StB 041 Nr. 5

StB 41 Nr. 5

Abschreibungen auf Schiffen und Schiffahrtsanlagen

Diese Abschreibungsrichtlinien entsprechen den Ansätzen gemäss "Merkblatt A 1995 - Schiffahrt" hrsg. von der EStV - vgl. Beilagen zum Kreisschreiben Nr. 15 vom 27.9.1994.

Die bisher gestattete Sonderabschreibung von 20 % auf den seit Juni 1950 gekauften oder in Bau gegebenen Hochsee- und Rheinschiffen ist weiterhin zulässig. Auf dem um diese Sonderabschreibung verminderten Anschaffungs- oder Erstellungswert sind die in der nachfolgenden Aufstellung aufgeführten Sätze anwendbar.

Normalsätze in Prozenten des Anschaffungswertes

Für Abschreibungen auf dem Buchwert sind die genannten Sätze zu verdoppeln.

1. Hochseeschiffahrt

Frachtschiffe 9% Tankschiffe 12 %

2. Rheinschiffahrt

Quaianlagen, Stützmauern, Lagerhallen, Getreidesilos 3% Frachtschiffe ohne Motor 5% Unterirdische Tankanlagen, Personentransportschiffe, Tankschiffe ohne Motor 6% Verladeanlagen, Schlepper, Motorfrachtschiffe 9% Krane, Motortankschiffe 12 % Pumpanlagen an Land 15 %

3. Binnenschiffahrt

Kanal- und Hafenanlagen 3% Personendampfschiffe, Personenmotorschiffe, Schwimmdocks 6% Landungsanlagen 9% Ledischiffe und Baggerschiffe 12 %

01.01.1999 -1- ersetzt StB 17.15