372.111

Regierungsbeschluss über die Übergangsregelung zum Gesetz über Mutterschaftsbeiträge

vom 17.11.1998 (Stand 01.01.1999)

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art. 16 Abs. 2 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994

als Beschluss:

Art. 1 Lebensbedarf nach Art. 2 GMB

Der Lebensbedarf nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über Mutterschaftsbeiträge vom 5. Dezember 1985 (GMB) entspricht:

  1. bei der alleinstehenden Mutter Fr. 17 261.–;

  2. bei der verheirateten oder mit dem Vater zusammenlebenden Mutter Fr. 25 889.–.

Die für Alleinstehende massgebende Einkommensgrenze nach Art. 2 Abs. 2 GMB beträgt Fr. 17 261.–.

Art. 2 Höchstzulässiger Mietkostenabzug nach Art. 2 Abs. 3 lit. a GMB

Der höchstzulässige Mietkostenabzug nach Art. 2 Abs. 3 lit. a GMB beträgt:

  1. bei der alleinstehenden Mutter Fr. 14 928.–;

  2. bei der verheirateten oder mit dem Vater zusammenlebenden Mutter Fr. 16 800.–.

Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Regierungsbeschluss über die Übergangsregelung zum Gesetz über Mutterschaftsbeiträge vom 24. März 1998 wird aufgehoben.

Art. 4 Vollzugsbeginn

Dieser Beschluss wird ab 1. Januar 1999 angewendet.

nGS 34–9