313.1

Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Gesetzgebung über übertragbare Krankheiten

vom 13.05.1986 (Stand 06.12.2005)

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) vom 18. Dezember 19701 und des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose vom 13. Juni 1928 (Tuberkulosegesetz),

in Anwendung von Art. 52 des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 197923

als Verordnung:4

Art. 1 Zuständigkeit
a) Gesundheitsdepartement

Das Gesundheitsdepartement vollzieht, soweit keine andere Behörde zuständig ist:

  1. das eidgenössische Epidemiengesetz;5

  2. die eidgenössische Tuberkulosegesetzgebung.6

Es kann eine beratende Kommission einsetzen.

Es kann mit Dritten die Durchführung von Massnahmen zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten vereinbaren.

Art. 2 b) Kantonsarzt7

Der Kantonsarzt8 verfügt in Einzelfällen:910

  1. die ärztliche Überwachung;

  2. die Absonderung;

  3. die Anstaltseinweisung;

  4. die Verpflichtung zu Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial;

  5. epidemiologische Abklärungen;11

  6. das Verbot der Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder Berufe;12

  7. Impfungen;

  8. Umgebungsuntersuchungen;

  9. Therapiekontrollen.

Er erlässt Weisungen über die Durchführung vorsorglicher Untersuchungen.

Art. 3 c) Amtsarzt

Der Amtsarzt verfügt nach Absprache mit dem Kantonsarzt die erforderlichen Massnahmen gegen die Weiterverbreitung einer Krankheit.

Art. 4 d) politische Gemeinde

Die politische Gemeinde trifft nach Absprache mit dem Gesundheitsdepartement die nichtärztlichen Massnahmen, die zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten notwendig sind.

Sie sorgt insbesondere für Desinfektionen und Entwesungen.

Art. 5

Art. 6 Meldepflicht

Ärzte und Spitäler melden dem Kantonsarzt13 Erkrankungen, Verdachtsfälle und Ausscheider nach der eidgenössischen Verordnung über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen.1415

Die Leiter der anerkannten Laboratorien für mikrobiologische oder serologische Untersuchungen16 melden die Untersuchungsergebnisse17 dem Kantonsarzt18 und dem Bundesamt für Gesundheitswesen.19

Art. 7 Übernahme der Kosten20

Der Staat trägt die Kosten der ärztlichen Überwachung, der Absonderung und der Untersuchungen, wenn sich eine Kontaktperson oder eine auf Kontakt oder Ausscheidung verdächtige Person als nicht ansteckend erweist und kein anderer Kostenträger in Frage kommt.21

Art. 8 Hinweis auf Strafbestimmungen

Verfügungen sind mit einem Hinweis auf die Strafdrohungen des eidgenössischen Epidemiengesetzes, 22 oder des eidgenössischen Tuberkulosegesetzes23 zu versehen.24

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien vom 8. November 195525 wird aufgehoben.

Art. 10 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird nach der Genehmigung des Bundesrates ab 1. September 1986 angewendet.

nGS 21–127