271.51
Verordnung betreffend den Schutz von Naturkörpern und Altertümern
vom 21.03.1933 (Stand 05.12.2000)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen,
in Anwendung von Art. 664, 702, 723 und 724 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) und Art. 154 und 155 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911 (EG) sowie von Art. 193 des Strafgesetzes gegen Übertretung allgemeiner Polizeiverordnungen und gegen geringere Verletzungen vom 10. Dezember 1808
verordnen:
Art. 1
Werden im Kanton St.Gallen herrenlose Naturkörper oder Altertümer von erheblichem wissenschaftlichem Wert gefunden, so fallen sie gemäss Art. 724 ZGB in dessen Eigentum.
Art. 2
Als solche Naturkörper gelten hauptsächlich: Mineralien, Meteore, erratische Blöcke, Versteinerungen und Überreste von Menschen, Tieren und Pflanzen aus alter Zeit (Skelette usw.).
Als Altertümer sind die Erzeugnisse menschlicher Tätigkeit aus früheren Zeiten, wie Gebäudeteile, Arbeitsstätten, Gräber, Inschriften, Schalen und Zeichensteine, Waffen, Werkzeuge, Geräte, Gefässe, Schmuck, Trachten, Münzen, Handschriften, Urkunden, Siegel, Wappen usw. zu betrachten.
Art. 3
Diese Funde sind vom Grundeigentümer und Finder der politischen Gemeinde des Fundortes zu melden; diese macht davon dem Amt für Kultur Mitteilung, wenn es sich um Gegenstände von vermutlich erheblichem wissenschaftlichem oder materiellem Wert handelt.
Art. 4
Der Eigentümer, in dessen Grundstück der Fund gemacht wird, ist verpflichtet, sachgemässe Ausgrabungen gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu gestatten. Bis zum Erlass einer Anordnung der zuständigen kantonalen Behörde hat jede störende Arbeit am Fundplatz zu ruhen.
Art. 5
Jedermann ist verpflichtet, der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten über Funde und Fundstellen Auskunft zu geben und sie zu wissenschaftlicher Bearbeitung zur Verfügung zu stellen. Ohne Bewilligung der kantonalen Behörde dürfen solche Funde weder vernichtet noch aus dem Kanton ausgeführt werden. Sie kann die Fundstücke kontrollieren und inventarisieren lassen.
Art. 6
Der Kanton kann auf sein Eigentumsrecht zugunsten von öffentlichen Sammlungen, welche sich seinen Anordnungen, insbesondere den Vorschriften des Art. 5, unterziehen, verzichten.
Art. 7
Will jemand ihm überlassene Funde veräussern, so ist er verpflichtet, dem Amt für Kultur hievon Kenntnis zu geben. Das Amt für Kultur entscheidet dann innert dreier Monate, ob der Kanton den Gegenstand an sich nehmen will. Dies gilt auch, wenn der Fundgegenstand durch Erbgang ausser Kanton käme.
Art. 8
Das Amt für Kultur trifft die nötigen Anordnungen zum Schutze des Fundes oder der Fundstätte, insbesondere für Durchführung, Untersagung oder Leitung einer Ausgrabung. Es kann den Vollzug dem historischen Museum in St.Gallen, der Leitung des kantonalen Historischen Vereins, Lokalmuseen oder sachkundigen Privatpersonen, welche für gewissenhafte Besorgung Garantie bieten, übertragen. Die freie Forschung darf dabei nicht mehr eingeschränkt werden, als es das öffentliche Interesse am Fund und billige Rücksicht auf den Grundeigentümer erfordern.
Das Amt für Kultur lässt, wenn nötig, den Fund durch Sachverständige überprüfen; für historische Altertümer wendet es sich an die Direktion des Historischen Museums in St.Gallen.
Art. 9 …
Art. 10 …
Art. 11
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
nGS 36–36