unterhalt und Ausbau der Erschliessungsstrasse Landscheidi-Sönderli-Hofstetten auf dem Gebiet der Gemeinden Urnäsch und Hemberg.

Es ist ein Bodenverbesserungsunternehmen nach Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19073 und Art. 167 ff. des ausserrhodischen Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. April 1969 mit Sitz in Urnäsch (im folgenden Unternehmen).

Art. 2 Anwendbares Recht

Das Unternehmen untersteht dem Recht des Kantons Appenzell A. Rh.

Art. 3 Statuten

Die Statuten des Unternehmens regeln:

  1. Mitgliedschaft;

  2. Kostenverteilung;

  3. Organisation;

  4. Rechte und Pflichten der Mitglieder.

Art. 4 Rechtspersönlichkeit

Das Unternehmen erhält die Rechtspersönlichkeit mit der Genehmigung der Statuten durch die zuständige Behörde des Kantons Appenzell A. Rh.

Art. 5 Aufsicht

Die Aufsicht über das Unternehmen wird von den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A. Rh. im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen ausgeübt.

Art. 6 Streitigkeiten

Die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A. Rh. beurteilen öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Unternehmen und Mitgliedern.

Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung4 dem Bundesgericht unterbreitet.

Art. 7 Vollzug

Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist.5

nGS 32–65