971.1
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
vom 10.04.1980 (Stand 25.01.2011)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 22. Mai 19791 Kenntnis genommen und
erlässt
in Ausführung der Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs2
als Gesetz:3
(1.) I. Betreibungsamt
Art. 1 Betreibungskreis
Die politische Gemeinde4 bildet einen Betreibungskreis.
Politische Gemeinden können sich durch Vereinbarung zu einem Betreibungskreis zusammenschliessen. Zuständig sind die Gemeinderäte.
Die Regierung ordnet den Zusammenschluss an, wenn die ordentliche Führung des Amtes nicht mehr gewährleistet ist.
Art.
2 Betreibungsbeamte
a) Wahl
Die als Betreibungsbeamte bezeichneten Mitarbeiter und ihre Stellvertreter werden vom Gemeinderat gewählt. Sie sind in mehreren Betreibungskreisen wählbar.
Bilden mehrere Gemeinden einen Betreibungskreis, so werden die Betreibungsbeamten und ihre Stellvertreter durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte gewählt.
Art. 3 b) ausserordentlicher Stellvertreter
Bei Verhinderung oder Ausstand der Betreibungsbeamten und ihrer Stellvertreter ernennt die untere Aufsichtsbehörde5 einen ausserordentlichen Stellvertreter.
Art. 4 c) Besoldung
Die Betreibungsbeamten werden von der Gemeinde fest besoldet.
Art. 5 Gebühren
Die Gebühren fallen in die Gemeindekasse.
Art. 6 Mithilfe im Konkursverfahren
Das Konkursamt kann in dringenden Fällen den Betreibungsbeamten als Gehilfen zur Inventaraufnahme und zur Vornahme von Sicherungsmassnahmen in dessen Betreibungskreis beiziehen.
Art. 6bis Haftung der politischen Gemeinde
Der Staat hat für den Schaden, den er wegen Verschuldens von Angestellten der Gemeindeverwaltung nach Art. 5 SchKG zu ersetzen hat, das Rückgriffsrecht auf die betreffende politische Gemeinde und im Fall der Vereinigung mehrerer politischer Gemeinden zu einem Betreibungskreis auf diese im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl.
(2.) II. Konkursamt
Art. 7 Konkurskreis
Der Kanton bildet einen Konkurskreis.
Art. 8 Organisation
Das Konkursamt hat seinen Sitz in St.Gallen.
Die Regierung errichtet Zweigstellen.
Art. 9 Konkursbeamte
Die für die Leitung von Konkursamt und Zweigstellen zuständigen Mitarbeiter werden als Konkursbeamte bezeichnet.
Die Regierung kann weiteren Mitarbeitern konkursamtliche Befugnisse übertragen. Diese werden ebenfalls als Konkursbeamte bezeichnet.
Art. 10 Ausserordentliche Stellvertreter
In besonderen Fällen kann die Regierung ausserordentliche Stellvertreter einsetzen.
Art. 11 Sachwalter
Die Konkursbeamten sind verpflichtet, die Aufgaben eines Sachwalters zu übernehmen.
(3.) III. Aufsichtsbehörden
Art. 12 Untere Aufsichtsbehörde
Der Einzelrichter des Kreisgerichtes ist untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter seines Gerichtskreises.
Wird ein Betreibungskreis aus Gemeinden mehrerer Gerichtskreise gebildet, führt der Einzelrichter die Aufsicht, in dessen Gerichtskreis das Betreibungsamt seinen Sitz hat.
Art. 13 Kantonale Aufsichtsbehörde
Das Kantonsgericht bestellt aus seiner Mitte einen Ausschuss von drei Mitgliedern als kantonale Aufsichtsbehörde. Die übrigen Kantonsrichter sind Ersatzmitglieder.
Die kantonale Aufsichtsbehörde ist obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und einzige Aufsichtsbehörde über das Konkursamt.
Art.
14 Aufgaben
a) untere Aufsichtsbehörde
Die untere Aufsichtsbehörde:
prüft die Geschäftsführung der Betreibungsämter und berichtet der kantonalen Aufsichtsbehörde;
erteilt den Betreibungsämtern Weisungen;
erledigt Beschwerden im Betreibungsverfahren;
bestimmt das Verfahren nach Art. 132 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG);
ordnet Disziplinarmassnahmen gegenüber Angestellten der Betreibungsämter nach Art. 14 Abs. 2 SchKG an.
Art. 15 b) kantonale Aufsichtsbehörde
Die kantonale Aufsichtsbehörde:
prüft die Geschäftsführung des Konkursamtes;
hat die Oberaufsicht über die Geschäftsführung der Betreibungsämter;
berichtet dem zuständigen Departement, wenn die ordentliche Führung eines Betreibungsamtes nicht mehr gewährleistet ist;
erteilt dem Konkursamt und den Betreibungsämtern Weisungen;
erledigt Beschwerden im Konkurs- und im Nachlassverfahren;
erledigt Beschwerden gegen Entscheide der unteren Aufsichtsbehörden;
ordnet Disziplinarmassnahmen gegenüber Angestellten des Konkursamtes an.
(4.) IV. Arrest
Art. 16 …
Art. 17 …
Art. 18 …
Art. 19 …
(5.) V. Ausweisung von Mietern und Pächtern
Art. 20 …
Art. 21 …
Art. 22 …
Art. 23 …
(6.) VI. Nachlassbehörden
Art. 24
(7.) VII. Depositenanstalt
Art. 25 Banken
Depositenanstalten sind die Banken nach dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen.7
(8.) VIII. Verfahren
Art. 26 …
Art. 27 Beschwerdeverfahren
Die Beschwerde8 wird schriftlich eingereicht. Sie enthält einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung sowie die Unterschrift des Beschwerdeführers.
Fehlt die Unterschrift, wird zur Behebung des Mangels Frist gesetzt mit der Androhung, dass bei nichtbenützter Frist die Beschwerde nicht behandelt werde.
Im übrigen werden die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege über den Rekurs9 sachgemäss angewendet.
(9.) IX. Rechtsöffnungstitel
Art. 28 Definitive Rechtsöffnung
Vollstreckbaren Verwaltungsverfügungen nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gleichgestellt sind die über öffentlich-rechtliche Forderungen ergangenen rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide von Privaten und privater Organisationen, soweit sie öffentliche Verwaltungsbefugnisse ausüben.
(10.) X. Schuldbetreibung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten
Art. 29 Zuständigkeit
In Schuldbetreibungen gegen Staat, Gemeinden, andere Körperschaften und selbständige Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts erfüllt das Konkursamt die Aufgaben des Betreibungsamtes.
Art. 30 Aufsichtsbehörde
Einzige Aufsichtsbehörde ist die kantonale Aufsichtsbehörde.
(10bis.) X.bis Haftung der ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren
Art. 30bis Rückgriff und Sicherheitsleistung
Die Vorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes über den Rückgriff und die Sicherheitsleistung10 finden auf die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren sachgemässe Anwendung.
(11.) XI. Betreibungs- und Konkursdelikte
Art. 31 Anzeigepflicht
Die Betreibungs- und die Konkursbeamten haben Betreibungs- und Konkursdelikte der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
(12.) XII. Schlussbestimmungen
Art. 32 …
Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 30. Oktober 191111 wird aufgehoben.
Art. 34 Vollzugsbeginn
Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.12
nGS 15–79