611.30

Grossratsbeschluss über die Finanzierung der Zinsverbilligung für Darlehen an Landwirte

vom 22.02.1995 (Stand 01.03.1995)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 25. Oktober 1994 Kenntnis genommen und

beschliesst:

Ziff. 1

Die Landwirtschaftliche Kreditkasse kann hauptberuflichen Landwirten, die ab 1. Januar 1990 einen landwirtschaftlichen Betrieb übernommen oder darin investiert haben, um 1½ Prozentpunkte verbilligte Festhypotheken im Gesamtbetrag von 18 Mio. Franken mit einer Laufzeit von acht bis zehn Jahren gewähren.

Die Mittel sind zu Kosten von 5½ Prozent je Jahr oder weniger zu beschaffen.

Im weiteren regelt die Regierung insbesondere:

  1. persönliche, betriebliche und finanzielle Voraussetzungen;

  2. unterstützungsberechtigte Massnahmen;

  3. Höhe der Amortisation des übrigen Fremdkapitals;

  4. Mindest- und Höchstbetrag je Betrieb;

  5. Sicherstellung.

Ziff. 2

Der Staat entschädigt der Landwirtschaftlichen Kreditkasse unter den Voraussetzungen nach Ziff. 1 dieses Beschlusses:

  1. die Zinsverbilligung, höchstens Fr. 270 000.– je Jahr;

  2. die Vollzugskosten;

  3. das Verlustrisiko.

Die Rückstellung für Verluste aus Investitionskrediten soll auch als Rückstellung für Verluste aus zinsverbilligten Darlehen verwendet werden können.

Ziff. 3

Dieser Beschluss wird ab 1. März 1995 angewendet.

nGS 30–83