571.201
Verordnung zur eidgenössischen Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich
vom 20.10.2020 (Stand 26.09.2020)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt:
gestützt auf Art. 75 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 und in Ausführung der eidgenössischen Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich
als Verordnung:
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Dieser Erlass regelt die Beteiligung des Kantons St.Gallen an und den Vollzug der Unterstützung von Kulturunternehmen und Kulturschaffenden nach Art. 11 des Covid-19-Gesetzes und Art. 4 ff. der Covid-19-Kulturverordnung.
Er dient der Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Epidemie für Kulturunternehmen mit Sitz und für Kulturschaffende mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen sowie der Unterstützung entsprechender Kulturunternehmen bei der Anpassung an die durch die Covid-19-Epidemie veränderten Verhältnisse.
Art. 2 Grundsatz
Der Kanton St.Gallen beteiligt sich an folgenden Unterstützungsmassnahmen:
Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende nach Art. 4 bis 6 der Covid-19-Kulturverordnung;
Beiträge an Transformationsprojekte nach Art. 7 bis 10 der Covid-19-Kulturverordnung.
Art. 3 Ausweitung des Begriffs des Kulturbereichs
Der Begriff des Kulturbereichs nach Art. 2 Bst. a der Covid-19-Kulturverordnung und den dazugehörigen Erläuterungen des Eidgenössischen Departementes des Innern, Bundesamt für Kultur, vom 14. Oktober 2020 wird wie folgt ausgeweitet:
Darstellende Künste und Musik: Erfasst ist auch das Verlegen von bespielten Tonträgern und Musikalien (Musiklabels);
Visuelle Kunst: Erfasst sind auch Vermittlungsprojekte und -veranstaltungen von Galerien;
Literatur: Erfasst sind auch das Verlegen von Büchern (Verlage) sowie Vermittlungsprojekte und -veranstaltungen von Buchhandlungen und Bibliotheken.
Art. 3a Höhe der Ausfallentschädigung bei gewinnorientierten Kulturunternehmen
Die Ausfallentschädigung nach Art. 4 bis 6 der Covid-19-Kulturverordnung beträgt bei gewinnorientierten Kulturunternehmen höchstens Fr. 500'000.– je Unternehmen.
Art. 4 Umfang der zur Verfügung stehenden Mittel
Für Unterstützungsmassnahmen nach diesem Erlass sowie nach der Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor vom 24. März 2020 stehen seitens des Kantons insgesamt Fr. 11'394'100.– zur Verfügung.
Unter Berücksichtigung der hälftigen Beteiligung des Bundes nach Art. 11 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes und Art. 9 Abs. 4 der eidgenössischen Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor vom 20. März 2020 beträgt der gesamte Umfang der zu Verfügung stehenden Mittel Fr. 22'788'200.–.
Art.
5 Vollzug der Unterstützungsmassnahmen
a) Zuständigkeiten
Das Amt für Kultur ist zuständig für den Vollzug der Unterstützungsmassnahmen.
Zum Vollzug gehören insbesondere:
Entgegennahme und Prüfung der Gesuche;
Entscheid über die Gesuche im Einzelfall unter Berücksichtigung der kulturpolitischen Prioritäten des Kantons, der anderen Gesuche und der verfügbaren Mittel. Die Zusicherung von Ausfallentschädigungen und Beiträgen an Transformationsprojekte ab Fr. 100'000.– bedarf der Zustimmung der Vorsteherin oder des Vorstehers des Departementes des Innern;
Ausrichtung der Beiträge.
Art. 6 b) Eingrenzung des Kulturbereichs, Setzung kulturpolitischer Prioritäten
Das Amt für Kultur kann im Zusammenhang mit dem Vollzug der Unterstützungsmassnahmen:
den vom Bund bezeichneten Begriff des Kulturbereichs enger definieren (Art. 1 Bst. a der Covid-19-Kulturverordnung);
kulturpolitische Prioritäten setzen (Art. 3 Abs. 2 der Covid-19-Kulturverordnung).
Es berücksichtigt dabei insbesondere die Vorgaben des Kulturförderungsgesetzes vom 15. August 2017 für Kantonsbeiträge und die vom Kantonsrat mit Beschluss vom 19. Februar 2020 genehmigte Kulturförderstrategie 2020 bis 2027.
Art. 7 Finanzierung
Die Finanzierung des kantonalen Anteils zugunsten der Unterstützungsmassnahmen nach diesem Erlass sowie nach der Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor vom 24. März 2020 erfolgt aus dem besonderen Eigenkapital.
Art. 8 Übergangsbestimmung
Die Behandlung von bis zum 20. September 2020 eingereichten Gesuchen für Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende richtet sich nach der Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor vom 24. März 2020.
nGS 2020-078