711.3
Verordnung über den Verkehr mit Raupenfahrzeugen
vom 04.07.1977 (Stand 01.09.1977)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
gestützt auf Art. 78 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 24. März 19411
als Verordnung:2
Art. 1 Verkehr auf öffentlichen Strassen
Der Verkehr mit Raupenfahrzeugen auf öffentlichen Strassen richtet sich nach Bundesrecht.3
Art.
2 Verkehr ausserhalb öffentlicher Strassen
a) Verbot
Der Verkehr mit Raupenfahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen ist verboten.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts über den Verkehr mit Armeefahrzeugen.4
Art. 3 b) Ausnahmen
Die kantonale Motorfahrzeugkontrolle kann den Verkehr mit Raupenfahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen ausnahmsweise bewilligen:
zur Bewirtschaftung von Flur und Wald,
zur Versorgung abgelegener Gastwirtschaften und allgemein zugänglicher Berghütten,
zur Bearbeitung von Skipisten und Loipen,
zum Betrieb von Luftseilbahnen und Skiliften.
Keiner Bewilligung bedürfen Fahrten zur Hilfeleistung bei Unfällen.
Art. 4 c) Voraussetzungen und Beschränkungen
Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn:
der Einsatz anderer Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
Fahrzeuge und Führer die Zulassungsvorschriften des Bundes5 erfüllen.
Sie wird auf bestimmte Strecken oder Gebiete und auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt.
Art. 5 d) Strafbestimmung
Wer ohne die erforderliche Bewilligung mit einem Raupenfahrzeug ausserhalb öffentlicher Strassen verkehrt, wird mit Busse bestraft.6
Art. 6
Art. 7 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird ab 1. September 1977 angewendet.
nGS 12–37