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StB 33 Nr. 4
Anlagefonds (inklusive SICAV-Fonds)
1. Anlagefonds: Begriff und Arten
Ein Anlagefonds ist ein Vermögen, das aufgrund öffentlicher Werbung von den Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und von der Fondsleitung nach dem Grundsatz der Risikoverteilung für Rechnung der Anleger verwaltet wird (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Anlagefonds vom 18. März 1994, abgekürzt AFG; SR 951.31).
Für die Beurteilung der Steuerfolgen von Investitionen in Anlagefonds ist zu unterscheiden zwischen Ausschüttungsfonds und Wertzuwachsfonds (auch Thesaurierungsfonds genannt). Die beiden Fondsarten unterscheiden sich voneinander durch ihre Ausschüttungspolitik. Ausschüttungsfonds schütten die Fondserträge den Anteilsinhabern periodisch – in der Regel jährlich – aus, während die Reglemente der Wertzuwachsfonds vorsehen, dass die erwirtschafteten Erträge nicht an die Anteilsinhaber auszuschütten, sondern direkt wieder im Fonds anzulegen sind.
Die nachfolgenden Ausführungen zur steuerlichen Behandlung von Fonds beziehen sich ausschliesslich auf Fondsanteile, die im Privatvermögen gehalten werden. Für gewerbsmässige Wertschriftenhändler gelten abweichende Bestimmungen.
2. Steuerliche Behandlung von schweizerischen Ausschüttungsfonds
Bei den Ausschüttungsfonds erfolgt die Besteuerung beim Anteilsinhaber grundsätzlich im Umfang und im Zeitpunkt der jeweiligen Ausschüttung (Kreisschreiben Nr. 2 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 23. November 1989; www.estv.admin.ch).
Eine abweichende Besteuerungspraxis besteht bei jenen Ausschüttungsfonds, welche ihre Erträge mit zwei separaten Coupons ausschütten, und zwar mit einem Coupon für den erzielten Vermögensertrag und einem Coupon für den Kapitalgewinnanteil. In diesen Fällen ist nur der erstgenannte Coupon steuerbar, während der zweite Coupon, welcher die Kapitalgewinne des Fonds widerspiegelt, steuerfrei bleibt.
Werden die Fondsanteile vor der Ausschüttung verkauft oder an den Fonds zurückgegeben, wird ein steuerfreier Kapitalgewinn erzielt (vgl. Kreisschreiben Nr. 9 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. August 1979; www.estv.admin.ch). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Steuerumgehung im Fall von häufigen Verkäufen oder Rückgaben kurz vor dem Zeitpunkt der Ausschüttung.
3. Steuerliche Behandlung von schweizerischen Thesaurierungsfonds
Ein nach schweizerischem Recht organisierter Anlagefonds hat gemäss Anlagefondsgesetzgebung keine eigene Rechtspersönlichkeit. Demzufolge werden auch die im Fonds zurückbehaltenen, nicht ausgeschütteten Erträge den Anteilsinhabern direkt zugerechnet. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Anteilsinhaber im Zeitpunkt der Ausschüttung freiwillig auf seinen festen Rechtsanspruch verzichtet und einer sofortigen Wiederanlage der Erträge zustimmt.
01.09.2003 -1- ersetzt 01.01.1999
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Massgeblich für die Besteuerung ist der Zeitpunkt des Jahresabschlusses des Thesaurierungsfonds. Derjenige Anteilsinhaber, der den Fondsanteil im Zeitpunkt des Jahresabschlusses besitzt, hat den gesamten Ertrag zu versteuern, unabhängig davon, wann er den Anteilschein erworben hat.
Wie bei den Ausschüttungsfonds ist auch bei den Thesaurierungsfonds nur jener Ertrag zu versteuern, der auf einen Vermögensertrag des Fonds – und nicht auf einen Kapitalgewinn
zurückzuführen ist. Die schweizerischen Wertzuwachsfonds sind aufgrund der
Anlagefondsgesetzgebung verpflichtet, Kapitalgewinne und Vermögenserträge in ihrer Erfolgsrechnung separat auszuweisen. Dieser separate Ausweis findet Eingang in die amtliche Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung, welche somit Auskunft über die Höhe des steuerbaren Vermögensertrags von schweizerischen Thesaurierungsfonds gibt (vgl. Kreisschreiben Nr. 2 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 23. November 1989; www.estv.admin.ch).
Werden die Fondsanteile vor dem Zeitpunkt des Jahresabschlusses des Anlagefonds verkauft oder an den Fonds zurückgegeben, wird ein steuerfreier Kapitalgewinn erzielt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Steuerumgehung im Falle von häufigen Verkäufen oder Rückgaben kurz vor dem Zeitpunkt der Ausschüttung.
4. Steuerliche Behandlung von Immobilienfonds / Anlagefonds mit direktem
Grundbesitz
Bei den Immobilienfonds ist zu unterscheiden zwischen Anlagefonds mit direktem Grundbesitz und jenen mit direktem und indirektem Grundbesitz.
4.1. Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz
Gemäss Art. 82 Abs. 3 StG und Art. 49 Abs. 2 DBG unterliegen Erträge aus direktem Grundbesitz der Immobilienfonds der Besteuerung beim Fonds selbst. Zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbelastung sehen Art. 33 Abs. 1 lit. e StG und Art. 20 Abs. 1 lit. e DBG für die Anteilscheininhaber eine Freistellung der bereits beim Anlagefonds besteuerten Erträge aus direktem Grundbesitz vor. Bei der Vermögensbesteuerung gilt eine analoge Regelung (Art. 53 Abs. 3 StG).
Beispiel:
Solvalor 61 (Val. Nr.) 278 545: Ertrag 2001: SFr. 6.10 Davon bereits beim Fonds besteuert SFr. 6.10
Steuerbar beim Anteilsinhaber: SFr. 0.00 ========
Im Wertschriftenverzeichnis sind die Anteile an solchen Anlagefonds trotz Steuerfreiheit der Erträge bzw. des Vermögens als pro-memoria-Posten zu deklarieren.
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4.2. Immobilienfonds mit direktem und indirektem Grundbesitz
Bei gemischten Anlagefonds, die nicht nur direkten Grundbesitz haben, müssen die Erträge aufgeteilt werden.
Beispiel:
Clair Logis (Val. Nr. 277132): Ertrag 2001: SFr. 24.00 Davon bereits beim Fonds besteuert SFr. 5.40
Steuerbar beim Anteilsinhaber: SFr. 18.60 =========
Im Wertschriftenverzeichnis ist dieser Ertrag unter den verrechnungssteuerpflichtigen Einkünften zu deklarieren.
5. SICAV-Anlagefonds
5.1. Begriff und Rechtsform der SICAV
Die SICAV (Société d'investissement à capital variable) ist eine Kapitalanlagegesellschaft ausländischen Rechts. Es handelt sich um eine juristische Person, die mit variablem Grundkapital ausgestattet ist und je nach Bedarf nennwertlose Beteiligungsrechte ausgeben oder wieder zurücknehmen kann. In Europa kommen die SICAV beispielsweise in Luxemburg, Frankreich, Belgien und den Niederlanden vor. Die in der Schweiz vertriebenen SICAV-Fonds sind fast ausnahmslos nach luxemburgischem Recht organisiert.
5.2. Steuerliche Behandlung bis 31. Dezember 2002
In Abweichung zur Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung hat der Kanton St. Gallen die eigene Rechtspersönlichkeit der SICAV bislang anerkannt und der schweizerischen Aktiengesellschaft gleichgestellt. Konsequenterweise wurden sämtliche Ausschüttungen wie Dividendenzahlungen behandelt, unabhängig davon, ob es sich bei den ausgeschütteten Beträgen um Vermögenserträge oder Kapitalgewinne des Anlagefonds handelte. Thesaurierte Erträge, welche ohne vorgängige Ausschüttung an die Anteilsinhaber direkt in den Fonds reinvestiert wurden, blieben unbesteuert. Auf der anderen Seite galt die Rückgabe der Anteilscheine an die Fondsleitung als Teilliquidation und wurde entsprechend besteuert. Wurden die Anteilscheine hingegen an eine von der Fondsleitung und Depotbank unabhängige Drittperson verkauft, so qualifizierte sich der Verkaufserlös als steuerfreier Kapitalgewinn.
5.3. Steuerliche Behandlung ab 1. Januar 2003 - Praxisänderung
Insbesondere die Abgrenzung zwischen Teilliquidation und steuerfreiem Verkauf wurde in den letzten Jahren zunehmend problematischer. Aufgrund der eingereichten Bankbestätigungen war es den Steuerbehörden nicht mehr möglich, die Unterscheidung zwischen Kapitalgewinn und Vermögensertrag zuverlässig vorzunehmen. Es war mit andern Worten nicht zu eruieren, ob Anteilscheine tatsächlich an Dritte verkauft (ohne
01.09.2003 -3- ersetzt 01.01.1999
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Steuerfolgen; Art. 37 lit. b StG) oder lediglich via die Depotbank an die Fondsleitung zurückgegeben wurden (mit entsprechenden Einkommenssteuerfolgen; Art. 33 Abs. 1 lit. c StG).
Aus diesen Gründen sieht sich das kantonale Steueramt gezwungen, von der bisherigen Besteuerungslösung abzuweichen. Ab der Steuerperiode 2003 wird deshalb auch der Kanton St. Gallen wie die meisten übrigen Kantone der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung folgen und die Erträge aus SICAV–Fonds analog den Einkünften aus schweizerischen Anlagefonds gemäss Ziffern 2 und 3 hiervor besteuern. Bezüglich der Einzelheiten wird verwiesen auf das Kreisschreiben Nr. 10 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 6. Mai 1994; www.estv.admin.ch.
5.4. Sicav-ähnliche Anlagen
Verschiedene Banken, darunter insbesondere die LTG Vaduz, bieten ihren Kunden Sicav- ähnliche Produkte an. Die EStV hat diese geprüft und eine Liste mit jenen Titeln erstellt, welche als Sicav-ähnliche Anlagen qualifiziert und entsprechend besteuert werden. Auskünfte bezüglich der Zuordnung einzelner Produkte erteilt die EStV oder das Kantonale Steueramt, Abteilung Verrechnungssteuer, vst@ksta.sg.ch.
ersetzt 01.01.1999 -4- 01.09.2003