StB 040 Nr. 4

StB 40 Nr. 4

Bussen und Konventionalstrafen

1. Bussen

1.1. Begriff

Eine Busse ist eine Geldstrafe, welche ein Gericht, die Polizei oder eine Verwaltungsbe- hörde gegenüber einer bestimmten Person aufgrund der Verletzung einer Rechtsnorm aus- fällt. Es handelt sich dabei um eine Sanktion, die sich auf öffentliches Recht stützt.

1.2. Steuerliche Behandlung bei Unselbständigerwerbenden

Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit können die notwendigen Berufskosten (Gewinnungs- kosten) von den Einkünften abgezogen werden (Art. 39 StG und Art. 26 DBG). Die Ausla- gen müssen mit der Berufsausübung zusammenhängen. Als notwendig gelten grundsätz- lich alle Aufwendungen, deren Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann (SGE 2001 Nr. 16) Die Frage der Abzugsfähigkeit von Bussen stellt sich vor allem im Zusammenhang mit der Verletzung von Strassenverkehrsregeln (SGE 1987 Nr. 11 und 2009 Nr. 4).

Bussen sind die Folgen von widerrechtlichem Verhalten. Da vom Einzelnen aber rechtmäs- siges Verhalten erwartet werden darf, können die Bussen grundsätzlich nicht als notwen- dige Berufskosten qualifiziert werden und sind deshalb in der Regel nicht abziehbar, selbst wenn sie mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen.

1.3. Steuerliche Behandlung bei Selbständigerwerbenden und juristischen Personen

Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen (Art. 40 Abs. 1 StG und Art. 27 Abs. 1 DBG). Juristische Personen kön- nen von den steuerbaren Erträgen die geschäftsmässig begründeten Aufwendungen ab- ziehen (Art. 84 StG und Art. 58 f. DBG).

Bussen jeglicher Art, insbesondere Steuerbussen, werden grundsätzlich nicht als ge- schäftsmässig begründet anerkannt. Die strafrechtliche Verantwortung für das mit der Busse geahndete Verhalten trifft den Täter persönlich. Ordnungsbussen wegen Verletzung von Strassenverkehrsregeln sanktionieren ein Fehlverhalten und treffen den Täter persön- lich, nicht dessen Geschäft. Sie können daher nicht als geschäftlicher Aufwand in Abzug gebracht werden (SGE 1987 Nr. 11). Anders verhält es sich jedoch im ruhenden Strassen- verkehr, wo die strafrechtliche Verantwortung nicht im Vordergrund steht. Parkbussen in einem gewissen Umfang können gerade bei Handwerkern, die ihre Dienstleistung auswärts bei verschiedenen Kunden erbringen, geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen (SGE 2009 Nr. 4). Ebenso wird in der Praxis bei geringfügigen Bussen (ausgenommen bei Steuerbussen, Art. 84 Abs. 2 lit. a StG und Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG) für nicht grobfahrlässig begangene Gesetzesübertretungen, die mit dem Geschäft in Zusammenhang stehen, auf eine Aufrechnung verzichtet.

Geschäftsmässig begründeter Aufwand kann auch dann nicht angenommen werden, wenn eine juristische Person selbst gebüsst wird. Vorgesehen ist die strafrechtliche Verantwort- lichkeit der juristischen Person ausserhalb von Art. 254 StG und Art. 181 DBG z.B. nach Art. 102 StGB oder Art. 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0).

01.07.2011 -1- ersetzt 01.09.2003

StB 40 Nr. 4

2. Konventionalstrafen (Art. 160 ff. OR)

Der Tatbestand der Konventionalstrafe besteht im Abschluss eines Schuldvertrages, worin der Schuldner dem Gläubiger eine Leistung ("Konventionalstrafe") für den Fall verspricht, dass er eine bestimmte Schuld (Hauptverpflichtung) nicht oder nicht richtig erfüllt. Die Kon- ventionalstrafe dient der Sicherung einer Hauptforderung. Sie ist keine Sanktion des öffent- lichen Rechts.

Beispiel: Ein Bauunternehmer verspricht für den Fall der verspäteten Fertigstellung des zum Bau übernommenen Hochhauses Fr. 50'000.-- Konventionalstrafe.

Ein weiterer Anwendungsfall liegt im Arbeitsrecht, wo im Zusammenhang mit der Verein- barung eines Konkurrenzverbotes eine Konventionalstrafe verabredet werden kann (Art. 340b Abs. 2 und 3 OR). Muss die Konventionalstrafe bezahlt werden, ist der Zusammen- hang mit der Berufsausübung gegeben. Auch die Voraussetzung der Notwendigkeit dürfte in der Regel erfüllt sein, weshalb der entsprechende Betrag grundsätzlich als berufsnot- wendige Kosten (Gewinnungskosten) abzugsfähig ist resp. geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellt.

Auch in anderen Fällen können bezahlte Konventionalstrafen grundsätzlich als geschäfts- mässig begründeter Aufwand qualifiziert werden, weil der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem Aufwand und der Unternehmungstätigkeit regelmässig vorliegt.

ersetzt 01.09.2003 -2- 01.07.2011