StB 040 Nr. 5

StB 40 Nr. 5

Versicherungsprämien als Geschäftsaufwand

1. Grundsatz

Von den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- und berufs- mässig begründeten Kosten abgezogen (Art. 40 Abs. 1 StG). Versicherungsprämien des Selbständigerwerbenden werden als Geschäftsaufwand anerkannt, soweit die Versiche- rung betrieblichen Zwecken dient. "Geschäftliche" Versicherungen können sowohl Sach- versicherungen als auch Personenversicherungen sein (SGE 1988 Nr. 4).

2. Sachversicherungsprämien

Geschäftsmässig begründet und damit als Gewinnungskosten abzugsfähig sind unter an- derem die Prämien für die Versicherung des Geschäftsvermögens gegen Brand, Diebstahl und Wasserschäden. Weiter gehört zu den geschäftsmässig begründeten Sachversiche- rungen die Berufshaftpflichtversicherung.

3. Personenversicherungsprämien

3.1 Im Allgemeinen

Im Grundsatz können private Personenversicherungsprämien, abgesehen von den Beiträ- gen an die 2. Säule und die Säule 3a, nur in beschränktem Rahmen gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. g StG abgezogen werden (StB 45 Nr. 3). Zu den geschäftsmässig begründeten Auf- wendungen gehören aber die Kosten für Personenversicherungen des Personals. Weiter qualifiziert die neuere Rechtsprechung die Prämie für die Krankentaggeldversicherung (ge- nerell) als geschäftsmässig begründeten Aufwand. Dies wird damit begründet, dass die Versicherungsleistung nicht nur Lohnfortzahlungschrakter hat, sondern vorwiegend der Aufrechterhaltung des Betriebs dient. Dabei spielt keine Rolle, ob der Selbständigerwer- bende auch noch Arbeitnehmer beschäftigt oder als Einmann-Betrieb tätig ist (SGE 2014 Nr. 28). Ebenfalls als Geschäftsaufwand abziehbar ist die Prämie der freiwilligen Unfallver- sicherung. Anders verhält es sich hingegen bezüglich der Prämie für eine Erwerbsunfähig- keitsversicherung. Die Leistungen aus einer solchen Versicherung setzen in der Regel erst nach Ablauf der Kranken- und Unfalltaggeldleistungen ein und ergänzen die Invalidenrente. Sie dienen damit nicht mehr betrieblichen Zwecken, sondern der privaten Vorsorge. Dem- entsprechend stellt die entsprechende Versicherungsprämie Privataufwand dar und ist nur in beschränktem Umfang im Rahmen des Versicherungsabzugs abzugsfähig.

3.2 Prämien für Lebensversicherungen insbesondere

Prämien für Lebensversicherungen gelten als geschäftsbedingte Aufwendungen, wenn und soweit sie der Sicherung eines bei Beginn der selbständigen Erwerbstätigkeit aufgenom- menen Betriebskredits dienen. Insofern fungiert die Lebensversicherung als Kreditversiche- rung (SGE 1993 Nr. 5). Folglich sind Prämien für eine reine Todesfallrisikoversicherung zur Absicherung eines Betriebskredits vollumfänglich als Geschäftsaufwand abziehbar.

Eine gemischte Lebensversicherung (mit Leistung im Todes- und Erlebensfall) dient hinge- gen nicht schon dadurch betrieblichen Zwecken, dass ihre Police der Sicherung von Bank-

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krediten für die Anschaffung von Gegenständen des Geschäftsvermögens dienen. Die Si- cherheit durch Verpfändung von Lebensversicherungspolicen an Kreditgeber besteht vorab in der Absicherung des Todesfallrisikos, während im Erlebensfall in erster Linie die Persön- lichkeit und Arbeitskraft des Kreditnehmers und erst in zweiter Linie der jeweilige Rück- kaufswert Sicherheit gewährt. Deshalb ist nur der Prämienanteil abzugsfähig, welcher das Todesfallrisiko des Betriebsinhabers abdeckt (SGE 1987 Nr. 16, SGE 1988 Nr. 4).

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