738.3

Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Investitionshilfe für Berggebiete

vom 16.06.1998 (Stand 01.10.2017)

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung der Bundesgesetzgebung über Investitionshilfe für Berggebiete1

als Verordnung:2

(1.) I. Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Zuständigkeit

Das Volkswirtschaftsdepartement vollzieht die Bundesgesetzgebung über Investitionshilfe für Berggebiete3, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

(2.) II. Investitionshilfe

Art. 2 Leistungen des Staates (Art. 5 lit. d IHG)4

Soweit keine oder keine ausreichenden anrechenbaren Beiträge aufgrund anderer Erlasse gewährt werden:

  1. leistet der Staat jährliche Zinskostenbeiträge;

  2. gewährt oder vermittelt der Staat ausnahmsweise Bürgschaften.

Art. 3 Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen (Art. 5 lit. a bis c und Art. 6 f. IHG)5

Die Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen des Bundes gelten auch für die Leistungen des Staates.

(3.) III. Organisation und Aufgaben der Regionen sowie deren Finanzierung

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

(4.) IV. Schlussbestimmungen

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über Investitionshilfe für Berggebiete vom 10. Februar 19766 wird aufgehoben.

Art. 12 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. Juli 1998 angewendet.

nGS 33–72