StB 041 Nr. 4

StB 41 Nr. 4

Abschreibungen auf Luftseilbahnen, Pendelbahnen, Umlaufbahnen, Skiliften

Diese Abschreibungsrichtlinien entsprechen den Ansätzen gemäss "Merkblatt A 1995 - Luftseilbahnen" hrsg. von der EStV - vgl. Beilagen zum Kreisschreiben Nr. 15 vom

27.9.1994.

Normalsätze in Prozenten des Anschaffungswertes

Für Abschreibungen auf dem Buchwert

sind die genannten Sätze zu verdoppeln.

Pendelbahnen

Umlaufbahnen

1. Pendelbahnen, Umlaufbahnen

Grundstücke und Rechte

3%

3%

Gebäude

4%

4%

Mechanische Einrichtungen

10 %

10 %

Elektrische Einrichtungen

10 %

10 %

Zwischenstützen und Fundamente

4%

4%

Tragseile

10 %

10 %

Zug- und Gegenseile

20 %

------

Förder- bzw. Zugseile

------

30 %

Spannseile

30 %

30 %

Hilfsseile

20 %

30 %

Seiltrag- und Druckrollen

15 %

25 %

Fernmelde- und Sicherungsanlagen

20 %

20 %

Kabinen, Sessel, Hilfswagen

10 %

20 %

Warentransportbehälter

20 %

20 %

Mobiliar

12,5 %

12,5 %

Geländefahrzeuge, die besonderem Verschleiss

ausgesetzt sind

25 %

25 %

Maschinen

15 %

15 %

2. Skilifte

Entweder sind alle Anlageteile zum pauschalen Satz von 12 % abzuschreiben oder aber die einzelnen Anlageteile zu den für Umlaufbahnen geltenden Sätzen, wobei in diesem

Falle die Skiliftbügel zu 35 % abgeschrieben werden können.

01.01.1999

-1-

ersetzt StB 17.14

StB 41 Nr. 4

3. Pisten und Wege

Für Pisten und Wege erforderliche Bauwerke wie Brücken, Galerien, Tunnels, Stützmauern, Geländegestaltungen usw. 20 %

Pistenfahrzeuge 25 %

Material für Pistenmarkierung (Hinweistafeln, Fangnetze usw.) 25 %

Baumaschinen 20 %

* Der Satz von 20 % gilt dann, wenn die Investitionen auf eigenem Grund und Boden bzw. auf Grundstücken mit einem zugunsten der Unternehmung errichteten Baurecht erfolgen. Abschreibungen für Investitionen auf fremdem Boden können entweder direkt dem Betrieb angelastet bzw. in das Konto "zu tilgende Aufwendungen" aufgenommen werden.

4. Nebenbetriebe (Hotels und Restaurants)

Gebäude 3% Installationen 12,5 % Maschinen 12,5 % Mobiliar 12,5 %

ersetzt StB 17.14 -2- 01.01.1999