573.11
Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über den Fond für Wirtschaftsförderung
vom 25.09.1979 (Stand 08.06.1999)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
in Anwendung von Art. 18 des Grossratsbeschlusses über den Fond für Wirtschaftsförderung vom 23. August 1979
als Verordnung:
(1.) I. Massnahmen des Bundes
Art. 1 Gesuche
Gesuche um Finanzierungsbeihilfen und Steuererleichterungen gemäss Art. 9 des Bundesbeschlusses über Finanzierungsbeihilfen zugunsten wirtschaftlich bedrohter Regionen sind vom Gesuchsteller über die kreditgebende Bank dem Amt für Wirtschaft und Arbeit einzureichen.
Art. 2 Zuständigkeit
Das Volkswirtschaftsdepartement beschliesst über die Beteiligung des Staates am Bürgschaftsrisiko und an der Zinsvergünstigung.
Die Zuständigkeit für die Gewährung von Steuererleichterungen richtet sich nach der kantonalen Steuergesetzgebung.
(2.) II. Kantonale Wirtschaftsförderung
(2.1.) 1. Zusatzbürgschaften
Art.
3 Verfahren
a) Einreichung des Gesuches und Vorprüfung
Das Gesuch um Zusatzbürgschaft ist der zuständigen Bürgschaftsinstitution einzureichen.
Die Bürgschaftsinstitution prüft das Gesuch summarisch namentlich darauf, ob das Vorhaben nach der finanziellen Lage des Gesuchstellers förderungsbedürftig ist und Aussicht auf Erfolg hat.
Art. 4 b) Amt für Wirtschaft und Arbeit
Die Bürgschaftsinstitution reicht das Gesuch mit ihrem Bericht dem Amt für Wirtschaft und Arbeit ein.
Dieses stellt fest, ob das Vorhaben den Grundsätzen der Wirtschaftsförderung entspricht. Es prüft insbesondere die regionalen und strukturellen Auswirkungen und leitet das Gesuch mit einem Antrag an das Volkswirtschaftsdepartement weiter.
Art. 5 c) Volkswirtschaftsdepartement
Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt über die Zusicherung der Übernahme von Verlusten aus der Zusatzbürgschaft eine Verfügung.
Die Zusicherung kann mit der Auflage verbunden werden, dass sich der Gesuchsteller einer Beratung unterzieht.
Die Verfügung wird dem Gesuchsteller eröffnet.
Art. 6 d) Bürgschaftsinstitution
Die Bürgschaftsinstitution nimmt aufgrund der Zusicherung des Volkswirtschaftsdepartementes eine einlässliche Prüfung des Gesuches nach ihren für Bürgschaften geltenden Richtlinien vor.
Sie prüft namentlich die Leistungs- und Entwicklungsfähigkeit des Betriebes sowie Fähigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Gesuchstellers. Sachverständige können zugezogen werden.
Die Bürgschaftsinstitution entscheidet abschliessend über das Bürgschaftsgesuch und legt Höhe, Dauer und weitere Bedingungen der Zusatzbürgschaft fest. Sie schliesst die nötigen Verträge mit dem Bürgschaftsnehmer ab.
Art.
7 Pflichten der Bürgschaftsinstitution
a) Erlass eines Reglementes
Die Bürgschaftsinstitution erlässt ein Reglement über die Abwicklung von Zusatzbürgschaften. Dieses unterliegt der Genehmigung des Regierungsrates.
Das Reglement enthält namentlich Bestimmungen über die Einreichung der Gesuche, deren Prüfung durch die Bürgschaftsinstitution, die Überwachung der Bürgschaftsnehmer, die Höhe der Prämie, den Prämieneinzug, die Tilgung, den Tilgungsaufschub, das Verfahren bei Verlusten und die Berichterstattung.
Art. 8 b) Überwachung
Die Bürgschaftsinstitution hat die Zahlungsfähigkeit der Bürgschaftsnehmer während der ganzen Dauer der Bürgschaft in geeigneter Weise zu überwachen. Insbesondere sind Buchhaltung und Betriebsführung periodisch zu prüfen oder prüfen zu lassen und Vorkehren zur Vermeidung von Verlusten zu treffen.
Die Bürgschaftsinstitution kann Bürgschaften vorzeitig ablösen.
Art. 9 c) Wiedereingänge aus Verlusten
Entstehen Bürgschaftsverluste, so hat die Bürgschaftsinstitution alle Vorkehren zu treffen, um den Forderungsbetrag wiedereinzubringen.
Die Wiedereingänge gehen an den Staat zugunsten des Fondes für Wirtschaftsförderung und an die Bürgschaftsinstitution im Verhältnis ihrer Beteiligung an den Bürgschaftsverlusten.
Art. 10 d) Beratung
Wenn die Verbürgung von Krediten mit allgemeiner geschäftlicher Beratung, mit Einrichtung und Führung der Buchhaltung und mit der Übernahme von treuhänderischen Aufträgen verbunden wird, hat der Gesuchsteller diese Aufgaben im Einvernehmen mit der Bürgschaftsinstitution und der kreditgewährenden Bank einem Berater zu übertragen.
Hat der Gesuchsteller bereits vor Einreichung eines Gesuches einen Berater oder eine Buchhaltungsstelle beauftragt, so kann die Bürgschaftsinstitution den Wechsel des Beraters oder der Buchhaltungsstelle nur ausnahmsweise verlangen.
Art. 11 e) Berichterstattung
Die Bürgschaftsinstitutionen erstatten dem Volkswirtschaftsdepartement auf Ende des Kalenderjahres über ihre Tätigkeit aus Zusatzbürgschaften Bericht.
Art.
12 Verwaltungskosten
a) Prämie
Die vom Bürgschaftsnehmer zu entrichtende Prämie dient der teilweisen Deckung der Kosten für die Überwachung der Zahlungsfähigkeit des Bürgschaftsnehmers sowie des Verlustrisikos der Bürgschaftsinstitution.
Die Bürgschaftsinstitution kann die Prämie bei Abschluss der Bürgschaft für die ganze Dauer der Bürgschaftsverpflichtung erheben.
Art. 13 b) übrige Verwaltungskosten
Der Staat trägt aus Fondmitteln die übrigen Verwaltungskosten, insbesondere die Kosten für:
die Prüfung des Gesuches; mit vorheriger Zustimmung des Volkswirtschaftsdepartementes können auch erforderliche Sachverständigengutachten verrechnet werden;
Vorkehren zur Vermeidung von Verlusten bei Zahlungsschwierigkeiten eines Betriebes;
Massnahmen zur Wiedereinbringung von Verlusten.
Art. 14 Abrechnung
Die Bürgschaftsinstitutionen stellen dem Volkswirtschaftsdepartement nach jedem Verlustfall für den Verlustanteil des Staates sowie auf Ende jeden Kalenderjahres für die aufgelaufenen Verwaltungskosten Rechnung.
Das Volkswirtschaftsdepartement trifft über den Verlustbeitrag oder über die Höhe der beitragsberechtigten Verwaltungskosten eine Verfügung.
(2.2.) 2. Zinskostenbeiträge
Art.
15 Verfahren
a) Gesuche
Gesuche um Zinskostenbeiträge sind vom Gesuchsteller über den Bürgen dem Amt für Wirtschaft einzureichen.
Dieses prüft die Gesuche und leitet sie mit einem Antrag an das Volkswirtschaftsdepartement weiter.
Art. 16 b) Zuständigkeit
Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt über die Gewährung von Zinskostenbeiträgen eine Verfügung.
Art. 17 Berechnung und Anpassung
Massgebend für die Berechnung des Zinskostenbeitrages ist der zur Zeit der Bürgschaftsgewährung vereinbarte Zinssatz. Das Volkswirtschaftsdepartement kann den Zinskostenbeitrag anpassen, wenn sich der Zinssatz innerhalb der Zusicherungsperiode um mehr als ein halbes Prozent verändert.
Der Empfänger von Zinskostenbeiträgen hat dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Zinssatzsenkungen zu melden.
(3.) III. Schlussbestimmung
Art. 18 Vollzugsbeginn
Der Grossratsbeschluss über den Fond für Wirtschaftsförderung und diese Verordnung werden ab 1. Oktober 1979 angewendet.
nGS 14–70