232.913
Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an den Neubau der gewerblichen Berufsschule St.Gallen
vom 04.07.1971 (Stand 04.07.1971)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 15. Dezember 1970 Kenntnis genommen und
erlässt
in Anwendung von Art. 31 und 33 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 19. Mai 1968
als Beschluss:
Ziff. 1
Der Staat leistet der politischen Gemeinde St.Gallen an die auf Fr. 20 421 346.– veranschlagten beitragsberechtigten Kosten des Neubaus der gewerblichen Berufsschule St.Gallen einen Beitrag von 32 Prozent, höchstens aber Fr. 6 534 830.–.
Ziff. 2
Der Kredit wird dem Konto «Zu tilgende Aufwendungen, 15jährige Tilgungsfrist 1972 bis 1986» belastet.
Ziff. 3
Über die Bewilligung allfälliger Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.
Ziff. 4
Dienen die Schulräume nicht während 30 Jahren der beruflichen Ausbildung, so sind für jedes fehlende Jahr 3 Prozent des Staatsbeitrages zurückzuerstatten.
Ziff. 5
Dieser Beschluss untersteht gemäss Art. 6 des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 1967 dem obligatorischen Finanzreferendum.
nGS 7, 681