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StB 45 Nr. 1

Lombardkredit- und ähnliche Zinsen

1. Schuldzinsen / Anlagekosten

Gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. a StG sind Schuldzinsen abzugsfähig, "soweit sie nicht als Anla- gekosten gelten". Schuldzinsen können entweder Gewinnungskosten oder Anlagekosten o- der aber reine Lebenshaltungskosten darstellen. Nicht abzugsfähig sind nur die reinen Anla- gekosten (GVP 1976, Nr. 15). Gewinnungskosten dienen der Erhaltung der Einkommens- quelle und der Sicherung ihrer Nutzungsmöglichkeiten (Erhaltungsaufwand); die Anlagekos- ten bezwecken demgegenüber die Schaffung und Verbesserung der Einkommensquelle (Herstellungsaufwand). Nach dieser Unterscheidung werden beispielsweise die Baukredit- zinsen den Anlagekosten zugerechnet (StB 45 Nr. 2).

2. Lombardkreditzinsen

Schuldzinsen aus der Finanzierung von Wertpapiergeschäften dienen in der Regel nicht nur der Schaffung (Erwerbsphase) einer neuen Einkommensquelle "steuerfreie Kapitalgewinne", sondern fallen auch in der Zeit des Haltens der Wertpapiere an. Begrifflich können somit Lombardkreditzinsen und ähnliche Zinsen nicht oder höchstens teilweise zu den Anlagekos- ten gezählt werden.

3. Integraler Schuldzinsenabzug

Wegen der fehlenden Abgrenzungsmöglichkeit zwischen Gewinnungskosten und Lebens- haltungskosten im Bereich der Schuldzinsen lässt das Steuergesetz Schuldzinsen integral zum Abzug zu. Nur Zinsen mit ausschliesslichem Anlagekostencharakter sind als nicht ab- zugsfähig abzugrenzen. Aufgrund dessen werden die Lombardkreditzinsen und ähnliche Zin- sen als Gewinnungskosten (bzw. zufolge Fehlens eines tauglichen Abgrenzungskriteriums als Lebenshaltungskosten) betrachtet und im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. a StG zum Abzug zugelassen.

01.01.2022 -1- ersetzt 01.01.1999