312.310
Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren
vom 06.07.2006 (Stand 01.02.2023)
Gestützt auf Art. 12 und 12ter der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 19931 (IKV) und Art. 13 der Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie (Verordnung Ausland) vom 22. November 2012
beschliesst
der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK):2
Art. 1 Geltungsbereich
Die vorliegende Verordnung regelt die Gebühren für die Registrierung von Inhaberinnen und Inhabern in- und ausländischer Ausbildungsabschlüsse und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register.
Die vorliegende Verordnung regelt ausserdem die Gebühren für Tätigkeiten und Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission in Osteopathie und der Rekurskommission3 im Zusammenhang mit dem Vollzug des Personenfreizügigkeitsabkommens CH–EU4, insbesondere mit der Anerkennung und Nachprüfung ausländischer Berufsqualifikationen gemäss der Verordnung Ausland.
Ferner regelt sie die Gebühren, die die Rekurskommission für Entscheide über Beschwerden gegen die Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission erheben kann.
Art. 2 Gebührenansätze
Die Gebühren betragen:
1. Gebühr für das Erfassen der Personendaten und der Angaben zum Diplom: Fr. 70.– bis 130.–
2.
a) Gebühr für die Erteilung von Auskünften aus dem Register: Fr. 90.– bis 130.–
b) Jährliche Gebühr für die Erteilung von Auskünften aus dem Register an eine öffentliche oder private Stelle über eine Standardschnittstelle Fr. 100.– bis 1000.–
3.
a) Gebühr für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation sowie für die Nachprüfung der Qualifikation von Dienstleistungserbringenden gemäss Art. 8 VO Ausland je: Fr. 400.–
b) Ist die Prüfung des Anerkennungsgesuchs bzw. die Nachprüfung der Qualifikation sehr aufwendig, kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf je: Fr. 1000.–
4.
a) Entscheide der Rekurskommission betreffend ausländische Berufsqualifikationen und gemäss Art. 24 des Reglements für die interkantonale Prüfung in Osteopathie: Fr. 1500.–
b) Ist das Beschwerdeverfahren sehr aufwändig, kann die Spruchgebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf Fr. 3000.–
5. Gebühr für das Ausstellen von Bescheinigungen an Personen mit einer schweizerischen Berufsqualifikation, die ihren Beruf im Ausland ausüben wollen: Fr. 100.–
6. Schriftliche Auskunftserteilung mit erheblichem Aufwand: Fr. 100.– bis 300.–
Die Gebühren gemäss Ziff. 1, 2, 3a und 5 sind im Voraus zu entrichten.
Bei Beschwerdeverfahren nach Ziff. 4 kann ein Kostenvorschuss in angemessener Höhe verlangt werden.
Art. 3 Gebührenerlass
Die entscheidende Behörde kann Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn im Einzelfall die Auferlegung der Gebühr zu einer Härte führen würde oder andere besondere Gründe dies rechtfertigen.
Art. 4 Inkrafttreten5
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der revidierten interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 in Kraft.
nGS 44–80