381.926

Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an Umbau und Erweiterung des Altersheims Feldhof in Oberriet

vom 14.11.1991 (Stand 14.11.1991)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 15. Januar 1991 Kenntnis genommen und

erlässt

in Anwendung von Art. 55 ff. des Gesetzes über die öffentliche Fürsorge vom 18. Mai 1964

als Beschluss:

Ziff. 1

Der Staat leistet der politischen Gemeinde Oberriet an die auf Fr. 13 864 000.– veranschlagten beitragsberechtigten Kosten für Umbau und Erweiterung des Altersheims Feldhof in Oberriet einen Beitrag von 33 Prozent, höchstens Fr. 4 575 120.–.

Ziff. 2

Der Kredit wird der ordentlichen Verwaltungsrechnung belastet und nach Massgabe des Baufortschritts ausbezahlt.

Ziff. 3

Die Arbeitsvergebungen bedürfen der Zustimmung des Baudepartementes. Projektänderungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

Das Baudepartement übt die Aufsicht über die Bauausführung aus. Es ordnet einen Beauftragten des Staates in die Baukommission ab.

Ziff. 4

Über Staatsbeiträge an Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückzuführen sind, beschliesst der Grosse Rat endgültig.

Ziff. 5

Dieser Beschluss untersteht nach Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative dem fakultativen Referendum.

nGS 26–136