711.74

Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften über die Schwerverkehrsabgabe und die Nationalstrassenabgabe

vom 09.10.1984 (Stand 01.01.2013)

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung der eidgenössischen Verordnung über die Schwerverkehrsabgabe vom 12. September 19841 und der eidgenössischen Nationalstrassenabgabe-Verordnung vom 12. September 19842

als Beschluss:3

Art. 1 Zuständigkeit

Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über die Schwerverkehrsabgabe4 und die Nationalstrassenabgabe.5

Art. 2 Schwerverkehrsabgabe

Die Schwerverkehrsabgabe wird zusammen mit der Motorfahrzeugsteuer veranlagt.

Art. 3 Nationalstrassenabgabe

Das Sicherheits- und Justizdepartement kann mit Organisationen Vereinbarungen über den Verkauf der Vignette im Landesinnern abschliessen.6

Art. 4 Vollzugsbeginn

Dieser Regierungsratsbeschluss wird ab 1. Januar 1985 angewendet.

nGS 42–132