712.71

Kantonsratsbeschluss über die Beteiligung an der Finanzierung technischer Verbesserungen der Luftseilbahn Unterterzen-Flumserberg AG

vom 29.06.2004 (Stand 29.06.2004)

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 6. Januar 2004 Kenntnis genommen und

erlässt

in Anwendung von Art. 1 Bst. a und Art. 6 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Eisenbahngesetz vom 7. Februar 19711, Art. 56 und 60 des eidgenössischen Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572 sowie Art. 30 ff. der eidgenössischen Verordnung über Abgeltungen, Darlehen und Finanzhilfen nach Eisenbahngesetz vom 18. Dezember 19953

als Beschluss:4

Ziff. 1

Der Kanton St.Gallen tritt der Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie dem Kanton St.Gallen einerseits und der Luftseilbahn Unterterzen-Flumserberg AG anderseits über die Finanzierung technischer Verbesserungen bei.

Die Regierung wird ermächtigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen.

Ziff. 2

Für die vom Kanton St.Gallen zu tragenden Kosten wird ein Kredit von Fr. 6 205 000.– gewährt.

Der Kredit wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 2005 innert fünf Jahren abgeschrieben.

Ziff. 3

Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.5

Die Regierung des Kantons St.Gallen erklärt:6 Der Kantonsratsbeschluss über die Beteiligung an der Finanzierung technischer Verbesserungen der Luftseilbahn Unterterzen-Flumserberg AG wurde am 29. Juni 2004 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 18. Mai bis 28. Juni 2004 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.7 Der Erlass wird ab 29. Juni 2004 angewendet.

nGS 39–90