741.115.1

Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich

vom 17.12.2012 (Stand 01.01.2013)

Die Regierungen der Kantone Zürich1, Glarus2, Appenzell Ausserrhoden3 und St.Gallen4

vereinbaren:5

Art. 1 Erweiterung um den Fachbereich Beleuchtung

Die Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich vom 13. Dezember 20056 (nachstehend Interkantonale Vereinbarung) wird um den Fachbereich Beleuchtung ergänzt.

Art. 2 Erteilung der Kontrollbefugnis

Die Kontrollbefugnis für den Fachbereich Beleuchtung wird in Anwendung von Art. 2 der Interkantonalen Vereinbarung durch Verfügung einzeln erteilt.

Art. 3 Anwendbares Recht

Die Art. 3 bis 16 der Interkantonalen Vereinbarung werden auf den Fachbereich Beleuchtung sachgemäss angewendet.

Art. 4 Vollzugsbeginn

Diese Vereinbarung wird ab 1. Januar 2013 angewendet.

nGS 48–40