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StB 44 Nr. 7

Denkmalpflege

1. Gesetzliche Grundlage

Die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten sind gemäss Art. 44 Abs. 3 StG zusätzlich zu den Unterhaltskosten, Versicherungsprämien und Verwaltungskosten abzugsfähig, sofern die Arbeiten

  • aufgrund gesetzlicher Vorschriften,

  • im Einvernehmen mit den Behörden oder

  • auf deren Anordnung hin

vorgenommen werden (vgl. Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966, SR 451; Planungs- und Baugesetz vom 5. Juli 2015, insbes. Art. 119 ff., sGS 731.1). Allfällige Subventionen von Bund, Kanton und Gemeinde sind von den effektiven Auslagen in Abzug zu bringen.

2. Gesetzliche oder behördliche Vorgabe

Voraussetzung für den Abzug der Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten ist, dass die Ar- beiten

  • entweder auf ausdrücklichen Wunsch oder mit Zustimmung der Kantonalen Denkmal- pflege oder der entsprechenden kommunalen Behörde erfolgt sind;

  • mit der Kantonalen Denkmalpflege vorgängig abgesprochen und bereinigt worden sind;

  • den Charakter einer Gesamtrenovation oder -restaurierung nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten haben oder es sich um einzelne Etappen innerhalb eines absehbaren, abgesprochenen Gesamtkonzeptes handelt;

  • tatsächlich und denkmalpflegegerecht ausgeführt und von der Kantonalen Denkmal- pflege begutachtet worden sind;

  • abgerechnet (Schlussabrechnung) und die anrechenbaren Kosten durch die Kantonale Denkmalpflege ermittelt bzw. überprüft worden sind.

3. Werterhaltende und wertvermehrende Aufwendungen

Als Aufwendungen für die Denkmalpflege sind sowohl Unterhaltskosten als auch wertver- mehrende Investitionen zum Abzug zugelassen. Für die Abzugsfähigkeit bei der Einkom- menssteuer ist es demnach nicht entscheidend, ob es sich um Instandhaltungskosten oder objektiv-technisch um wertsteigernde Aufwendungen handelt. Denkmalpflegekosten kön- nen auch unmittelbar nach dem Erwerb des Grundstücks abgezogen werden.

01.07.2011 -1- ersetzt 01.01.2007

StB 44 Nr. 7

4. Liegenschaften des Privatvermögens

Die denkmalpflegerischen Arbeiten sind gemäss Art. 44 Abs. 3 StG nur abziehbar, wenn sie an einem Grundstück des Privatvermögens ausgeführt werden.

Ist das Grundstück im Geschäftsvermögen, so sind nach dem Bruttoprinzip die wertver- mehrenden Investitionen ohne Abzug der erhaltenen Subventionen/Beiträge zu aktivieren. Anderseits sind die Subventionen/Beiträge als Einkommen resp. Ertrag zu verbuchen. Die spezielle Zielsetzung des Steuerabzugs von Art. 44 Abs. 3 StG (Heimatschutz) spricht da- für, Privatvermögen und Geschäftsvermögen bezüglich der Denkmalpflegekosten gleich zu behandeln. Investitionen dieser Art können daher im geschäftlichen Bereich sofort vollstän- dig abgeschrieben werden.

5. Abzug / Verfahren

Die Auslagen für denkmalpflegerische Arbeiten können nicht zusätzlich zur Unterhaltspau- schale, sondern nur zusammen mit weiteren tatsächlichen Kosten für Unterhalt, Versiche- rungsprämien und Verwaltung geltend gemacht werden.

Der Abzug richtet sich nach den im Kalenderjahr (= Steuerperiode) erfolgten Rechnungen (Rechnungsdaten massgebend) auf Grund einer von der Kantonalen Denkmalpflege über- prüften Schlussabrechnung (vgl. Ziff. 2).

Werden Teilrechnungen von Handwerkern geltend gemacht, sind diese von der Kantonalen Denkmalpflege ausdrücklich zu bestätigen.

Die so ermittelten Auslagen sind auf dem Formular 7 unter den Unterhalts- und Verwal- tungskosten detailliert aufzuführen.

Allfällige Subventionen oder Beiträge, namentlich von Bund, Kanton oder Gemeinde, sind von den effektiven Auslagen in Abzug zu bringen.

6. Direkte Bundessteuer

Die Praxis zu Art. 32 Abs. 3 DBG deckt sich mit der st. gallischen Regelung.

ersetzt 01.07.2011 -2- 01.01.2026