372.111
Regierungsbeschluss über die Übergangsregelung zum Gesetz über Mutterschaftsbeiträge
vom 17.11.1998 (Stand 01.01.1999)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
gestützt auf Art. 16 Abs. 2 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994
als Beschluss:
Art. 1 Lebensbedarf nach Art. 2 GMB
Der Lebensbedarf nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über Mutterschaftsbeiträge vom 5. Dezember 1985 (GMB) entspricht:
bei der alleinstehenden Mutter Fr. 17 261.–;
bei der verheirateten oder mit dem Vater zusammenlebenden Mutter Fr. 25 889.–.
Die für Alleinstehende massgebende Einkommensgrenze nach Art. 2 Abs. 2 GMB beträgt Fr. 17 261.–.
Art. 2 Höchstzulässiger Mietkostenabzug nach Art. 2 Abs. 3 lit. a GMB
Der höchstzulässige Mietkostenabzug nach Art. 2 Abs. 3 lit. a GMB beträgt:
bei der alleinstehenden Mutter Fr. 14 928.–;
bei der verheirateten oder mit dem Vater zusammenlebenden Mutter Fr. 16 800.–.
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Regierungsbeschluss über die Übergangsregelung zum Gesetz über Mutterschaftsbeiträge vom 24. März 1998 wird aufgehoben.
Art. 4 Vollzugsbeginn
Dieser Beschluss wird ab 1. Januar 1999 angewendet.
nGS 34–9