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StB 44 Nr. 1

Verwaltungskosten des beweglichen Privatvermögens

1. Grundsatz

Von den Erträgen des beweglichen Privatvermögens können die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (Art. 44 Abs. 1 StG). Nicht abzugsfähig sind hingegen die Auslagen und Kosten, die mit dem Erwerb, der Erhaltung, Umschichtung, Mehrung oder dem Verkauf von Vermögenswerten verbunden sind.

2. Abzugsfähige und nicht abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten

Der für das Steuerrecht massgebliche Begriff der Vermögensverwaltung für das Privatver- mögen ist enger als sein Verständnis im allgemeinen Sprachgebrauch und verschieden von jenem im Unternehmenssteuerrecht. Abzugsfähig sind die Vergütungen (inkl. Mehrwert- steuer), welche die steuerpflichtige Person Dritten (wie namentlich Banken und anderen Vermögensverwaltern) für die Besorgung der allgemeinen Verwaltung von Gegenständen des Privatvermögens entrichtet. Diese allgemeine Verwaltung umfasst jene tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, die mit der Erzielung von Einkommen aus beweglichem Pri- vatvermögen in unmittelbarem Zusammenhang stehen und im Rahmen der Bewirtschaf- tung der Vermögensobjekte erforderlich sind (Grundsatz der Notwendigkeit). Die über die allgemeine Verwaltung hinausgehenden Kosten sowie Aufwendungen für Vermögens- werte, die per se keinen steuerbaren Ertrag abwerfen, sind demgegenüber nicht abzugsfä- hig. Diese bilden Anlagekosten oder sind den Lebenshaltungskosten zuzuordnen.

Eine detaillierte Übersicht über die abzugsfähigen und die steuerlich nicht anrechenbaren Vermögensverwaltungskosten findet sich im Anhang (S. 4 ff.).

Auch die Kosten und Auslagen für die Vermögensverwaltung durch einen

sind abzugsfähig, soweit es sich dabei um notwendige Vermögensverwaltungskosten im Sinn einer blossen Verwahrung und Verwaltung von Vermögenswerten handelt (SGE 2007 Nr. 20). Werden hingegen weitere Bemühungen wie Finanz- und Anlageberatung oder rechtliche Beratung abgegolten, so handelt es sich um nicht abzugsfähige Kosten. Der An- teil der abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten muss in jedem Einzelfall unter Be- rücksichtigung der konkreten Umstände beurteilt werden. Die Entschädigung eines Bei- standes wird unter Berücksichtigung von Umfang und Komplexität durch die Erwachsenen- schutzbehörde festgesetzt (Art. 404 Abs. 2 ZGB). Die Steuerbehörden können zur Beurtei- lung die Vorlage der Rechnung (Art. 410 ZGB) und der Berichterstattung (Art. 411 ZGB) verlangen.

Eine behinderte und verbeiständete Person kann pauschal 60% der Entschädigung gemäss Art. 404 ZGB als Vermögensverwaltungskosten und 40% als behinderungsbedingte Kosten geltend machen (StB 46 Nr. 2, Ziff. 3.12). Der Nachweis einer abweichenden Kostenvertei- lung bleibt der steuerpflichtigen Person bzw. deren Vormund vorbehalten.

Kein Abzug kann gewährt werden, wenn die steuerpflichtige Person ihr bewegliches Ver- mögen selbst verwaltet. Die persönlichen Bemühungen stellen keine tatsächlichen Ausga- ben dar, und rein kalkulatorischer Verwaltungsaufwand ist nicht abziehbar.

01.01.2026 -1- ersetzt 01.07.2021

StB 44 Nr. 1

3. Abzugsformen

Je Steuerperiode kann für das drittverwaltete Wertschriftenvermögen zwischen einem Pau-

schalabzug (Ziff. 3.1 nachfolgend) und dem Abzug der tatsächlichen

Kosten (Ziff. 3.2 nach-

folgend) gewählt werden. Eine Kumulation von Pauschalabzug und dem

Abzug von tat-

sächlichen Kosten ist innerhalb einer Steuerperiode ausgeschlossen.

3.1 Abzugspauschale

Eine Abzugspauschale ist gesetzlich nicht vorgesehen. In

der Praxis wird aber zur leichte-

ren Beweisführung für Kosten des durch Dritte verwalteten Wertschriftenvermögens eine

Pauschale zugelassen. Mit dieser Pauschalierung soll der

steuerpflichtigen Person der oft

schwierige Nachweis der tatsächlich angefallenen, abzugsfähigen Vermögensverwaltungs-

kosten erspart werden.

Die Pauschale beträgt 2 Promille bis zu einem Wertschriftenvermögen von Fr. 3 Mio. und 1 Promille auf dem Fr. 3 Mio. übersteigenden Wertschriftenvermögen. Sie ist auf maximal Fr. 15'000.-- begrenzt. Der Nachweis tatsächlich höherer, steuerlich abzugsfähiger Vermö- gensverwaltungskosten bleibt in jedem Fall vorbehalten (widerlegbare Pauschalierung).

Die Pauschale wird berechnet vom Total des beweglichen Vermögens gemäss Wertschrif- ten- und Guthabenverzeichnis (Spalten A + B) nach Abzug des Geschäftsvermögens, der

Darlehen sowie der selbstverwalteten Wertschriften (z.B.

Aktien der eigenen AG) und Kryp-

towährungen (z.B. eigenes Wallet).

Beispiel:

Wertschriften und Bankkonti

Fr.

150'000.00

Kryptowährungen*

Fr.

50'000.00

Beteiligung Muster X GmbH*

Fr.

100'000.00

Darlehen Muster X GmbH*

Fr.

100'000.00

Darlehen Kinder*

Fr.

150'000.00

Edelmetalle*

Fr.

50'000.00

Total bewegliche Vermögenswerte (Spalte A + B)

Fr.

600'000.00

Bemessungsgrundlage für Pauschale

Fr.

150'000.00

abzugsfähige Pauschale (Fr. 150'000.00 x 2 Promille)

Fr.

300.00

* für die Berechnung der Pauschale nicht relevant

3.2 Abzug der tatsächlichen Kosten

Steuerpflichtige Personen, die über der Pauschale liegende Vermögensverwaltungskosten

geltend machen wollen, haben sowohl die tatsächlichen Aufwendungen

für die Vermögens-

verwaltung als auch deren Abzugsfähigkeit nachzuweisen. Andernfalls hat es bei der Pra-

xispauschale sein Bewenden.

Bei Belastung einer umfassenden Gebühr (All-in, Paketgebühr, etc.)

durch die verwaltende

Drittperson ist die Aufteilung in abzugsfähige und nicht

abzugsfähige Kosten (zumeist) nicht

möglich. Steht aber fest, dass darin abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten enthalten sind, so ist die Höhe der abzugsfähigen Kosten nach pflichtgemässem Ermessen zu schät-

zen (vgl. auch SGE 2007 Nr. 20). Dabei werden für jedes,

mit einer

entsprechender Pau-

schalgebühr belastete Depot isoliert die Grundsätze angewendet, die für die Bemessung der Abzugspauschale (oben Ziff. 3.1) gelten; die Abzugsbeschränkung von Fr. 15'000.-- greift nicht, es können aber nicht mehr als die tatsächlichen Kosten (Gebühr) abgezogen werden. Klarzustellen ist, dass es sich dabei um eine Schätzung der tatsächlichen Kosten

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01.01.2026

StB 44 Nr. 1

und nicht um einen Pauschalabzug handelt, womit keine unzulässige Kumulation vorliegt, wenn die für ein Depot bekannten, steuerlich anrechenbaren Aufwendungen zusammen mit den nach den Grundsätzen der Abzugspauschale geschätzten Kosten für ein anderes De- pot geltend gemacht werden.

4. Direkte Bundessteuer

Gemäss Art. 32 Abs. 1 DBG können bei beweglichem Privatvermögen die Kosten der Ver- waltung durch Dritte abgezogen werden. Detailliertere Vorschriften zum Verwaltungskos- tenabzug kennt das Recht der direkten Bundessteuer nicht. Es gelten daher die gleichen Abzugsregeln wie im kantonalen Recht (Ziff. 1 - 4 hiervor).

01.01.2026 -3- ersetzt 01.07.2021

StB 44 Nr. 1

Anhang

Die nachfolgende Aufstellung (inklusive Nummerierung) beruht auf einer Publikation der Schwei-

zerischen

Steuerkonferenz (SSK) zu den Vermögensverwaltungskosten für den eSteuerauszug.

Typ-ID

Kategorie

Typ Definition Abzugs-

fähig

Kanton

1

Anlagekosten

Stempelabgaben Die erhobene Rechtsverkehrs- Nein

(Emissions- und steuer auf der Emission und dem

Umsatzabgaben) Handel von Wertpapieren.

2

Anlagekosten

Transaktionskos- Die Kosten, die bei Erwerb, Ver- Nein

ten äusserung oder Umlagerungen

von Wertschriften z.B. Kommis-

sionen, Gebühren oder Courta-

gen anfallen.

3

Anlagekosten

Vorfälligkeitsent- Die Gebühr, die der Kunde be- Nein

schädigungen zahlt, wenn er ein vertraglich

festgelegtes Produkt vor dem

Laufzeitende kündigt.

4

Dienstleistun-

gen

Administrationsge- Ein Sammelbegriff für diverse Nein

bühren (Verwal- Kosten und Gebühren.

tungsgebühren)

5

Dienstleistun-

gen

Banklagernd

6

Dienstleistun-

gen

Beratungskosten

7

Dienstleistun-

gen

Kosten für das

Ausfüllen von For-

mularen (Rückfor-

derung z.B. R-D1 /

Anrechnung der

ausländischen

Quellensteuer DA-

1)

8

Dienstleistun-

gen

Kosten für die Er-

stellung der Steu-

ererklärung

9

Dienstleistun-

gen

Kosten für die Er-

stellung der Steu-

erunterlagen

10

Dienstleistun-

gen

Kosten für die Er-

stellung der Steu-

erverzeichnisse

von Banken

ersetzt 01.07.2021

Die Kosten für die Lagerung (Ar- Nein chivierung) der Belege in der Bank anstelle des Versands an den Kunden. Die Kosten der Finanz-, Anlage-, Nein Steuer- und Vorsorgeberatung usw. Die Kosten für die Erstellung von Nein Rückforderungs- und Anrech- nungsanträgen für rückforder- bare ausländische Quellensteu- ern.

Die Kosten für die Erstellung der Nein Steuererklärung inkl. sämtlicher Steuerunterlagen. Die Kosten für die Erstellung der Nein Steuerunterlagen inkl. der Steu- ererklärung. Die Kosten für die Erstellung der Ja Steuerverzeichnisse von Ban- ken.

-4- 01.01.2026

StB 44 Nr. 1

Typ-ID

Kategorie

Typ Definition Abzugs-

fähig

Kanton

11

Dienstleistun-

gen

Kosten der Vermö- Die Kosten der Vermögensumla- Nein

gensumlagerung gerung von Wertschriften.

12

Dienstleistun-

gen

Provisionen (Agent Die Kosten, die der Bank von Nein

Fee) Dritten in Rechnung gestellt und

dem Kunden belastet werden.

13

Dienstleistun-

gen

Treuhandkommis- Die Entschädigung für Treu- Nein

sionen / Treuhand- handanlagen.

gebühren

14

Dienstleistun-

gen

Vermittlungsge- Die Kosten, die der Bank von Nein

bühren Dritten in Rechnung gestellt und

dem Kunden belastet werden.

15

Dienstleistun-

gen

Vermögensverwal- Die Kosten für die laufende Nein

tungskosten (akti- Überwachung, Anlage und Ver-

ves Depotmanage- waltung des Vermögens des

ment) Kunden (Wertpapiere, Geldver-

mögen, Beteiligungen, Grund-

vermögen oder Testamentsvoll-

streckung) und selbstständige

Anlageentscheidung der Bank.

16

Veräusse-

rungskosten

Verrechenbare Die Gewinnungskosten, die bei Nein

Courtagegebühren Erwerb oder Verkauf von Wert-

aus IUP (Reine und papieren anfallen, die der reinen

modifizierte Diffe- oder modifizierten Differenzbe-

renzbesteuerung) steuerung unterliegen. Diese

sind mit positiven IUP-Erträgen

zu verrechnen und nicht in den

Vermögensverwaltungskosten

aufzuführen.

17

Verwaltungs-

kosten

Abgezogene Quel- Im Ursprungsland abgezogene Ja

lensteuer Quellensteuer, die nicht anre-

chenbar und auch nicht rückfor-

derbar sind.

18

Verwaltungs-

kosten

Affidavitspesen Die Kosten für die Einforderung Ja

von Vermögenserträgen z.B. bei

Couponeinlösungen.

19

Verwaltungs-

kosten

All-in Fee Ein institutsinterner Sammelbe- Nein*

griff für Kosten verschiedener

Dienstleistungen, die pauschal,

in der Regel prozentual zum An-

lagevermögen, erhoben werden.

* Da die steuerlich abzugsfähi- gen Vermögensverwaltungskos- ten nicht transparent ausgewie- sen sind, ist der Abzug - sofern feststeht, dass abzugsfähige

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-5- ersetzt 01.07.2021

StB 44 Nr. 1

Typ-ID

Kategorie

Typ Definition Abzugs-

fähig

Kanton

Kosten in der Gebühr tatsächlich

enthalten sind - zu schätzen

(s. oben Ziff. 3.2).

20

Verwaltungs-

kosten

Auslieferung Edel- Die Kosten für die physische Ja

metalle Auslieferung der Edelmetalle.

21

Verwaltungs-

kosten

Auslieferungsspe- Die Kosten für die physische Ja

sen / Titelliefe- Auslieferung von Titeln oder den

rungsgebühren Übertrag in ein anderes Depot

oder zu einer anderen Bank.

22

Verwaltungs-

kosten

Depotgebühren Die Kosten für die Aufbewahrung Ja

von Wertschriften.

23

Verwaltungs-

kosten

Gebühren für Be- Die Kosten für Bescheinigungen Ja

scheinigungen oder kundenspezifische Reports,

(z.B. Stichtagsauf- die für z.B. für die Rückforderung

stellung; Kapital- der Kapitalertragssteuer oder für

steuerertrag) die Wohnsitzbestätigung vom

Kunden benötigt werden.

24

Verwaltungs-

kosten

Inkassospesen Die Kosten für die Einforderung Ja

von Vermögenserträgen z.B. bei

Couponeinlösungen.

25

Verwaltungs-

kosten

Kontoführungsge- Die Kosten für die Kontoführung Ja

bühren (inkl. Bau- und Erstellung von Kontoauszü-

kontogebühren, gen usw.

Kontospesen, Me-

tallkonto, Kon-

tosegregierung)

26

Verwaltungs-

kosten

Kosten für eigene Die Kosten für die eigenen Be- Nein

Bemühungen mühungen.

27

Verwaltungs-

kosten

Managementge- Die jährliche wiederkehrenden Nein

bühren Gebühr für die Beratung und

Transaktionen für die Vermö-

gensverwaltung.

28

Verwaltungs-

kosten

Metallkontokom- Die vom Anlagevolumen abhän- Nein

missionen gigen prozentualen Gebühren für

Edelmetallkonten.

29

Verwaltungs-

kosten

Negativzinsen (im Negativzinsen fallen an, wenn Ja

Privatvermögen) auf einem positiven Steuerwert

wegen des negativen Zinssatzes

ein Minusertrag entsteht. Diese

werden erhoben, sobald bei ei-

nem Kunde die Cash Bestände

ein gewisses Niveau überschrei-

ten.

ersetzt 01.07.2021 -6- 01.01.2026

StB 44 Nr. 1

Typ-ID

Kategorie

Typ Definition Abzugs-

fähig

Kanton

30

Verwaltungs-

kosten

Nummernkontoge- Die Kosten für die Haltung eines Nein

bühren Nummernkontos.

31

Verwaltungs-

kosten

Pauschalgebüh- Ein institutsinterner Sammelbe- Nein*

ren / Verwaltungs- griff für Kosten verschiedener

gebühren Dienstleistungen, die pauschal,

in der Regel prozentual zum An-

lagevermögen, erhoben werden.

* Da die steuerlich abzugsfähi-

gen Vermögensverwaltungskos-

ten nicht transparent ausgewie-

sen sind, ist der Abzug - sofern

feststeht, dass abzugsfähige

Kosten in der Gebühr tatsäch-

lich enthalten sind - zu schätzen

(s. oben Ziff. 3.2).

32

Verwaltungs-

kosten

Performanceorien- Die Entschädigung die sich nach Nein

tierte / Erfolgsori- der Höhe der Performance bzw.

entierte Honorare des Erfolgs des verwalteten Ver-

mögens richtet.

33

Verwaltungs-

kosten

Porto / Versand- Dies beinhaltet sämtliche ange- Ja

kosten fallene Gebühren für Papierab-

rechnung und Portospesen für

den Zeitraum eines Jahres.

34

Verwaltungs-

kosten

Saldierungsspesen Die Kosten die bei der Auflösung Ja

eines Kontos entstehen.

35

Verwaltungs-

kosten

Tresorfachgebüh- Die Kosten für die Miete von Tre- Ja

ren / Schrankfach- sor- oder Schrankfächern.

gebühren

36

Sonstige

Absicherungskos- Die Kosten für das Hedging von Nein

ten Wertschriften oder Devisenge-

schäften.

37

Sonstige

Diverse Gebühren Ein Sammelbegriff für diverse Nein

Kosten und Gebühren.

38

Sonstige

Devisenkurssiche- Die Kosten für das Hedging von Nein

rungskosten Devisengeschäften.

39

Sonstige

Externe Gebüh- Die Kosten, die der Bank von Nein

ren / Fremdspesen Dritten in Rechnung gestellt und

dem Kunden belastet werden.

40

Sonstige

Kartengebühren / Die Kosten für Debit- und Kredit- Nein

Kreditkartengebüh- karten.

ren

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-7- ersetzt 01.07.2021

StB 44 Nr. 1

Typ-ID

Kategorie

Typ Definition Abzugs-

fähig

Kanton

41

Sonstige

Kreditgebühren / Alle Kosten im Zusammenhang Nein

Kreditkommissio- mit Krediten und Hypotheken in-

nen klusive der Kosten für Bankga-

rantien und Kontokorrent.

42

Sonstige

Nichtkündigungs- Die Kosten, die bei einem Nicht- Nein

abzug kündigungsabzug belastet wird,

wenn die Rückzugsbedingungen

nicht eingehalten werden.

43

Sonstige

Zessionskommis- Die Kosten für die Forderungs- Nein

sion abtretung.

99

Sonstige

Sonstige unqualifi- Alle sonstigen Kostenkategorien Nein

zierte Begriffe die nicht in dieser Aufstellung

aufgeführt sind.

ersetzt 01.07.2021 -8- 01.01.2026