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StB 33 Nr. 5

Direkte Teilliquidation

1. Beteiligungsertrag statt Kapitalgewinn

Nach Art. 33 Abs. 1 lit. c StG unterliegen sämtliche geldwerten Leistungen aus Beteiligungen der Einkommenssteuer, soweit sie nicht Rückzahlung bestehender Kapitalanteile darstellen. Mit Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG gilt für die direkte Bundessteuer eine inhaltlich gleichlautende Regelung. In beiden Steuerordnungen gelten Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Beteiligungen nicht als steuerbares Einkommen, sofern diese beim Veräusserer zum Privatvermögen gehört haben.

Das aus diesen Steuernormen abgeleitete sogenannte Nominal- oder Nennwertprinzip einerseits und die Befreiung der privaten Kapitalgewinne von der Einkommensbesteuerung anderseits schaffen im Bereich der natürlichen Personen, welche Beteiligungen im Privatvermögen halten, schwierige Abgrenzungsprobleme. Andere Steuerpflichtige sind von dieser Problematik nicht betroffen, weshalb für die nachfolgenden Ausführungen - wenn nichts anderes erwähnt wird - immer nur von natürlichen Personen die Rede ist, welche Beteiligungen im Privatvermögen halten. Bei anderen Steuerpflichtigen kann allerdings die Umqualifizierung von Kapitalgewinn in Beteiligungsertrag dann von Bedeutung sein, wenn sie für Erträge aus massgebenden Beteiligungen einen Beteiligungsabzug im Sinne von Art. 90 StG bzw. Art. 69 f. DBG beanspruchen können.

Als Ausfluss des Nennwertprinzips wird bei der Liquidation einer Gesellschaft beim Aktionär grundsätzlich der Liquidationsüberschuss in dem Ausmass als Vermögensertrag besteuert, in welchem er den Nennwert der Anteilsrechte übersteigt. Analog dazu wird die sogenannte Teilliquidation behandelt, bei welcher der Gesellschaft ebenfalls über den Nennwert der Anteile hinaus vorhandenes Eigenkapital entzogen und ins Vermögen des Anteilsinhabers überführt wird. Davon zu unterscheiden ist die ebenfalls vom Nennwertprinzip abgeleitete sogenannte Transponierung, bei welcher die über den Nennwert der Anteile vorhandenen Reserven dem Anteilsinhaber zwar (noch) nicht zufliessen, jedoch in einen Bereich überführt werden, welcher beim Anteilsinhaber im Zeitpunkt des Zuflusses eine nicht steuerbare Kapitalrückzahlung (Nennwert oder Darlehen) darstellt (vgl. dazu StB 33 Nr. 7).

Eine Teilliquidation liegt gemäss langjähriger Praxis des Bundesgerichts vor, wenn Reserven einer Gesellschaft dem Anteilsinhaber in einer Form zufliessen, die formal betrachtet zwar keinen steuerbaren Tatbestand erfüllt, wirtschaftlich aber einer Ausschüttung von über das einbezahlte Kapital vorhandenen Reserven gleichkommt und somit steuerbaren Vermögensertrag darstellt.

Je nachdem, ob die Mittel aus der Gesellschaft dem Anteilsinhaber direkt zufliessen, oder indirekt über eine Drittpartei (z.B. Erwerber von Aktien), spricht man von direkter bzw. indirekter Teilliquidation. Die Fälle direkter Teilliquidation werden nachstehend behandelt. Für die indirekte Teilliquidation vgl. StB 33 Nr. 6.

2. Erwerb eigener Aktien

2.1. Allgemeines

Nach bisheriger Praxis wurde der Rückkauf eigener Aktien unter bestimmten Voraussetzungen als direkte Teilliquidation qualifiziert, mit der Folge, dass der anlässlich der Rückgabe erzielte Gewinn auf der Ebene des Aktionärs nicht als steuerfreier Kapitalgewinn galt, sondern als Vermögensertrag besteuert wurde.

01.01.1999 -1- ersetzt StB 32.10

StB 33 Nr. 5

Mit dem Bundesgesetz über die Reform der Unternehmensbesteuerung wurden die Steuerfolgen des Erwerbs eigener Aktien nicht nur im Verrechnungssteuergesetz, sondern auch im DBG ausdrücklich geregelt (Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG). Eine gleichlautende Regelung wurde ins st. gallische Recht aufgenommen (Art. 33 Abs. 1 lit. c StG). Gemäss diesen Bestimmungen wird für die Qualifikation des bei der Rückgabe der Aktien realisierten Gewinns darauf abgestellt, ob der Rückkauf auf der Ebene der Gesellschaft verrechnungssteuerpflichtig ist oder nicht.

2.2. Kauf eigener Aktien im Zuge einer Kapitalherabsetzung

Werden Aktien zwecks Herabsetzung des Eigenkapitals zurückgekauft, so stellt der Verkaufserlös beim Aktionär Rückzahlung der Kapitaleinlage sowie Ausschüttung der anteilmässig darauf entfallenden Reserven dar. Letztere wird als Vermögensertrag der Einkommenssteuer unterworfen. Die Differenz zwischen Nennwert und Rücknahmepreis ist in diesen Fällen als Vermögensertrag zu qualifizieren und unterliegt der Einkommenssteuer.

Bei der Gesellschaft muss die Verbuchung durch Abschreibung der Titel zulasten des Aktienkapitals und der Reserven und somit erfolgsneutral erfolgen.

2.3. Kauf eigener Aktien ohne anschliessende Kapitalherabsetzung

Das Aktienrecht gestattet einer Gesellschaft das Halten eigener Aktien im Umfang von bis zu 10% des Aktienkapitals bzw. unter gewissen Bedingungen und zeitlich auf zwei Jahre beschränkt bis zu 20% (Art. 659 OR). Erwirbt eine Gesellschaft aufgrund dieser Bestimmung eigene Beteiligungsrechte, ohne danach ihr Kapital herabzusetzen, so ist ihr eine Frist von sechs Jahren zur Weiterveräusserung der eigenen Beteiligungsrechte gesetzt. Werden innert dieser Frist die Beteiligungsrechte nicht weiterverkauft, fällt auf der Ebene der Gesellschaft die Verrechnungssteuer an; beim Aktionär unterliegt die Differenz zwischen Rückkaufspreis und Nennwert der Einkommenssteuer. Der Vermögensertrag gilt als in dem Jahr realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (d.h. mit Ablauf der Frist von sechs Jahren gemäss Art. 12 Abs. 1bis und Art. 4a Abs. 2 VStG; SR 642.21). Dieselben steuerlichen Konsequenzen greifen, wenn eine AG - in Missachtung der im Aktienrecht verankerten Limite - mehr als 10 Prozent ihrer Aktien aufkauft. Erwirbt eine AG von ihrem Aktionär beispielsweise 15 % der eigenen Aktien, so muss sie auf 5 Prozent die Verrechnungssteuer sofort entrichten. Beim Aktionär fällt in diesem Zeitpunkt ein entsprechender steuerbarer Vermögensertrag an. Beim Kauf von Aktien im Zusammenhang mit Wandel- oder Optionsanleihen oder einem Mitarbeiterbeteiligungsplan, steht die sechsjährige Frist zur Wiederveräusserung bis zum Erlöschen der entsprechenden Verpflichtung still (im Fall des Mitarbeiterbeteiligungsplans jedoch längstens sechs Jahre).

Diese Steuerfolgen beruhen letztlich auf der Feststellung, dass längerfristiges Halten eigener Aktien faktisch einer Kapitalherabsetzung und damit der Ausschüttung von Reserven an die veräussernden Aktionäre gleichkommt.

Für die Prüfung der Einhaltung der Frist von sechs Jahren wird auf die Bilanz abgestellt. Eigene Aktien dürfen höchstens sechsmal im Jahresabschluss erscheinen. Weist eine Gesellschaft während mehr als sechs aufeinanderfolgenden Jahren eine entsprechende Position aus, so kann die steuerliche Beurteilung als direkte Teilliquidation dadurch vermieden werden, dass der Nachweis eines echten Umsatzes erbracht wird, welcher mindestens dem Bestand eigener Aktien im Vorjahresabschluss entspricht.

ersetzt StB 32.10 -2- 01.01.1999

StB 33 Nr. 5

Erfolgt ein Rückkauf von eigenen Aktien über die Börse und bleibt der Aktionär für die Gesellschaft anonym, erfolgt bei diesem keine Einkommensbesteuerung, weil die Verrechnungssteuer nicht überwälzt wurde und bei der Gesellschaft eine Aufrechnung ins

Hundert vorgenommen wurde.

Ist eine Gesellschaft an einer oder mehreren Tochtergesellschaften mehrheitlich beteiligt, so gelten für den Erwerb ihrer Aktien durch diese Tochtergesellschaft(en) die gleichen Voraussetzungen und Steuerfolgen wie für den Erwerb eigener Aktien. Das Gleiche gilt für den Erwerb einer Mehrheit an einer Gesellschaft, welche ihrerseits Aktien der Erwerberin

hält (vgl. Art. 659b OR).

Wird der Erwerb eigener Aktien steuerlich als direkte Teilliquidation behandelt, so wird bei der Gesellschaft die aus steuerlicher Sicht erfolgte Kapitalherabsetzung durch entsprechende Abschreibung der erworbenen Titel zulasten der gesondert auszuweisenden Reserven (in der Höhe des Anschaffungswertes, vgl. Art. 659a Abs. 2 OR) berücksichtigt. Diese Anpassung erfolgt lediglich in der Steuerbilanz; handelsrechtlich ist

keine Kapitalherabsetzung erfolgt.

Werden

die erworbenen Aktien nach

Ablauf der sechsjährigen Frist

dennoch veräussert, so

wird der Erlös in der Steuerbilanz analog wieder als Kapitaleinlage verbucht.

2.4 Schematische Darstellung

Erwerb eigener Aktien

für Kapitalherabsetzung

nicht für Kapitalherabsetzung

- Beschluss gefasst

wenn über 10/20% AK

nicht über 10/20% AK

  • od. im Hinblick darauf

Quote über

"Sockel" "Sockelquote" 10/20% AK

Steuerbar VSt

Art. 4a Abs. 1 VStG

innert Frist

weiterveräussert?

Ja

Nein

Differenz zwischen Er-

werbspreis und einbe-

zahltem Nennwert

unterliegt der Einkom-

menssteuer

keine

Besteuerung

des Aktionärs

mit Ablauf der Frist

entsteht die Verrech-

nungssteuerforderung;

Differenz zwischen Er-

werbspreis und einbe-

zahltem Nennwert

unterliegt der Einkom-

menssteuer

01.01.1999

-3-

ersetzt StB 32.10

StB 33 Nr. 5

3. Aktionärsdarlehen

Eine direkte Teilliquidation liegt auch vor, wenn eine Aktiengesellschaft einem Aktionär oder einer diesem nahestehenden Person ein Darlehen gewährt, dessen äussere Form nur zum Schein gewahrt wird, weil mit dessen Rückzahlung nicht ernstlich zu rechnen ist (simuliertes Darlehen). Anhaltspunkte für ein derartiges Darlehen sind dann gegeben, wenn der Darlehensnehmer objektiv betrachtet nicht in der Lage ist, das Darlehen zurückzuzahlen und auch keine angemessenen Sicherheiten bestehen.

Beim Aktionär erfolgt in solchen Fällen die Korrektur beim Einkommen im Zeitpunkt der Gewährung dieses Darlehens (Vermögensertrag). Damit übereinstimmend ist sodann bei der Gesellschaft das Kapital (Reserven) in der Steuerbilanz ebenfalls zu korrigieren (Minderwert). Eine Aufrechnung beim steuerbaren Ertrag erfolgt nur und erst dann, wenn das Darlehen von der Gesellschaft erfolgswirksam abgeschrieben bzw. eine entsprechende Rückstellung gebildet wird.

4. Mantelhandel

Zu den Fällen direkter Teilliquidation werden auch jene Veräusserungen ganzer Aktiengesellschaften gezählt, bei welchen die veräusserte Gesellschaft zunächst wirtschaftlich liquidiert und das Gesellschaftsvermögen in liquide Form gebracht wurde. Statt die flüssig vorhandenen Mittel auszuschütten und die Gesellschaft auch formell zu liquidieren, lässt sich der Aktionär dabei die Mittel in Form eines Kaufpreises zufliessen, indem er das liquide Gesellschaftsvermögen samt seiner gesellschaftsrechtlichen Hülle veräussert.

In diesen Fällen wird einkommenssteuerrechtlich in Übereinstimmung mit der Praxis zur Verrechnungssteuer und der Stempelsteuer eine Liquidation der Gesellschaft mit anschliessender Neugründung mit Kapitaleinlage in der Höhe des Kaufpreises angenommen. Entsprechend wird der Überschuss über den Nennwert beim Aktionär in den Übergangsjahren nicht zusammen mit den übrigen Einkünften, sondern mit der separaten Jahressteuer nach Art. 294 Abs. 1 lit. d. StG erfasst (Übergangsrecht).

ersetzt StB 32.10 -4- 01.01.1999