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StB 44 Nr. 1
Verwaltungskosten des beweglichen Privatvermögens
1. Grundsatz
Von den Erträgen des beweglichen Privatvermögens können die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (Art. 44 Abs. 1 StG). Nicht abzugsfähig sind hingegen die Auslagen und Kosten, die mit dem Erwerb, der Erhaltung, Umschichtung, Mehrung oder dem Verkauf von Vermögenswerten verbunden sind.
2. Abzugsfähige und nicht abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten
Der für das Steuerrecht massgebliche Begriff der Vermögensverwaltung für das Privatver- mögen ist enger als sein Verständnis im allgemeinen Sprachgebrauch und verschieden von jenem im Unternehmenssteuerrecht. Abzugsfähig sind die Vergütungen (inkl. Mehrwert- steuer), welche die steuerpflichtige Person Dritten (wie namentlich Banken und anderen Vermögensverwaltern) für die Besorgung der allgemeinen Verwaltung von Gegenständen des Privatvermögens entrichtet. Diese allgemeine Verwaltung umfasst jene tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, die mit der Erzielung von Einkommen aus beweglichem Pri- vatvermögen in unmittelbarem Zusammenhang stehen und im Rahmen der Bewirtschaf- tung der Vermögensobjekte erforderlich sind (Grundsatz der Notwendigkeit). Die über die allgemeine Verwaltung hinausgehenden Kosten sowie Aufwendungen für Vermögens- werte, die per se keinen steuerbaren Ertrag abwerfen, sind demgegenüber nicht abzugsfä- hig. Diese bilden Anlagekosten oder sind den Lebenshaltungskosten zuzuordnen.
Eine detaillierte Übersicht über die abzugsfähigen und die steuerlich nicht anrechenbaren Vermögensverwaltungskosten findet sich im Anhang (S. 4 ff.).
Auch die Kosten und Auslagen für die Vermögensverwaltung durch einen
Willensvollstrecker (Art. 517 ff. ZGB)
Beauftragten zur Vermögenssorge aus Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB)
Beistand in einer umfassenden Beistandschaft (Art. 398 ZGB)
amtlichen Erbschaftsverwalter (Art. 554 f. ZGB)
sind abzugsfähig, soweit es sich dabei um notwendige Vermögensverwaltungskosten im Sinn einer blossen Verwahrung und Verwaltung von Vermögenswerten handelt (SGE 2007 Nr. 20). Werden hingegen weitere Bemühungen wie Finanz- und Anlageberatung oder rechtliche Beratung abgegolten, so handelt es sich um nicht abzugsfähige Kosten. Der An- teil der abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten muss in jedem Einzelfall unter Be- rücksichtigung der konkreten Umstände beurteilt werden. Die Entschädigung eines Bei- standes wird unter Berücksichtigung von Umfang und Komplexität durch die Erwachsenen- schutzbehörde festgesetzt (Art. 404 Abs. 2 ZGB). Die Steuerbehörden können zur Beurtei- lung die Vorlage der Rechnung (Art. 410 ZGB) und der Berichterstattung (Art. 411 ZGB) verlangen.
Eine behinderte und verbeiständete Person kann pauschal 60% der Entschädigung gemäss Art. 404 ZGB als Vermögensverwaltungskosten und 40% als behinderungsbedingte Kosten geltend machen (StB 46 Nr. 2, Ziff. 3.12). Der Nachweis einer abweichenden Kostenvertei- lung bleibt der steuerpflichtigen Person bzw. deren Vormund vorbehalten.
Kein Abzug kann gewährt werden, wenn die steuerpflichtige Person ihr bewegliches Ver- mögen selbst verwaltet. Die persönlichen Bemühungen stellen keine tatsächlichen Ausga- ben dar, und rein kalkulatorischer Verwaltungsaufwand ist nicht abziehbar.
01.01.2026 -1- ersetzt 01.07.2021
StB 44 Nr. 1
3. Abzugsformen
Je Steuerperiode kann für das drittverwaltete Wertschriftenvermögen zwischen einem Pau-
schalabzug (Ziff. 3.1 nachfolgend) und dem Abzug der tatsächlichen | Kosten (Ziff. 3.2 nach- | |
folgend) gewählt werden. Eine Kumulation von Pauschalabzug und dem | Abzug von tat- | |
sächlichen Kosten ist innerhalb einer Steuerperiode ausgeschlossen.
3.1 Abzugspauschale
Eine Abzugspauschale ist gesetzlich nicht vorgesehen. In | der Praxis wird aber zur leichte- | |
ren Beweisführung für Kosten des durch Dritte verwalteten Wertschriftenvermögens eine
Pauschale zugelassen. Mit dieser Pauschalierung soll der | steuerpflichtigen Person der oft | |
schwierige Nachweis der tatsächlich angefallenen, abzugsfähigen Vermögensverwaltungs-
kosten erspart werden.
Die Pauschale beträgt 2 Promille bis zu einem Wertschriftenvermögen von Fr. 3 Mio. und 1 Promille auf dem Fr. 3 Mio. übersteigenden Wertschriftenvermögen. Sie ist auf maximal Fr. 15'000.-- begrenzt. Der Nachweis tatsächlich höherer, steuerlich abzugsfähiger Vermö- gensverwaltungskosten bleibt in jedem Fall vorbehalten (widerlegbare Pauschalierung).
Die Pauschale wird berechnet vom Total des beweglichen Vermögens gemäss Wertschrif- ten- und Guthabenverzeichnis (Spalten A + B) nach Abzug des Geschäftsvermögens, der
Darlehen sowie der selbstverwalteten Wertschriften (z.B. | Aktien der eigenen AG) und Kryp- | |
towährungen (z.B. eigenes Wallet). | ||
Beispiel: | ||
Wertschriften und Bankkonti | Fr. | 150'000.00 |
Kryptowährungen* | Fr. | 50'000.00 |
Beteiligung Muster X GmbH* | Fr. | 100'000.00 |
Darlehen Muster X GmbH* | Fr. | 100'000.00 |
Darlehen Kinder* | Fr. | 150'000.00 |
Edelmetalle* | Fr. | 50'000.00 |
Total bewegliche Vermögenswerte (Spalte A + B) | Fr. | 600'000.00 |
Bemessungsgrundlage für Pauschale | Fr. | 150'000.00 |
abzugsfähige Pauschale (Fr. 150'000.00 x 2 Promille) | Fr. | 300.00 |
* für die Berechnung der Pauschale nicht relevant
3.2 Abzug der tatsächlichen Kosten
Steuerpflichtige Personen, die über der Pauschale liegende Vermögensverwaltungskosten
geltend machen wollen, haben sowohl die tatsächlichen Aufwendungen | für die Vermögens- | |
verwaltung als auch deren Abzugsfähigkeit nachzuweisen. Andernfalls hat es bei der Pra-
xispauschale sein Bewenden.
Bei Belastung einer umfassenden Gebühr (All-in, Paketgebühr, etc.) | durch die verwaltende | |
Drittperson ist die Aufteilung in abzugsfähige und nicht | abzugsfähige Kosten (zumeist) nicht | |
möglich. Steht aber fest, dass darin abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten enthalten sind, so ist die Höhe der abzugsfähigen Kosten nach pflichtgemässem Ermessen zu schät-
zen (vgl. auch SGE 2007 Nr. 20). Dabei werden für jedes, | mit einer | entsprechender Pau- |
schalgebühr belastete Depot isoliert die Grundsätze angewendet, die für die Bemessung der Abzugspauschale (oben Ziff. 3.1) gelten; die Abzugsbeschränkung von Fr. 15'000.-- greift nicht, es können aber nicht mehr als die tatsächlichen Kosten (Gebühr) abgezogen werden. Klarzustellen ist, dass es sich dabei um eine Schätzung der tatsächlichen Kosten
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und nicht um einen Pauschalabzug handelt, womit keine unzulässige Kumulation vorliegt, wenn die für ein Depot bekannten, steuerlich anrechenbaren Aufwendungen zusammen mit den nach den Grundsätzen der Abzugspauschale geschätzten Kosten für ein anderes De- pot geltend gemacht werden.
4. Direkte Bundessteuer
Gemäss Art. 32 Abs. 1 DBG können bei beweglichem Privatvermögen die Kosten der Ver- waltung durch Dritte abgezogen werden. Detailliertere Vorschriften zum Verwaltungskos- tenabzug kennt das Recht der direkten Bundessteuer nicht. Es gelten daher die gleichen Abzugsregeln wie im kantonalen Recht (Ziff. 1 - 4 hiervor).
01.01.2026 -3- ersetzt 01.07.2021
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Anhang
Die nachfolgende Aufstellung (inklusive Nummerierung) beruht auf einer Publikation der Schwei-
zerischen | Steuerkonferenz (SSK) zu den Vermögensverwaltungskosten für den eSteuerauszug. | |
Typ-ID | Kategorie | Typ Definition Abzugs- fähig Kanton |
1 | Anlagekosten | Stempelabgaben Die erhobene Rechtsverkehrs- Nein (Emissions- und steuer auf der Emission und dem Umsatzabgaben) Handel von Wertpapieren. |
2 | Anlagekosten | Transaktionskos- Die Kosten, die bei Erwerb, Ver- Nein ten äusserung oder Umlagerungen von Wertschriften z.B. Kommis- sionen, Gebühren oder Courta- gen anfallen. |
3 | Anlagekosten | Vorfälligkeitsent- Die Gebühr, die der Kunde be- Nein schädigungen zahlt, wenn er ein vertraglich festgelegtes Produkt vor dem Laufzeitende kündigt. |
4 | Dienstleistun- gen | Administrationsge- Ein Sammelbegriff für diverse Nein bühren (Verwal- Kosten und Gebühren. |
ersetzt 01.07.2021 | Die Kosten für die Lagerung (Ar- Nein chivierung) der Belege in der Bank anstelle des Versands an den Kunden. Die Kosten der Finanz-, Anlage-, Nein Steuer- und Vorsorgeberatung usw. Die Kosten für die Erstellung von Nein Rückforderungs- und Anrech- nungsanträgen für rückforder- bare ausländische Quellensteu- ern. Die Kosten für die Erstellung der Nein Steuererklärung inkl. sämtlicher Steuerunterlagen. Die Kosten für die Erstellung der Nein Steuerunterlagen inkl. der Steu- ererklärung. Die Kosten für die Erstellung der Ja Steuerverzeichnisse von Ban- ken. -4- 01.01.2026 |
StB 44 Nr. 1
Typ-ID | Kategorie | Typ Definition Abzugs- fähig Kanton |
11 | Dienstleistun- gen | Kosten der Vermö- Die Kosten der Vermögensumla- Nein gensumlagerung gerung von Wertschriften. |
12 | Dienstleistun- gen | Provisionen (Agent Die Kosten, die der Bank von Nein Fee) Dritten in Rechnung gestellt und dem Kunden belastet werden. |
13 | Dienstleistun- gen | Treuhandkommis- Die Entschädigung für Treu- Nein sionen / Treuhand- handanlagen. gebühren |
14 | Dienstleistun- gen | Vermittlungsge- Die Kosten, die der Bank von Nein bühren Dritten in Rechnung gestellt und dem Kunden belastet werden. |
15 | Dienstleistun- gen | Vermögensverwal- Die Kosten für die laufende Nein tungskosten (akti- Überwachung, Anlage und Ver- ves Depotmanage- waltung des Vermögens des ment) Kunden (Wertpapiere, Geldver- mögen, Beteiligungen, Grund- vermögen oder Testamentsvoll- streckung) und selbstständige Anlageentscheidung der Bank. |
16 | Veräusse- rungskosten | Verrechenbare Die Gewinnungskosten, die bei Nein Courtagegebühren Erwerb oder Verkauf von Wert- aus IUP (Reine und papieren anfallen, die der reinen modifizierte Diffe- oder modifizierten Differenzbe- renzbesteuerung) steuerung unterliegen. Diese sind mit positiven IUP-Erträgen zu verrechnen und nicht in den Vermögensverwaltungskosten aufzuführen. |
17 | Verwaltungs- kosten | Abgezogene Quel- Im Ursprungsland abgezogene Ja lensteuer Quellensteuer, die nicht anre- chenbar und auch nicht rückfor- derbar sind. |
18 | Verwaltungs- kosten | Affidavitspesen Die Kosten für die Einforderung Ja von Vermögenserträgen z.B. bei Couponeinlösungen. |
19 | Verwaltungs- kosten | All-in Fee Ein institutsinterner Sammelbe- Nein* griff für Kosten verschiedener Dienstleistungen, die pauschal, in der Regel prozentual zum An- lagevermögen, erhoben werden. |
* Da die steuerlich abzugsfähi- gen Vermögensverwaltungskos- ten nicht transparent ausgewie- sen sind, ist der Abzug - sofern feststeht, dass abzugsfähige
01.01.2026 | -5- ersetzt 01.07.2021 |
StB 44 Nr. 1
Typ-ID | Kategorie | Typ Definition Abzugs- fähig Kanton Kosten in der Gebühr tatsächlich enthalten sind - zu schätzen (s. oben Ziff. 3.2). |
20 | Verwaltungs- kosten | Auslieferung Edel- Die Kosten für die physische Ja metalle Auslieferung der Edelmetalle. |
21 | Verwaltungs- kosten | Auslieferungsspe- Die Kosten für die physische Ja sen / Titelliefe- Auslieferung von Titeln oder den rungsgebühren Übertrag in ein anderes Depot oder zu einer anderen Bank. |
22 | Verwaltungs- kosten | Depotgebühren Die Kosten für die Aufbewahrung Ja von Wertschriften. |
23 | Verwaltungs- kosten | Gebühren für Be- Die Kosten für Bescheinigungen Ja scheinigungen oder kundenspezifische Reports, (z.B. Stichtagsauf- die für z.B. für die Rückforderung stellung; Kapital- der Kapitalertragssteuer oder für steuerertrag) die Wohnsitzbestätigung vom Kunden benötigt werden. |
24 | Verwaltungs- kosten | Inkassospesen Die Kosten für die Einforderung Ja von Vermögenserträgen z.B. bei Couponeinlösungen. |
25 | Verwaltungs- kosten | Kontoführungsge- Die Kosten für die Kontoführung Ja bühren (inkl. Bau- und Erstellung von Kontoauszü- kontogebühren, gen usw. Kontospesen, Me- tallkonto, Kon- tosegregierung) |
26 | Verwaltungs- kosten | Kosten für eigene Die Kosten für die eigenen Be- Nein Bemühungen mühungen. |
27 | Verwaltungs- kosten | Managementge- Die jährliche wiederkehrenden Nein bühren Gebühr für die Beratung und Transaktionen für die Vermö- gensverwaltung. |
28 | Verwaltungs- kosten | Metallkontokom- Die vom Anlagevolumen abhän- Nein missionen gigen prozentualen Gebühren für Edelmetallkonten. |
29 | Verwaltungs- kosten | Negativzinsen (im Negativzinsen fallen an, wenn Ja Privatvermögen) auf einem positiven Steuerwert wegen des negativen Zinssatzes ein Minusertrag entsteht. Diese werden erhoben, sobald bei ei- nem Kunde die Cash Bestände ein gewisses Niveau überschrei- ten. |
ersetzt 01.07.2021 -6- 01.01.2026
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Typ-ID | Kategorie | Typ Definition Abzugs- fähig Kanton |
30 | Verwaltungs- kosten | Nummernkontoge- Die Kosten für die Haltung eines Nein bühren Nummernkontos. |
31 | Verwaltungs- kosten | Pauschalgebüh- Ein institutsinterner Sammelbe- Nein* ren / Verwaltungs- griff für Kosten verschiedener gebühren Dienstleistungen, die pauschal, in der Regel prozentual zum An- lagevermögen, erhoben werden. |
* Da die steuerlich abzugsfähi- gen Vermögensverwaltungskos- ten nicht transparent ausgewie- sen sind, ist der Abzug - sofern feststeht, dass abzugsfähige Kosten in der Gebühr tatsäch- lich enthalten sind - zu schätzen (s. oben Ziff. 3.2). | ||
32 | Verwaltungs- kosten | Performanceorien- Die Entschädigung die sich nach Nein tierte / Erfolgsori- der Höhe der Performance bzw. entierte Honorare des Erfolgs des verwalteten Ver- mögens richtet. |
33 | Verwaltungs- kosten | Porto / Versand- Dies beinhaltet sämtliche ange- Ja kosten fallene Gebühren für Papierab- rechnung und Portospesen für den Zeitraum eines Jahres. |
34 | Verwaltungs- kosten | Saldierungsspesen Die Kosten die bei der Auflösung Ja eines Kontos entstehen. |
35 | Verwaltungs- kosten | Tresorfachgebüh- Die Kosten für die Miete von Tre- Ja ren / Schrankfach- sor- oder Schrankfächern. gebühren |
36 | Sonstige | Absicherungskos- Die Kosten für das Hedging von Nein ten Wertschriften oder Devisenge- schäften. |
37 | Sonstige | Diverse Gebühren Ein Sammelbegriff für diverse Nein Kosten und Gebühren. |
38 | Sonstige | Devisenkurssiche- Die Kosten für das Hedging von Nein rungskosten Devisengeschäften. |
39 | Sonstige | Externe Gebüh- Die Kosten, die der Bank von Nein ren / Fremdspesen Dritten in Rechnung gestellt und dem Kunden belastet werden. |
40 | Sonstige | Kartengebühren / Die Kosten für Debit- und Kredit- Nein Kreditkartengebüh- karten. ren |
01.01.2026 | -7- ersetzt 01.07.2021 |
StB 44 Nr. 1
Typ-ID | Kategorie | Typ Definition Abzugs- fähig Kanton |
41 | Sonstige | Kreditgebühren / Alle Kosten im Zusammenhang Nein Kreditkommissio- mit Krediten und Hypotheken in- nen klusive der Kosten für Bankga- rantien und Kontokorrent. |
42 | Sonstige | Nichtkündigungs- Die Kosten, die bei einem Nicht- Nein abzug kündigungsabzug belastet wird, wenn die Rückzugsbedingungen nicht eingehalten werden. |
43 | Sonstige | Zessionskommis- Die Kosten für die Forderungs- Nein sion abtretung. |
99 | Sonstige | Sonstige unqualifi- Alle sonstigen Kostenkategorien Nein zierte Begriffe die nicht in dieser Aufstellung aufgeführt sind. |
ersetzt 01.07.2021 -8- 01.01.2026