853.157

Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Luzern über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung

vom 19.05.1992 (Stand 19.05.1992)

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Anwendung von Art. 10bis Abs. 3 des Jagdgesetzes vom 5. März 1950,

im Hinblick auf eine Gegenrechtserklärung des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 19. Mai 19921

als Gegenrechtserklärung:2

Art. 1

Die vom Kanton Luzern ausgestellten Fähigkeitsausweise für Jäger werden im Kanton St.Gallen für die Zulassung zur Jagdpacht und Jagdausübung anerkannt, wenn sie aufgrund einer bestandenen Eignungsprüfung erlangt worden sind.

Art. 2

Personen mit Wohnsitz im Kanton Luzern werden nur im Einverständnis mit der Jagdbehörde des Kantons Luzern zur Jägerprüfung im Kanton St.Gallen zugelassen.3

Art. 3

Die Jagdbehörde des Kantons Luzern ist berechtigt, gelegentlich bei st.gallischen Jägerprüfungen anwesend zu sein und sich über den Ablauf der Prüfungen zu erkundigen.

Art. 4

Der Regierungsrat behält sich vor, von dieser Gegenrechtserklärung, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, zurückzutreten.

Art. 5

Diese Gegenrechtserklärung wird ab 19. Mai 1992 angewendet.

nGS 28–67