231.13
Vereinbarung über die Organisation der Lehrabschlussprüfungen durch den Kantonal St.Gallischen Gewerbeverband
vom 03.05.2005 (Stand 01.08.2005)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
und
der Kantonal St.Gallische Gewerbeverband,
in Anwendung von Art. 40 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 20021 und von Art. 32 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 19. Juni 19832
vereinbaren:3
Art. 1 Übertragung
Die Organisation der Lehrabschlussprüfungen in den dem Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 20024 unterstellten Berufen wird dem Kantonal St.Gallischen Gewerbeverband übertragen.
Ausgenommen sind die Prüfungen in den allgemeinbildenden Fächern.
Art. 2 Reglement
Der Kantonal St.Gallische Gewerbeverband erlässt ein Reglement über die Organisation der Prüfungen.5
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Vereinbarung über die Durchführung der gewerblich-industriellen Lehrabschlussprüfungen vom 13. August 19856 wird aufgehoben.
Art. 4 Übergangsbestimmung
Diese Vereinbarung ist nicht anwendbar für:
Lehrabschlussprüfungen für kaufmännische Angestellte nach dem Reglement für die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der kaufmännischen Angestellten vom 20. Mai 1986;
Lehrabschlussprüfungen für Büroangestellte nach dem Reglement für die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Büroangestellten vom 11. Dezember 1972;
Lehrabschlussprüfungen für Detailhandelsangestellte sowie Verkäuferinnen und Verkäufer nach dem Reglement für die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Detailhandelsangestellten und der Verkäufer vom 18. Dezember 1991.
Art. 5 Vollzugsbeginn
Diese Vereinbarung wird ab 1. August 2005 angewendet.
nGS 40–59