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Regierungsratsbeschluss über die Ermittlung der landwirtschaftlich genutzten Flächen in den unvermessenen Gemeinden

vom 15.11.1977 (Stand 30.10.2007)

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

gestützt auf Art. 118 des eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951, auf Art. 2 und 4 der eidgenössischen Verordnung über die Ermittlung der landwirtschaftlich genutzten Flächen in den unvermessenen Gemeinden vom 6. Juli 1977 und auf Art. 41 lit. g des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965

als Beschluss:

(1.) I. Durchführung und Nachführung

Art. 1 Unterstellte Gemeinden

Das Baudepartement verfügt, in welchen Gemeinden dieser Beschluss anzuwenden ist.

Art. 2 Arbeitsvergabe

Der Gemeinderat vergibt im Einvernehmen mit dem kantonalen Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Arbeiten zur Ermittlung der landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie zu deren Nachführung an private Grundbuchgeometer.

Art. 3 Feststellung der Eigentumsgrenzen

Die zuständige Gemeindebehörde sowie die beteiligten Grundeigentümer oder Pächter wirken bei der Feststellung der Eigentumsgrenzen mit.

Art. 4 Duldungspflicht

Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Arbeiten zur Flächenermittlung auf ihrem Boden zu dulden.

Art. 5 Aufsicht

Das Baudepartement übt durch das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation die Aufsicht aus.

Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation erlässt die notwendigen technischen und administrativen Weisungen.

Art. 6 Nachführung

Änderungen in den Akten über die Flächenermittlung werden im Auftrag der zuständigen Behörde vom Nachführungsgeometer vorgenommen.

Die zuständige Behörde meldet dem Nachführungsgeometer alle Änderungen.

(2.) II. Kostentragung

Art. 7 Kosten für die Grundeigentümer

Die Grundeigentümer übernehmen die nach Abzug der Leistungen des Bundes und der Gemeinden verbleibenden Kosten für die Flächenermittlung und für die Nachführung.

(3.) III. Rechtsschutz

Art. 8 Mitteilung des Ergebnisses

Der Grundbuchgeometer teilt dem einzelnen Grundeigentümer das Ergebnis der Flächenermittlung mit.

Art. 9 Verfahren

Verfügungen über die Flächenermittlung und die Nachführung können mit Rekurs an den Gemeinderat weitergezogen werden.

Sein Entscheid ist an die Verwaltungsrekurskommission weiterziehbar.

Im übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

(4.) IV. Schlussbestimmungen

Art. 10 Anpassung bisherigen Rechts

Art. 11 Vollzug

Der Vollzug dieses Beschlusses obliegt dem Baudepartement.

Art. 12 Vollzugsbeginn

Dieser Beschluss wird ab 1. Dezember 1977 angewendet.

nGS 42–142