325.21

Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim)

vom 01.04.1982 (Stand 02.04.1982)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 8. September 19811 Kenntnis genommen und

erlässt

gestützt auf Art. 11 und 55 Ziff. 6 der Kantonsverfassung vom 16. November 18902, in Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel3, in Anwendung von Art. 18 des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 1979,4

als Beschluss:5

Art. 1

Der Kanton St.Gallen tritt der Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim)6 bei.

Art. 2

Der Regierungsrat ist ermächtigt, im Namen des Kantons den Beitritt zu erklären.

Art. 3

Dieser Beschluss untersteht gemäss Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative7 dem fakultativen Finanzreferendum.

nGS 17–49