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StB 33 Nr. 6
Indirekte Teilliquidation
1. Beteiligungsertrag statt Kapitalgewinn
Vgl. die einleitenden Ausführungen zur direkten Teilliquidation in StB 33 Nr. 5 Ziff. 1.
2. Merkmale indirekter Teilliquidation
2.1 Allgemein
Nach st. gallischer Praxis stellt die Veräusserung einer Aktiengesellschaft - in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung - eine indirekte Teilliquidation dar, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Der oder die Verkäufer hielten die Aktien im Privatvermögen und veräussern sie an einen buchführenden Käufer (Wechsel vom Nennwert- zum Buchwertprinzip).
Der Kaufpreis wird zumindest teilweise aus Mitteln der verkauften Gesellschaft finanziert (Entreicherung der Gesellschaft).
Der oder die Verkäufer haben die Finanzierung des Kaufpreises aus Mitteln der Gesellschaft selbst eingeleitet oder waren zumindest aktiv daran beteiligt (aktive Mitwirkung des Verkäufers).
Als die beiden klassischen Fälle indirekter Teilliquidation lassen sich der Schuldübernahme- Fall ("Kaffee-Holding"-Fall) und der sog. "leveraged buyout"-Fall nennen. Im ersten Fall übernimmt der Erwerber eine vom Veräusserer der Aktien eingegangene Schuldverpflichtung gegenüber der Gesellschaft und tilgt diese in der Regel durch Verrechnung mit einer Substanzdividende, d.h. die vom früheren Aktionär der Gesellschaft entzogenen Mittel werden dieser nicht wieder zugeführt. Im zweiten Fall muss der Käufer die erworbene Gesellschaft zur Gewährung eines Darlehens oder zu einer Substanzdividende verhalten, um den Kaufpreis überhaupt begleichen zu können.
Typischerweise befinden sich unter den Aktiven der veräusserten Gesellschaft in diesen Fällen nicht betriebsnotwendige, "liquide" Vermögenswerte, welche zur Verrechnung der übernommenen Darlehensschuld oder zur Tilgung des Kaufpreises ausgeschüttet werden können. Ausserdem verfügt der Käufer selbst nicht über die zum Erwerb der Gesellschaft notwendigen Mittel.
2.2 Wechsel vom Nennwert- zum Buchwertprinzip
Dieses Merkmal ist immer dann gegeben, wenn ein Aktionär die veräusserten Aktien im Privatvermögen gehalten hat und diese an eine Unternehmung veräussert. Die in der bisherigen Bundesgerichtspraxis geforderte Voraussetzung, wonach der Erwerber zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichtet sein muss, entspringt der alten Ordnung des Bundessteuerrechts, welche Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen nur der Einkommensteuer unterstellte, wenn sie in einem buchführungspflichtigen Unternehmen angefallen sind (Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt). Mit dem Wegfall dieser Einschränkung ist diese Voraussetzung mit dem Wechsel in den Bereich des Geschäftsvermögens - unabhängig von der Buchführungspflicht - erfüllt.
01.01.1999 -1- ersetzt StB 32.12
StB 33 Nr. 6
2.3 Entreicherung der veräusserten Gesellschaft
Die Entreicherung der veräusserten Gesellschaft kann auf verschiedene Arten erfolgen. Der offensichtlichste Weg stellt eine Substanzdividende an die neuen Aktionäre zur Tilgung des Kaufpreises dar. Das gleiche Ziel kann aber auch mittels verdeckter Gewinnausschüttungen erreicht werden (z. B. unechte Darlehen an die Muttergesellschaft, Übernahme von Aktiven der Muttergesellschaft über dem Verkehrswert bzw. umgekehrt, usw.).
Eine Entreicherung ist aber auch anzunehmen, wenn die veräusserte Gesellschaft risikoreiche Sicherheitsleistungen für Darlehen Dritter an die Käuferschaft leisten muss und dadurch im Vermögensstatus der Gesellschaft ein nachhaltiger Rückstellungsbedarf entsteht.
Eine vollständige Entreicherung liegt vor, wenn die veräusserte Gesellschaft anschliessend an den Verkauf mit der Käufergesellschaft fusioniert und damit das gesamte Vermögen auf die Erwerberin übergeht.
Ob eine Entreicherung vorliegt, ist grundsätzlich für den Zeitpunkt der Veräusserung und den Zeitraum danach zu beurteilen. Substanzdividenden und Darlehen der veräusserten Gesellschaft an die Erwerber nach der Veräusserung sind nur dann Merkmal einer indirekten Teilliquidation im beschriebenen Sinne, wenn die dadurch bewirkte Entreicherung auch in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang zum Erwerb der Gesellschaft zu sehen ist. In der Regel dürfte nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren dieser zeitliche Zusammenhang nicht mehr gegeben sein.
2.4 Aktive Mitwirkung des Verkäufers
Die Mitwirkung des Verkäufers kann darin bestehen, dass er kurz vor dem Verkauf der Gesellschaft nicht betriebsnotwendige Mittel gegen Darlehensgewährung mit anschliessender Kaufpreisverrechnung entzieht (Schuldübernahme-Fall). Er kann aber auch als Organ der zu veräussernden Gesellschaft schon vor dem Verkauf der Käuferschaft die Darlehensgewährung oder die Sicherstellung von Drittkrediten zusichern ("leveraged buyout" - Fall).
ersetzt StB 32.12 -2- 01.01.1999