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StB 33 Nr. 8

Zeitrenten und temporäre Leibrenten

1. Renten

Als Renten im steuerrechtlichen Sinne gelten periodisch wiederkehrende, in der Regel gleichbleibende und auf das Leben einer oder mehrerer Personen gestellte Leistungen, die nicht auf eine Kapitalforderung angerechnet werden. Als Rente gilt steuerlich nur die Leib- rente. Die Leibrente besteht grundsätzlich aus einer Kapital(rückzahlungs)quote und einer Ertragsquote. Die Kapitalquote bleibt steuersystematisch folgerichtig als blosse Vermö- gensumschichtung einkommenssteuerfrei. Steuerbar ist einzig die Ertragsquote, die je nach Grad der Selbstfinanzierung, nach Zinssatz sowie nach Verzinsungsdauer unter- schiedlich hoch ausfällt.

Regelung bis und mit der Steuerperiode 2024: Ursprünglich hielt es der Gesetzgeber für nicht praktikabel, die steuerbare Quote in jedem Einzelfall individuell zu berechnen. Deshalb traf er für die Besteuerung der Leibrenten eine undifferenzierte Pauschalregelung (40% als steuerbarer Ertragsanteil bzw. Zins; aArt. 35 Abs. 3 StG; aArt. 22 Abs. 3 DBG).

Regelung ab der Steuerperiode 2025 Die ab 1. Januar 2025 gültige Regelung sieht für Renten aus Leibrentenversicherungen (VVG) und für sonstige Leibrenten (übrige Leistungen) neu eine differenzierte Regelung zur Ermittlung des Ertragsanteils vor. Mit dieser neuen Regelung müssen die steuerpflichtigen Personen nicht mehr wie früher 100% ihrer Leibrente deklarieren, sondern nur noch den entsprechenden Ertragsanteil.

Der Ertragsanteil bestimmt sich wie folgt:

Ist dieser Zinssatz grösser als Null, berechnet sich der Ertragsanteil nach der folgen- den Formel, wobei das Ergebnis auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet wird (Art. 35 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 StG):

(1 + 𝑚)22 − 1 𝐸𝑟𝑡𝑟𝑎𝑔𝑠𝑎𝑛𝑡𝑒𝑖𝑙 = [1 − ] × 100 % 22 × 𝑚 × (1 + 𝑚)23

Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV publiziert jeweils den steuerbaren Er- tragsanteil von Leibrentenversicherungen nach VVG im Rahmen ihres Internetauf- tritts (https://www.estv.admin.ch/, <Direkte Bundessteuer> <Direkte Bundessteuer Steuertarife> <Steuerbarer Ertragsanteil von Leibrentenversicherungen>).

01.01.2025 -1- ersetzt 01.07.2017

StB 33 Nr. 8

Ist der Zinssatz negativ oder Null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent (Art. 35 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 StG).

Der Ertragsanteil allfälliger "Überschussleistungen" beträgt bei Leibrentenversiche- rungen, die dem VVG unterstehen, fix 70 Prozent (Art. 35 Abs. 3 Bst. b StG).

Die Versicherer bescheinigen den Versicherten jeweils den insgesamt steuerbaren Ertragsanteil.

  • Übrige Leistungen: Bei Leistungen aus ausländischen Leibrentenversicherungen, Leibrenten nach Obli- gationenrecht und Verpfründungsverträgen wird der prozentuale Ertragsanteil in An- lehnung an die Rendite der Bundesobligationen jährlich neu festgelegt (Art. 35 Abs. 3 Bst. c StG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Bst. c Ziff. 1 StHG). Konkret ist die Höhe der um 0,5 Prozentpunkte erhöhten annualisierten (durchschnittlichen) Rendite zehnjähriger Bundesobligationen ("r") während des betreffenden Steuerjahres und der neun vo- rangegangenen Jahre massgebend (vgl. dazu auch das Merkblatt der Schweizeri- schen Steuerkonferenz "Besteuerung von Kapitalleistungen aus Leibrentenversiche- rungen" vom 19. Juni 2024).

Ist diese Rendite grösser als Null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächst- liegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, nach der Formel in Art. 7 Abs. 2 Bst. c Ziff. 1 StHG (Art. 35 Abs. 3 Bst. c Ziff. 1 StG):

(1 + 𝑟)22 − 1 𝐸𝑟𝑡𝑟𝑎𝑔𝑠𝑎𝑛𝑡𝑒𝑖𝑙 = [1 − ] × 100 % 22 × 𝑟 × (1 + 𝑟)23

Ist diese Rendite negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent (Art. 35 Abs. 3 Bst. c Ziff. 2 StG).

Die korrekte Bestimmung des Ertragsanteils ist in Fällen "übriger Leistungen" Auf- gabe der steuerpflichtigen Personen. Ein Berechnungsbeispiel findet sich im BBl 2021 3028, S. 18 ff. Die Zinssätze zehnjähriger Bundesobligationen lassen sich z.B. auf der Internetseite der Schweizerischen Nationalbank SNB abrufen (https://data.snb.ch/, <Zinssätze, Renditen und Devisenmarkt> <Renditen von Obli- gationen>).

2. Zeitrenten

Keine Renten im steuerrechtlichen Sinn sind die sogenannten Zeitrenten. Zeitrenten sind periodisch wiederkehrende, gleichbleibende Leistungen mit zeitlicher Begrenzung. Sie stel- len im Grunde eine ratenweise Rückzahlung eines bestimmten Kapitals in gleichbleibenden Tranchen dar und werden unabhängig vom Überleben oder Tod einer Person ausgerichtet. Zeitrenten sind keine Formen der Lebensversicherung, sondern reine Kapitalanlagen. Es handelt sich um eigentliche Bankgeschäfte, die bei Versicherungsgesellschaften lediglich als Auszahlungsverfügung bei Kapitalversicherungsverträgen vereinbart werden dürfen (sog. Auszahlungspläne). Zeitrenten können periodisch oder einmalig finanziert werden.

ersetzt 01.07.2017 -2- 01.01.2025

StB 33 Nr. 8

3. Temporäre Leibrenten

Bei den temporären Leibrenten handelt es sich um Leibrenten mit beschränkter

Leistungs-

dauer. Sie werden über eine limitierte Zeitspanne, längstens jedoch bis zum allfälligen, früheren Tod des Berechtigten, entrichtet (SGE 2015 Nr. 2). Temporäre Leibrenten bieten einen versicherungsmässigen Risikoschutz, indem sich ihre Höhe nach der Sterbewahr- scheinlichkeit bemisst. Je unwahrscheinlicher der Tod des Rentenempfängers während der Laufzeit ist, desto näher rückt die temporäre Leibrente zu einer eigentlichen Zeitrente. Trotz

ihrer Ähnlichkeit zur Zeitrente handelt es sich bei der temporären Leibrente

um eine Le-

bensversicherung. Die temporären Leibrenten können mit Einmalprämie oder periodischen Prämien finanziert werden. Sie können als sofort beginnende oder aufgeschobene Renten

und mit oder ohne Rückgewähr abgeschlossen werden.

4. Einkommensbesteuerung

4.1 Zeitrenten

Die Verzinsung des in einer Zeitrente angelegten Kapitals stellt Ertrag aus beweglichem

Vermögen gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a StG und Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG dar.

Allerdings

lässt sich die Ertrags- oder Zinsquote von Zeitrenten nicht analog der bis Ende 2024 gel- tenden Leibrentenbesteuerung auf einen fixen Prozentsatz festlegen (vgl. Ziff. 1 hiervor). Die Zinsquote von Zeitrenten ist vielmehr von Fall zu Fall tatsächlich zu ermitteln. Technisch betrachtet wären dabei die Zinsquoten am Anfang der Rentenlaufzeit am grössten. Gegen

Ende der Laufzeit würden die Zinsquoten sukzessive abnehmen. Aus Gründen der

Prakti-

kabilität erscheint es jedoch zulässig, für die Besteuerung der Zinsquote bei jeder Zeitrente

mit einem gleichbleibenden, durchschnittlichen Zinsbetreffnis zu rechnen.

Beispiel:

Total der Zeitrenten = Summe der Auszahlungen, 5 x Fr. 30'000.--

Fr.

150'000.--

Total der Prämien (einmalig oder periodisch)

Fr.

135'000.--

Total Zinsquote

Fr.

15'000.--

Zinsquote pro Jahr = steuerbarer Vermögensertrag

Fr.

3'000.--

4.2 Temporäre Leibrenten

Bei den temporären Leibrenten ist zu unterscheiden zwischen Versicherungen mit und sol- chen ohne Rückgewähr. Letztere sind allerdings sehr selten. Versicherungstechnisch be-

trachtet handelt es sich bei beiden um Leibrenten.

Temporäre Leibrenten mit Rückgewähr

Bei der temporären Leibrente mit Rückgewähr wird die Prämiensumme (abzüglich

Kosten)

immer zurückbezahlt. Die Rentenleistungen werden daher für die Zinsquote wie

eine Zeit-

rente besteuert. Im Fall der Rückgewähr im Todesfall wird normalerweise nur die Summe der Prämie (einmalig oder periodisch, netto nach Abzug der Kosten) ausbezahlt, soweit

diese das Total der bis zum Todestag ausbezahlten Renten übersteigt.

Dieser Betrag ent-

hält keine Zinsen und fällt deshalb einkommenssteuerlich unbelastet an die Begünstigten. Wird ausnahmsweise eine Rückgewähr mit einer beschränkten Zinsvergütung vereinbart, muss im Todesfall eine neue Zinsquotenberechnung im Sinne einer Schlussabrechnung

erstellt werden.

01.01.2025 -3-

ersetzt 01.07.2017

StB 33 Nr. 8

Beispiel:

Total der Renten plus Rückgewährssumme

Fr.

760'000.--

Total der Prämien

Fr.

650'000.--

Total der Erträge

Fr.

110'000.--

Summe der besteuerten Zinsquoten in den ausbezahlten Renten:

15 x Fr. 7'100.--

Fr.

106'500.--

Zinsanteil in der Rückgewährssumme (steuerbarer Ertrag)

Fr.

3'500.--

Temporäre Leibrenten ohne Rückgewähr

Bei den temporären Leibrenten ohne Rückgewähr handelt es sich

um reine Risikoversiche-

rungen. Diese werden wie ordentliche (lebenslängliche) Leibrenten besteuert (Art. 35

Abs. 3 StG und Art. 22 Abs. 3 DBG).

Rückkauf einer temporären Leibrente

Beim vorzeitigen Rückkauf der Versicherung wird der Zinsanteil auf gleiche Weise ermittelt

und besteuert wie im Rückgewährsfall.

5. Vermögensbesteuerung

Rentenversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer zum Rückkaufswert (Art. 56 Abs. 4 StG). Das gilt für unlimitierte Leibrenten und temporäre Leibrenten mit Rückgewähr. Der Rückkaufswert ist mit einer Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft nachzuwei- sen. Temporäre Leibrenten ohne Rückgewähr haben keinen Rückkaufswert und damit auch

keinen Vermögenssteuerwert.

Der Rückkaufswert von sofort beginnenden temporären Leibrenten mit Rückgewähr kann der Einfachheit halber ermittelt werden aus dem Total der Prämien (Nominalwert abzüglich Kosten) abzüglich des Totals der Kapitalquoten der geleisteten Zeitrenten. Auch in diesem

Fall wird aus Gründen der Praktikabilität von einer Durchschnittsrechnung

ausgegangen,

wobei die Zinsen unberücksichtigt bleiben.

Beispiel (mit Zahlen aus obenstehendem Zeitrenten-Beispiel, Ziff. 4.1):

Total der Prämien

Fr.

135'000.--

Kapitalquote der bezahlten Renten: 3 x Fr. 27'000.--

Fr

81'000.--

Vermögenssteuerwert nach 3 Jahren

Fr.

54'000.--

Der Vermögenssteuerwert einer Zeitrente, die - wie erwähnt - nichts anderes als ein reines Bankgeschäft darstellt, entspricht dem Stand des Kapitalkontos per Stichtag.

6. Direkte Bundessteuer

Die Besteuerung bei der direkten Bundessteuer erfolgt analog.

ersetzt 01.07.2017 -4-

01.01.2025