571.303
Verordnung des Kantons St.Gallen über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Schutzschirm)
vom 15.06.2021 (Stand 01.07.2021)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
gestützt auf Art. 75 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 sowie in Ausführung von Art. 11a des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 und der eidgenössischen Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 26. Mai 2021
als Verordnung:
Art. 1 Anforderungen an die Veranstaltungsunternehmen
Veranstaltungsunternehmen kann für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung eine Unterstützung zugesichert werden, wenn:
sie und die Veranstaltung die Anforderungen nach dem 2. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe erfüllen;
die Veranstaltung im Kanton St.Gallen durchgeführt wird.
Art. 2 Ausgestaltung der Unterstützung
Die Ausgestaltung der Unterstützung richtet sich nach den Anforderungen nach dem 3. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zusicherung einer Unterstützung nach diesem Erlass.
Art. 3 Gesuchsverfahren und Entscheid über die Zusicherung einer Unterstützung
Eine Unterstützung nach diesem Erlass wird auf Gesuch hin gewährt. Gesuche können in der Planungsphase der Veranstaltung bis 28. Februar 2022 beim Kanton eingereicht werden.
Der Kanton prüft im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für die Zusicherung einer Unterstützung in Form einer Beteiligung an den ungedeckten Kosten erfüllt sind. Bei Bedarf können externe Expertinnen und Experten für die Beurteilung einzelner Fragen beigezogen werden.
Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt eine Verfügung über die Zusicherung der Beteiligung an den ungedeckten Kosten.
Art. 4 Entscheid über die Unterstützungsleistung im Fall der Absage, Verschiebung oder reduzierten Durchführung einer Veranstaltung
Muss eine Veranstaltung aufgrund der Covid-19-Epidemie abgesagt oder verschoben werden oder kann sie im Sinn von Art. 2 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe nur reduziert durchgeführt werden, reicht das Veranstaltungsunternehmen die Belege nach Art. 10 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe ein.
Gestützt auf die Belege und allfällige darüber hinausgehende Auskünfte nach Art. 10 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe legt der Kanton den Betrag der zugesicherten Unterstützungsleistung in Form einer Beteiligung an den ungedeckten Kosten fest.
Für die Bemessung der Unterstützungsleistung können externe Expertinnen und Experten beigezogen werden. Die Bemessung richtet sich nach den Vorgaben des Bundes.
Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt eine Verfügung über die Beteiligung an den ungedeckten Kosten.
Art. 5 Finanzierung
Die Finanzierung der Unterstützungsleistungen erfolgt aus dem besonderen Eigenkapital.
Art. 6 Berichterstattung und Rechnungsstellung an den Bund
Die Berichterstattung und die Rechnungsstellung an den Bund richtet sich nach dem 6. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.
Art. 7 Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften
Mit Einreichung des Gesuchs entbindet die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die zuständigen Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, mandatierte Dritte, kreditgebende Banken und sämtliche Stellen, die Subventionen oder andere Unterstützungsleistungen für die Veranstaltung erbringen, von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis, soweit dies für die Beurteilung des Gesuchs, die Bemessung der Unterstützungsleistung und die Missbrauchsbekämpfung nötig ist.
Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Erlass können die zuständigen Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, mandatierte Dritte, kreditgebende Banken und sämtliche Stellen, die Subventionen oder andere Unterstützungsleistungen für die Veranstaltung erbringen, untereinander die notwendigen Daten austauschen. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller stimmt diesem Datenaustausch mit Einreichung des Gesuchs zu.
Art. 8 Missbrauchsbekämpfung
Der Kanton stellt die Missbrauchsbekämpfung mit geeigneten Mitteln sicher und fordert zu Unrecht ausbezahlte Unterstützungsleistungen zurück.
Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanzdepartement treffen je in ihrem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Regelungen.
Art. 9 Strafbestimmung
Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 vorliegt, wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben eine Unterstützungsleistung nach diesem Erlass erwirkt oder die gewährten Mittel in Abweichung von Art. 11 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe verwendet.
Art. 10 Ausführungsbestimmungen und Vollzug
Das Volkswirtschaftsdepartement:
kann Ausführungsbestimmungen erlassen;
vollzieht diesen Erlass sowie die Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe, soweit der Kanton zuständig ist und dieser Erlass keine andere Regelung trifft.
nGS 2021-050