153.53

Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Hinter der Rötelbachbrücke

vom 24.04.2001 (Stand 24.04.2001)

Die Regierung des Kantons St.Gallen und

der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.

erlassen

gestützt auf Art. 18 Abs. 2 lit. b des Staatsverwaltungsgesetzes des Kantons St.Gallen vom 16. Juni 19941 sowie Art. 87 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995

als Vereinbarung:2

Art. 1 Zweck und Rechtsnatur

Die Flurgenossenschaft Hinter der Rötelbachbrücke bezweckt Unterhalt und Verbesserungen der Erschliessungsstrasse Hinter der Rötelbachbrücke auf dem Gebiet der Gemeinden Urnäsch und Hemberg.

Sie ist ein Bodenverbesserungsunternehmen nach Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19073 und Art. 167 ff. des ausserrhodischen Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. April 1969 mit Sitz in Urnäsch (im Folgenden Unternehmen).

Art. 2 Anwendbares Recht

Das Unternehmen untersteht dem Recht des Kantons Appenzell A.Rh.

Art. 3 Statuten

Die Statuten des Unternehmens regeln:

  1. Mitgliedschaft;

  2. Kostenverteilung;

  3. Organisation;

  4. Rechte und Pflichten der Mitglieder.

Art. 4 Rechtspersönlichkeit

Das Unternehmen erhält die Rechtspersönlichkeit mit der Genehmigung der Statuten durch die zuständige Behörde des Kantons Appenzell A.Rh.

Art. 5 Aufsicht

Die zuständige Behörde des Kantons Appenzell A.Rh. übt im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Kantons St.Gallen die Aufsicht über das Unternehmen aus.

Art. 6 Streitigkeiten

Die zuständige Behörde des Kantons Appenzell A.Rh. beurteilt öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Mitgliedern.

Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen werden nach Art. 189 Abs. 1 lit. d der Bundesverfassung4 dem Bundesgericht unterbreitet.

Art. 7 Vollzug

Diese Vereinbarung wird ab der Unterzeichnung durch die Vereinbarungskantone angewendet.

nGS 36–50