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StB 35 Nr. 1

Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

1. AHV-Renten

1.1 Ordentliche Renten

AHV-Renten sind zu 100% steuerbar (Art. 35 Abs. 1 StG). Eine Ausnahme besteht für Al-

tersrenten, die aus

einer Invalidenrente der Militärversicherung umgewandelt wurden, wel-

che vor dem 1. Januar 1994 zu laufen begann (StB 36 Nr. 1).

Ordentliche AHV-Renten1

Altersrenten2

Zusatzrenten

Hinterlassenen-

renten

Altersrenten3

Ehegattenzusatz-

Kinderrenten5

(100%)

Renten4

(30%)

(40%)

Fr. 1'225 - 2'450

Fr. 368 - 735

Fr. 490 - 980

(2023/24)

(2023/24)

(2023/24)

Fr. 1'260 - 2'520

Fr. 378 - 756

Fr. 504 - 1'008

(2025)

(2025)

(2025)

Witwenrente

Witwerrente

Waisenrenten6

(80%)

(80%)

(40%)

Fr. 980 - 1'960

Fr. 980 - 1'960

Fr. 490 - 980

(2023/24)

(2023/24)

(2023/24)

Fr. 1'008 - 2'016

Fr. 1'008 - 2'016

Fr. 504 - 1'008

(2025)

(2025)

(2025)

1

Die ordentlichen Renten werden in Voll- und Teilrenten ausgerichtet; bei den angegebenen

Beträgen handelt es

sich um die Mindest- und Höchstbeträge der Monatsrenten.

2

Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das

65. Altersjahr vollendet haben (ein-

heitliches Refernzalter per 1. Januar 2024; für Frauen mit Jahrgang 1960 bis und mit 1963 besteht eine Übergangsregelung). Er entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Referenzalters folgt, und erlischt mit dem Tod. Ein Aufschub des Anspruchs auf Altersrente um ein bis fünf Jahre ist möglich; ein Vorbezug der Altersrente kann ab dem

63. Altersjahr erfolgen.

3

Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaares darf jedoch höchstens

150% der

Maximalrente betragen (2025: Fr. 3'780.--; sogenannte

Plafonierung). Wird dieser Höchst-

betrag überschritten, müssen die Einzelrenten entsprechend gekürzt werden.

4

Weiterführung des Besitzstandes aus der IV sowie in den Jahren 1997 - 2004 entstandene

neue Zusatzrenten der AHV.

01.01.2025

-1-

ersetzt 01.01.2022

StB 35 Nr. 1

5

Der Anspruch steht dem Elternteil zu, der die Altersrente erhält

(Art. 22ter AHVG). Das gilt

grundsätzlich auch im Fall eines volljährigen Kindes, das in Ausbildung ist und das 25. Alter- jahr noch nicht vollendet hat. Das volljährige Kind kann jedoch die Auszahlung an sich selbst verlangen (Art. 71ter AHVV). In einem solchen Fall der direkten Auszahlung an das

volljährige Kind ist die

Rente steuerlich beim volljährigen Kind

und nicht mehr bei der ren-

tenberechtigten Person zu erfassen.

6

Anspruch auf eine Waisenrente haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Sind Vater und Mutter gestorben, besteht ein Anspruch auf zwei Waisenrenten. Werden für das gleiche Kind zwei Waisenrenten oder eine Waisenrente und eine Kinderrente ausgerichtet,

dürfen die beiden Renten

zusammen 60% des Höchstbetrags der Altersrente nicht über-

steigen (2025: Fr. 1'512.--). Der Anspruch auf eine Waisenrente erlischt mit dem 18. Ge- burtstag oder bei Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch mit dem 25. Geburtstag.

Waisenrenten minderjähriger Halbwaisen sind durch den/die Inhaber der elterlichen Sorge

zu versteuern. Ab Beginn

des Jahres, in welchem die Halbwaise volljährig wird, ist die Wai-

senrente von der Halbwaise selbst zu versteuern (Art. 20 Abs. 2 StG). Vollwaisen - ob voll-

jährig oder minderjährig

- werden eigenständig besteuert (Art. 20 Abs. 4 Bst. a StG).

1.2 Hilflosenentschädigungen

und ausserordentliche Renten

Hilfslosenentschädigung7 Ausserordentliche Renten8

leichte9

mittlere

schwere

(20%)

(50%)

(80%)

Fr. 245 (2023/24)

Fr. 613 (2023/24)

Fr. 980 (2023/24)

Fr. 252 (2025)

Fr. 630 (2025)

Fr. 1'008 (2025)

7

Hilflosenentschädigungen

werden nach einer Wartezeit von einem Jahr zur Abgeltung von

behinderungsbedingten Kosten erbracht. Sie sind vom entsprechenden Kostenabzug ab-

zurechnen (StB 46 Nr. 2 Ziff. 5).

8

Bei den ausserordentlichen Renten bestehen die gleichen Rentenarten, wie bei den or- dentlichen Renten, vgl. Ziff. 1.1. Die ungekürzten ausserordentlichen Renten entsprechen dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrenten. Ausserordentliche Renten

sind heute sehr selten.

9

Mit der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Neuordnung der Pflegefinanzierung

(AS 2008, 3517) kann neu

ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades

der AHV für zu Hause lebende Personen im AHV-Rentenalter entstehen. Bei Aufenthalt in einem Heim entfällt dieser Anspruch (Art. 43bis Abs. 1 und 1bis AHVG).

ersetzt 01.01.2022

-2-

01.01.2025

StB 35 Nr. 1

10

2. IV-Renten

IV-Renten sind zu 100% steuerbar (Art. 35 Abs. 1 StG). Soweit sie anstelle einer altrechtli-

chen Militärversicherungsrente ausgerichtet werden, bleiben sie steuerfrei (StB 36 Nr.

1).

Ordentliche Renten11

Ausserordentliche

Renten12

Hilflosenentschädi-

gung13

leichte mittlere schwere

20% 50% 80%

Invalidenrenten

Fr. 1'225 (2023/24)

Fr. 1'260 (2025)

Zusatzrenten

Fr. 123 Fr. 306 Fr. 490 (2023/24)

Fr. 126 Fr. 315 Fr. 504 (2025)

Invalidenrenten

Zusatzrenten

Einfache Invali- denrenten (100%) Fr. 1'225 - 2'450 (2023/24) Fr. 1'260 - 2'530 (2025)

Ehegatten-

Kinder-

Ehegatten-

Kinder-

zusatz-

renten

zusatz-

renten

renten

(40%)14

renten

(30%)

Fr. 368 - 735

Fr. 490 - 980

Fr. 368

Fr. 490

(2023/24)

(2023/24)

(2023/24)

(2023/24)

Fr. 378 - 759

Fr. 504 -

Fr. 378

Fr. 504

(2025)

1'012

(2025)

(2025)

(2025)

10

Ganze Monatsrenten. Für halbe IV-Renten erreichen die

Monatsbeträge die Hälfte, bei Vier-

telsrenten

einen Viertel (auf den nächsten vollen Franken aufgerundet) der ganzen IV-

Rente.

11

Die ordentlichen Renten werden in Voll- oder Teilrenten ausgerichtet; bei den angegebenen

Beträgen handelt es sich um die Mindest- und Höchstbeträge der Vollrenten.

12

Die ungekürzten ausserordentlichen Renten entsprechen

dem Mindestbetrag der zutreffen-

den ordentlichen Vollrenten.

01.01.2025

-3-

ersetzt 01.01.2022

StB 35 Nr. 1

13 Hilflosenentschädigungen sind beim Abzug behinderungsbedingter Kosten anzurechnen (StB 46 Nr. 2 Ziff. 5). Die aufgeführten Hilflosenentschädigungen betreffen in einem Heim wohnende Versicherte. Bei zu Hause wohnenden Versicherten sind die Beträge entspre- chend höher. 14 Der Anspruch steht dem Elternteil zu, der die IV-Rente erhält (Art. 35 IVG; Art. 35 Abs. 1 StG). Das gilt auch bei einem volljährigen Kind, das in Ausbildung ist und das 25. Alterjahr noch nicht vollendet hat.

3. Ergänzungsleistungen zu AHV und IV

Die durch den Kanton ausgerichteten Ergänzungsleistungen werden als jährliche Leistun- gen (monatlich ausbezahlt) oder als Vergütungen von Krankheits- und Behinderungskosten ausgerichtet. Letztere sind bei den entsprechenden Kostenabzügen anzurechnen (StB 46 Nr. 1 und 2). Im Übrigen sind die Ergänzungsleistungen einkommenssteuerfrei (Art. 37 Bst. i StG). Zur Berechnung der Leistungen wird auf das Merkblatt 5.01 der AHV/IV verwie- sen https://www.ahv-iv.info/).

ersetzt 01.01.2022 -4- 01.01.2025