731.21

Verordnung über Verfahrenskoordination und Fristen in Bausachen

vom 24.11.1998 (Stand 01.07.2017)

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung des Gesetzes über die Verfahrenskoordination in Bausachen vom 18. Juni 1998 und Art. 3bis des Baugesetzes vom 6. Juni 1972

als Verordnung:

(1.) I. Verfahrenskoordination

Art. 1 Federführende Stelle des Kantons

Anhang 1 dieser Verordnung bezeichnet die federführenden Stellen des Kantons.

Kommen mehrere Dienststellen des Kantons in Betracht und können sie sich nicht einigen, bezeichnet der Generalsekretär des Baudepartementes die federführende Stelle.

Die federführende Stelle unterzeichnet den Gesamtentscheid des Kantons mit Zustimmung der mitwirkenden Stellen.

Bei Vorhaben, die offensichtlich nicht bewilligt werden können, entscheidet die federführende Stelle ohne Mitwirkung von weiteren kantonalen Stellen.

Bei Vorhaben, die einfach sind, hört sie die weiteren kantonalen Stellen zur Einfachheit an, entscheidet aber ohne deren weitere Mitwirkung.

Können sie sich nicht einigen, entscheidet der Generalsekretär des Baudepartementes nach Anhörung der beteiligten Stellen abschliessend.

Art. 2 Verfahren mit umfassender Interessenabwägung

Anhang 2 bezeichnet die Verfahren, in denen eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist.

(2.) II. Gesuch und Fristen

Art. 2bis Gesuch

Die politischen Gemeinden verwenden für das Gesuch das Formular des Baudepartementes.

Art. 3 Fristen
a) Maximalfristen 1. Erstinstanzliche Verfahren

Anhang 3 dieser Verordnung bezeichnet die Maximalfristen für erstinstanzliche Verfahren.

Keine Maximalfrist besteht für:

  1. Verfahren zur Verleihung von Wassernutzungsrechten, ausgenommen zur Errichtung von Wärmepumpen, sowie Verfahren zur Bewilligung von Hafenanlagen;

  2. Konzessionsverfahren nach dem Gesetz über den Bergbau vom 7. April 1919;

  3. Einspracheverfahren nach dem Strassengesetz vom 12. Juni 1988 und nach dem Wasserbaugesetz vom 17. Mai 2009.

Die federführende Stelle des Kantons setzt in den Verfahren nach Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung zur zügigen Abwicklung Fristen.

Art. 4 2. Rechtsmittelverfahren

Für Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden gilt eine Maximalfrist von 21 Wochen nach Abschluss des Schriftenwechsels.

Art. 5 b) Fristen im Einzelfall

Politische Gemeinde und federführende Stelle des Kantons setzen den mitwirkenden Stellen eine Frist im Rahmen der Maximalfristen.

Sie berücksichtigen namentlich die Bedeutung der Baute oder der Anlage und setzen insbesondere in einfachen Fällen Fristen, welche die Maximalfristen angemessen unterschreiten.

Art. 6 Wirkung

Ist die Einhaltung der Frist nicht möglich, wird dies vor deren Ablauf den Verfahrensbeteiligten unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt und eine neue Frist festgelegt.

Art. 7 Stillstand

Die Fristen stehen still während:

  1. der schriftlichen Anhörung des Gesuchstellers zum Entwurf von Verfügungen;

  2. der Dauer von Einigungsverhandlungen;

  3. der Sistierung des Verfahrens.

(3.) III. Schlussbestimmungen

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12 Übergangsbestimmung

Die Bestimmungen des Abschnitts I dieser Verordnung werden auf Gesuche für Bauten und Anlagen angewendet, die noch nicht öffentlich aufgelegt sind.

Die Bestimmungen des Abschnitts II dieser Verordnung werden auf Verfahren angewendet, die nach Vollzugsbeginn dieser Verordnung angehoben werden.

Art. 13 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. April 1999 angewendet.

nGS 34–13