StB 041 Nr. 7

StB 41 Nr. 7

Rückstellungen für Investitionen im Umweltschutzbereich

Unternehmen ergreifen von sich aus Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen oder werden mit behördlichen Auflagen aus dem Umweltschutzbereich konfrontiert. Es zeigt sich in vielen Fäl- len, dass Investitionen im Umweltschutzbereich für die Leistungserbringung selbst nicht einen bleibenden Wert darstellen und daher aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht wertvermehrenden Charakter haben, auch wenn beispielsweise wertbeständige Anlagen bzw. Gebäude (ARA u. ä.) erstellt werden.

1. Abschreibungen auf Anlagegütern des Umweltschutzes

Im privaten Bereich werden Investitionen in den Umweltschutz wie Unterhaltskosten für Liegenschaften behandelt und steuerlich vollumfänglich zum Abzug zugelassen (StB 44 Nr. 6). Damit hat der Gesetzgeber das Energiesparen und den Umweltschutz fördern wol- len. Dass Investitionen wie Aufwand abgezogen werden können, lässt aber auch den Schluss zu, dass den steuerlich begünstigten Massnahmen nicht oder nur beschränkt wert- vermehrender Charakter beigemessen werden kann.

Diese ökologischen Zielsetzungen und ökonomischen Erkenntnisse treffen jedoch nicht nur im Bereich des Privatvermögens zu. Mit der gleichen Begründung lassen sich im geschäft- lichen Bereich Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen als Geschäftsaufwand qualifi- zieren. In der Praxis können daher die entsprechenden Investitionen sofort vollständig ab- geschrieben werden (StB 41 Nr. 2).

2. Rückstellungen für anstehende Aufwendungen im Umweltschutzbereich

Im Kanton St. Gallen wird der Besonderheit von Umweltschutzinvestitionen, welche in der Regel nicht direkt zur Wertschöpfung beitragen, zusätzlich dadurch Rechnung getragen, dass bis zu einem gewissen Grad Rückstellungen für anstehende Aufwendungen im Um- weltschutzbereich zugelassen werden. Dies aus der Überlegung heraus, dass Investitionen im Umweltschutzbereich als durch die laufende Gewinnerzielung bedingte Aufwendungen betrachtet werden können und somit auch eine Rückstellung gerechtfertigt sein kann.

Die zulässige Rückstellung ist beschränkt auf 75 % des Investitionsvolumens. Die Bildung der Rückstellung ist nach Möglichkeit auf 2 - 3 Jahre zu verteilen. Im Jahr der Realisierung des Investitionsvorhabens ist die Rückstellung vollständig aufzulösen.

Auch Rückstellungen für anstehende Aufwendungen im Umweltschutzbereich sind im ein- zelnen sachlich zu begründen. Die Angemessenheit des zurückgestellten Betrages ist de- tailliert nachzuweisen, auch wenn es sich vorerst nur um Schätzungen handelt. Für die Beurteilung der zulässigen Höhe einer Rückstellung für künftige Aufwendungen im Umwelt- schutzbereich kann analog zu den Rückstellungen für Grossreparaturen ein ausführlicher Kostenvoranschlag mit Angaben über den zeitlichen Ablauf der Investitionen verlangt wer- den.

Die Rückstellungen können jährlich auf ihre Berechtigung überprüft werden. Früher aner- kannte Rückstellungen, die nicht mehr gerechtfertigt sind, kann bzw. muss die Steuerbe- hörde auflösen und zum Gewinn wie auch zum Unternehmenskapital hinzurechnen.

3. Rückstellungsberechtigte Personen

01.07.2011 -1- ersetzt 01.01.1999

StB 41 Nr. 7

Diese Besteuerungsgrundsätze finden sachgemäss sowohl für natürliche Personen (Selb- ständigerwerbende; Art. 41 Abs. 1 lit. c StG) wie auch für juristische Personen (Art. 85 Abs. 2 lit. c StG) Anwendung.

ersetzt 01.01.1999 -2- 01.07.2011