171.1
Gesetz über die Besorgung der Angelegenheiten des katholischen und des evangelischen Konfessionsteiles
vom 25.06.1923 (Stand 01.06.2017)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen,
in Ausführung von Art. 24 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890,
in Revision des Gesetzes über die Besorgung der besonderen Angelegenheiten beider Konfessionen vom 18. August 1859,
nach Einsicht einer Botschaft des Regierungsrates vom 12. Mai 1922,
verordnet als Gesetz:
Art. 1
Die religiösen und rein kirchlichen Angelegenheiten besorgen die kirchlichen Behörden.
Der katholische und der evangelische Konfessionsteil geben sich ihre konfessionellen Organisationen selbst, unter Sanktion des Grossen Rates, und zwar:
der katholische Konfessionsteil für Besorgung der katholischen konfessionellen und klösterlichen Angelegenheiten, welche nicht rein kirchlicher Natur sind, sowie für Verwaltung der Fonde und Stiftungsgüter der katholischen Konfession;
der evangelische Konfessionsteil für Besorgung der rein kirchlichen sowie der übrigen evangelischen konfessionellen Angelegenheiten und für Verwaltung der Fonde und Stiftungsgüter der evangelischen Konfession.
Die von jeder Konfession aufzustellenden Behörden besorgen die konfessionellen Angelegenheiten gemischter Natur sowie die Verwaltung der Fonde und Stiftungsgüter der Konfessionen, unter Aufsicht und Sanktion des Staates (Art.24 der Kantonsverfassung).
Art. 2
Bestand und Umgrenzung der Kirchgemeinden, Filial- und Kapellgenossenschaften werden geregelt durch die Organisation des betreffenden Konfessionsteiles oder deren Ausführungsverordnungen, soweit diese die staatliche Genehmigung (Art. 3 und 4) erhalten haben. Für Änderungen im Bestande sowie für die Neugründung von Kirchgemeinden, Filial- und Kapellgenossenschaften ist die Genehmigung des Regierungsrates einzuholen.
Für die Organisation der Kirchgemeinden und der kirchlichen Korporationen gelten die von den Konfessionsteilen erlassenen Vorschriften. Diese haben sich nach der staatlichen Gesetzgebung über die Spezialgemeinden zu richten, soweit nicht besondere Verhältnisse eine Abweichung rechtfertigen.
…
Art. 3
Die Organisation eines jeden Konfessionsteiles soll den in Art. 1 und 2 aufgestellten Grundsätzen entsprechen und darf keine Schmälerung der Rechte des Staates enthalten.
Sofern die zur Genehmigung eingereichte Organisation diesen Anforderungen nicht entspricht, lehnt der Grosse Rat die Genehmigung der ganzen Vorlage oder einzelner Artikel ab oder weist die ganze Vorlage oder einzelne Artikel unter Angabe der Gründe zu neuer Beratung an den betreffenden Konfessionsteil zurück oder erteilt die Genehmigung nur unter bestimmten Vorbehalten.
Mit der Genehmigung des Grossen Rates erhält die Organisation Gesetzeskraft.
Art. 4
Die von den obersten Organen eines Konfessionsteiles (Katholisches Kollegium und Evangelische Synode) erlassenen allgemein verbindlichen Verordnungen bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departementes, die zu erteilen ist, wenn sich diese Verordnungen im Rahmen der Organisation halten und mit staatlichen Gesetzen und Verordnungen nicht im Widerspruche stehen.
Art. 5
Das Katholische Kollegium ist verpflichtet, für Vereinbarungen über Änderungen am Bestande und Umfange des Bistums die Genehmigung des Grossen Rates einzuholen.
Art. 6
Den Behörden eines jeden Konfessionsteiles liegt die Pflicht ob, dafür zu sorgen, dass die ihm zugehörenden Fonde sowie die Kirchen-, Pfrund- und Stiftungsgüter ihrem Zwecke und den Stiftungen gemäss verwendet und nach den bestehenden Vorschriften verwaltet werden.
Art. 7
Zur Erledigung von Beschwerden gegen die Amtsführung und Beschlüsse der Behörden der Kirchgemeinden sowie gegen Beschlüsse der letzteren sind die konfessionellen Oberbehörden zuständig.
Beschwerden gegen die konfessionellen Oberbehörden wegen stiftungs- und zweckwidriger Verwendung oder gesetzwidriger Verwaltung der den Konfessionsteilen zugehörigen Fonde oder der Kirchen-, Pfrund- und Stiftungsgüter überhaupt, wie auch wegen Missbrauches oder Überschreitung der Amtsgewalt sind beim Regierungsrat anzubringen, der den erforderlichen Untersuch pflegen und nach Vorschrift der Gesetze verfügen oder aber, nach der Beschaffenheit der Sache, dem Grossen Rate darüber zum Entscheide Bericht erstatten soll.
…
Die Verwaltungsrekurskommission beurteilt personalrechtliche Klagen aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen von Kirchgemeinden und Konfessionsteilen in erster, das Verwaltungsgericht in zweiter Instanz. Voraussetzungen und Verfahren richten sich sachgemäss nach Art. 78 bis 88 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011. Für das Schlichtungsverfahren setzen die Konfessionsteile eigene Schlichtungsstellen ein.
Art. 8
Dieses Gesetz tritt sofort in Vollzug.
Durch dieses Gesetz werden aufgehoben:
das Gesetz vom 18. August 1859 über die Besorgung der konfessionellen Angelegenheiten beider Konfessionen,
der Beschluss des Regierungsrates vom 24. September 1866 betreffend die Beeidigung von fremden Geistlichen,
der Beschluss des Regierungsrates vom 5. Juli 1873 betreffend die Ausübung des hoheitlichen Plazetes bei Pfrundbesetzungen,
die Verordnung vom 19. August 1873 betreffend das Verbot der Teilnahme st.gallischer Geistlicher an Priesterexerzitien in auswärtigen Diözesen,
der Grossratsbeschluss vom 3. Juni 1874 betreffend das Recht der Zurückziehung des für Verleihung geistlicher Ämter erteilten Plazets und die Plazetierung von Vikariatswahlen,
der Beschluss des Regierungsrates vom 31. Dezember 1883 betreffend einen Zusatz zu dem oben unter Ziffer 3 erwähnten Beschlusse,
Art. 4 des Gesetzes vom 27. Januar 1859 betreffend das Steuerwesen der Gemeinden, soweit dieser Artikel für die Kirchgemeinden eine regierungsrätliche Bewilligung zur Erhebung ausserordentlicher Steuern vorsieht,
Art. 9 des Ausführungsbeschlusses zum Bistumskonkordat vom 11. März 1847,
alle mit diesem Gesetze im Widerspruche stehenden gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und sonstigen Erlasse.
nGS 31–2