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StB 45 Nr. 13

Einkauf von Beitragsjahren

1. Grundlagen

Im Einklang mit der bundesrechtlichen Vorgabe in Art. 81 BVG sieht das Steuergesetz vor, dass die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Bei- träge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge grundsätzlich in vollem Umfang abgezo- gen werden können (Art. 45 Abs. 1 Bst. d StG; Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG).

Die Abzugsfähigkeit von Beiträgen an die 2. Säule setzt voraus, dass

  • diese gemäss Gesetz, Reglement oder Statuten geschuldet sind (Gesetzes- und Regle- mentskonformität);

  • der Betroffene eine AHV/IV-pflichtige (selbständige oder unselbständige) Erwerbstätig- keit ausübt;

  • das Erwerbseinkommen in der Schweiz besteuert wird und

  • die Beitragszahlungen an eine BVG-konforme Vorsorgeeinrichtung erfolgen (vgl. dazu StB 45 Nr. 7).

Nach den genannten Bestimmungen können auch Beiträge für den Einkauf von Beitrags- jahren grundsätzlich in vollem Umfang abgezogen werden. Unter dem "Einkauf von Bei- tragsjahren" sind einmalige oder zumindest nicht regelmässige Beiträge zu verstehen, na- mentlich

  • Einkäufe von Beitragsjahren (auch Aufnahmegelder oder Einkaufssummen genannt),

  • wenn Beitragsjahre im Rahmen der ordentlichen Beitragsdauer fehlen;

  • wenn beim Eintritt in eine Vorsorgeeinrichtung Nachzahlungen zufolge erhöhten Ein- trittsalters zu erbringen sind;

  • Einkäufe von Lohnerhöhungen (Nachzahlungen); nicht als Einkaufsbeiträge gelten die erhöhten, ordentlichen Beiträge, wenn die Lohnerhöhungen planmässig in das Finanzie- rungssystem der Vorsorgeeinrichtung eingebaut sind;

  • Einkäufe in die vollen Leistungsansprüche während der Versicherungsdauer;

  • Einkäufe von Lohnbestandteilen, die bisher nicht versichert waren;

  • Einkäufe bei Erhöhung des Beschäftigungsgrades;

  • Einkäufe infolge Verbesserung des Versicherungsplanes innerhalb der gleichen Vorsor- geeinrichtung;

  • Einkäufe zur Senkung des Rücktrittsalters gemäss (steuerrechtlich genehmigten) regle- mentarischen Bestimmungen (Auskauf von Rentenkürzungen infolge einer vorzeitigen Pensionierung inkl. Einkauf in eine AHV-Überbrückungsrente);

  • Einkäufe nach Ehescheidung im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung gemäss Art. 22c FZG (SR 831.42);

  • Einkäufe im Rahmen der Weiterversicherung des bisherigen Verdienstes zwischen Alter 58 und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter (Art. 33a BVG; eine entspre- chende reglementarische Grundlage vorausgesetzt);

  • Einkäufe im Rahmen der Weiterführung der beruflichen Vorsorge nach dem ordentlichen Rentenalter bis zur Erwerbsaufgabe bzw. zum Alter 70 (Art. 33b BVG; eine entspre- chende reglementarische Grundlage vorausgesetzt).

Einkäufe dienen der versicherten Person zur Schliessung einer Beitragslücke in ihrer Vor- sorge. Sie kann dadurch den Ausgleich schaffen zwischen dem effektiv vorhandenen Vor- sorgekapital und dem maximalen Betrag, den sie hätte ansparen können, falls sie über ihre ganze berufliche Laufbahn hinweg (ab Alter 25, in manchen Fällen ab 18) bei ihrer jetzigen Vorsorgeeinrichtung gemäss dem bestehenden Vorsorgeplan und aufgrund ihres aktuell

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versicherten Lohnes Beiträge einbezahlt hätte. Es handelt sich einerseits um freiwillig ge- leistete Beiträge der versicherten Person an die Vorsorgeeinrichtung und anderseits um die vom Arbeitgeber gemäss Art. 7 Abs. 1 FZG übernommenen Eintrittsleistungen.

Auch nach Inkrafttreten der ersten BVG-Revision am 1. Januar 2006 kommt dem Kantona- len Steueramt hinsichtlich der steuerlichen Bestimmungen, insbesondere auch bezüglich der reglementarischen Einkaufsregelungen eine eigenständige Prüfungsbefugnis zu, unab- hängig davon, ob diese in einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung als mit den gesetzlichen Bestimmungen übereinstimmend befunden worden sind (SGE 2011 Nr. 12; SGE 2005 Nr. 18). Entsprechend sind die Steuerbehörden auch nicht verpflichtet, die Berechnung der Einkaufssumme durch eine Vorsorgeeinrichtung unbesehen zu übernehmen.

In Bezug auf rein vorsorgerechtliche Mängel arbeiten die Steuerbehörden mit den BVG- Aufsichtsbehörden eng zusammen, indem die Steuerbehörden solche Mängel in aller Regel sogleich der zuständigen BVG-Aufsichtsinstanz melden. Krasse Verletzungen der allgemei- nen BVG-Grundsätze, die vorfrageweise bei Einkaufsbeurteilungen aufscheinen, rügt das Amt indes unverändert eigenständig, sind doch nur Einkäufe in gesetzeskonforme Vorsor- gelösungen steuerlich abzugsfähig.

2. Berechnung der Einkaufssumme

Die effektiv benötigte Einkaufssumme errechnet sich aus der Differenz zwischen der regle- mentarisch benötigten und der zur Verfügung stehenden Eintrittsleistung bzw. dem beste- henden Vorsorgekapital. Die reglementarisch benötigte Eintrittsleistung entspricht beim Eintritt in eine Vorsorgeeinrichtung mit Beitragsprimat dem gemäss Reglement maximal möglichen Altersguthaben. Bei Leistungs- und Mischprimatkassen berechnet sich die reg- lementarisch benötigte Einkaufssumme (Deckungskapital) nach versicherungsmathemati- schen Regeln.

Unter der zur Verfügung stehenden Eintrittsleistung ist nicht nur das durch die Pensions- kasse ausgewiesene aktuelle Altersguthaben zu verstehen. In die Beurteilung mit einzube- ziehen sind vielmehr sämtliche Vorsorgeguthaben des Vorsorgenehmers. Das bedeutet mit anderen Worten, dass sich die steuerpflichtige Person nicht nur sämtliche Freizügigkeits- konti und Freizügigkeitspolicen, sondern auch bisher getätigte und noch nicht zurückbe- zahlte Vorbezüge für Wohneigentum und jene Guthaben aus der Säule 3a, die anstelle der

2. Säule gebildet wurden (insbesondere bei Selbständigerwerbenden) anrechnen lassen

muss (SGE 2000 Nr. 19).

Steuerpflichtige, die vor dem Einkauf vom "grossen" Abzug bei der Säule 3a Gebrauch gemacht haben, müssen sich die Differenz zwischen dem bestehenden Guthaben der gros- sen Säule 3a und dem Guthaben, das sie im Rahmen der kleinen Säule 3a in den entspre- chenden Jahren hätten äufnen können, als vorhandenes Altersguthaben anrechnen lassen. Zu diesem Zweck publiziert das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV gestützt auf Art. 60a Abs. 2 BVV2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3 jährlich eine Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen Säule 3a-Guthabens (www.bsv.admin.ch). Dieser Betrag wird bei Be- stehen einer grossen Säule 3a pauschal berücksichtigt. Ein Einzelnachweis für die Bei- tragsjahre ist entgegen der früheren Praxis nicht mehr erforderlich.

Die Situation der steuerpflichtigen Person ist in Bezug auf die berufliche Vorsorge (2. Säule) stets als Ganzes zu würdigen (sog. konsolidierte Betrachtung). Allfällige Überschüsse im Rahmen anderer Vorsorgelösungen bzw. -pläne, welchen die steuerpflichtige Person an- gehört (auch bei anderen Vorsorgeeinrichtungen), sind bei der Einkaufsberechnung zu be- rücksichtigen und reduzieren die Deckungslücke (SGE 2011 Nr. 12; BGer 2A.408/2002 vom

13. Februar 2004).

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Die Beurteilung eines Einkaufs setzt voraus, dass dem Steueramt folgende Unterlagen zur Prüfung eingereicht werden:

  • aktuelle bzw. für den Einkauf geltende Reglemente aller Vorsorgeeinrichtungen im be- treffenden Unternehmen bzw. aller Vorsorgelösungen, denen die steuerpflichtige Person angehört;

  • alle Vorsorgepläne;

  • die persönlichen Ausweise über den Stand des Altersguthabens vor dem Einkauf für alle Vorsorgeeinrichtungen (also auch für jene Vorsorgelösungen, in welche nicht eingekauft wird);

  • Einkaufsberechnung der Vorsorgeeinrichtung;

  • Nachweis des aktuellen AHV-pflichtigen Jahreslohnes (bei stark schwankenden Löh- nen/Einkommen auch Nachweis des AHV-pflichtigen Jahreslohnes in den fünf dem Ein- kauf vorangegangenen Jahren);

  • Ausweis über den Stand allfällig bestehender Freizügigkeitskonti und Freizügigkeitspo- licen vor dem Einkauf;

  • Angaben über bereits getätigte und noch nicht zurückerstattete Vorbezüge für Wohnei- gentumsfinanzierung;

  • Angaben darüber, ob die steuerpflichtige Person in früheren Jahren Beiträge an die grosse Säule 3a (namentlich bei Selbständigerwerbenden) geleistet hat bzw. Ausweise über sämtliche Säule 3a-Guthaben;

  • bei Wiedereinkauf einer Deckungslücke aus Scheidung: Scheidungsurteil und allfällige weitere Unterlagen, welche die Zahlung von Vorsorgekapitalien an den geschiedenen Ehepartner belegen;

  • Nachweis über einen fiktiven Einkauf, der bei einer Liquidationsgewinnveranlagung nach Art. 52bis StG besteuert wurde.

Da es sich beim einkommenssteuerwirksamen Einkauf um eine steuermindernde Tatsache handelt, trägt die steuerpflichtige Person die Beweislast. Werden die geforderten Unterla- gen nicht oder nur lückenhaft beigebracht, wird der Abzug nicht gewährt (SGE 2010 Nr. 24).

Insbesondere in personenorientierten Verhältnissen (KMU) verlangt das Kantonale Steuer- amt zudem regelmässig ergänzend weitere Unterlagen ein, wie z.B. Versichertenverzeich- nisse für die einzelnen Pläne bzw. Kollektive, Funktionsbeschreibungen für die beteiligten Personen oder ein Unternehmensorganigramm.

3. Schranken des Einkaufs

3.1. Statische oder dynamische Methode

Ursprünglich beruhte das Finanzierungs- und Leistungsprinzip der beruflichen Vorsorge auf der sogenannten goldenen Regel. Dieses Modell unterstellt, dass die Kapitalentwicklung, d.h. der Zinssatz, mit dem die Vorsorgeeinrichtung die Altersguthaben verzinst, der Lohn- entwicklung entspricht. Wird der Einkaufsbedarf nach diesem Grundmodell errechnet, spricht man von der statischen Methode. Dabei neutralisieren sich langfristig betrachtet die Lohnentwicklung und die Zinsentwicklung, so dass für die Berechnung des erforderlichen Kapitals das aktuell versicherte Einkommen mit der Summe der jährlichen Beitragssätze multipliziert werden kann. Dieses einfache BVG-Modell wird heute bei Einkaufsberechnun- gen nur noch selten zu Grunde gelegt bzw. reglementarisch vorgesehen.

Üblicher ist die Berechnung des Einkaufsbedarfs nach der sog. dynamischen Methode. Diese geht davon aus, dass sich die Löhne und Kapitalzinsen im Allgemeinen und über eine lange Vorsorgedauer nicht immer entsprechend dem statischen Modell verhalten. Übertrifft die Kapitalverzinsung die Lohnentwicklung, wird das Vorsorgekapital mit einem

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Realzins aufgezinst. Die Rechtsprechung im Kanton St.Gallen erachtet eine Realverzin-

sung von höchstens 1.5%

für angemessen (SGE

2010 Nr. 24 und 2005 Nr. 19). Obschon

ein realer Zins von 1.5% angesichts der seit langem anhaltend

sehr tiefen Marktzinssätze

für Kapitalanlagen als eher hoch erscheint,

wird im Sinn einer langfristig konsistenten Praxis

daran festgehalten.

Beispiel mit einem Realzins von 1.5%, ausgehend von einem versicherten Lohn von

Fr. 133'450.-- im Alter

54:

Lohnentwicklung pro Jahr

1.0%

Kapitalentwicklung

2.5%

Sparbeiträge:

25 - 34 Jahre

35 - 44 Jahre

45 - 54 Jahre

55 - 65 Jahre

10%

12%

15%

18%

Rente mit 65 in Fr.

72'185

Rente in % des Lohnes mit 65 (Umwandlungssatz 6.5%)

48.48%

Kapitalbedarf mit 65

745.89%

Alter

versichert

Sparquote

Vorsorgekapital

in Prozent

25

100'000

10%

10'000

10.00%

26

101'000

10%

20'350

20.15%

27

102'010

10%

31'060

30.45%

28

103'030

10%

42'139

40.90%

29

104'060

10%

53'599

51.51%

30

105'101

10%

65'449

62.27%

31

106'152

10%

77'700

73.20%

32

107'214

10%

90'364

84.28%

33

108'286

10%

103'452

95.54%

34

109'369

10%

116'975

106.95%

35

110'462

12%

133'155

120.54%

36

111'567

12%

149'872

134.33%

37

112'683

12%

167'140

148.33%

38

113'809

12%

184'976

162.53%

39

114'947

12%

203'394

176.95%

40

116'097

12%

222'411

191.57%

41

117'258

12%

242'042

206.42%

42

118'430

12%

262'304

221.48%

43

119'615

12%

283'216

236.77%

44

120'811

12%

304'794

252.29%

45

122'019

15%

330'716

271.04%

46

123'239

15%

357'470

290.06%

47

124'472

15%

385'078

309.37%

48

125'716

15%

413'562

328.96%

49

126'973

15%

442'947

348.85%

50

128'243

15%

473'257

369.03%

51

129'526

15%

504'517

389.51%

52

130'821

15%

536'753

410.30%

53

132'129

15%

569'992

431.39%

54

133'450

15%

604'259

452.80%

55

134'785

18%

643'627

477.52%

56

136'133

18%

684'221

502.61%

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Alter

57

58

59

60

61

62

63

64

65

versichert

137'494

138'869

140'258

141'660

143'077

144'508

145'953

147'412

148'886

Sparquote

18%

18%

18%

18%

18%

18%

18%

18%

18%

Vorsorgekapital in Prozent

726'076 528.08%

769'224 553.92%

813'701 580.15%

859'542 606.76%

906'785 633.77%

955'466 661.19%

1'005'624 689.01%

1'057'299 717.24%

1'110'531 745.89%

3.2. Diskrepanz zwischen Leistungsziel in der Einkaufsregelung und der ordentlichen

Beitragsregelung

Nach den Grundsätzen der Kollektivität und

Planmässigkeit (StB 45 Nr. 7) müssen die Bei-

träge und Leistungen im voraus reglementarisch definiert sein. Individuelle Beitragspläne oder Leistungsziele sind nicht zulässig. Aus diesem Grund können Einkaufsregelungen nicht anerkannt werden, die einen Einkauf ermöglichen, der einer individuellen Erhöhung

der Beitragsordnung gleichkommt (vgl. auch

SGE 2010 Nr. 1). Kann nach der reglementa-

rischen

Beitragsordnung und dem geltenden Umwandlungssatz im

Altersfall eine Rente von

50% des

letzten versicherten Lohnes erwartet werden, darf die Einkaufsbestimmung kein

Leistungsziel von 80% vorsehen. Das Leistungsziel für die Einkaufsberechnung - wenn ein

solches

in einem Beitragsprimat denn überhaupt formuliert werden soll - muss mit den or-

dentlichen Beiträgen in etwa erreichbar sein.

3.3. Massgeblicher Lohn/versicherter Lohn

  1. a) AHV-Lohn

Grundlage der Einkaufsberechnung ist der gegenwärtige, nach Reglement anrechenbare Lohn. Dieser entspricht in der Regel dem AHV-Lohn. In der beruflichen Vorsorge ist es nicht

zulässig, ein höheres (fiktives) Einkommen

als das für die AHV massgebende zu versi-

chern. Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Planmässigkeit

ist es ausgeschlossen, das

versicherte Einkommen willkürlich höher anzusetzen (vgl. Art. 1 Abs. 2 BVG). Der effektiv verdiente Lohn bildet damit die oberste Grenze für die Festlegung des versicherten Lohnes

und mithin für die Beitrags- bzw. Leistungsermittlung.

  1. b) Schwankende Einkommen/Bruttolöhne

Um im Einkaufsfall eine repräsentative Lohnhöhe zugrunde legen zu können, wird praxis- gemäss bei schwankenden, d.h. über die Steuerperioden deutlich unterschiedlich hohen Einkünften von Selbständigerwerbenden auf den Durchschnitt der Einkünfte der letzten fünf dem Einkauf vorangegangenen Jahre abgestellt. Damit wird mittelfristig einerseits ausge- schlossen, dass ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte versichert werden

kann, anderseits wird aber auch zum Vorteil der Versicherten

sichergestellt, dass diese in

einkommensschwachen Jahren dennoch angemessene, dem längerfristigen Einkommens- niveau entsprechende Einkaufsbeiträge an die 2. Säule leisten können.

Analog zur Regelung bei Selbständigerwerbenden wird auch bei

Unselbständigerwerben-

den mit

deutlich schwankenden Bruttolöhnen, wie sie oft in Unternehmen mit personenbe-

zogenen

Verhältnissen vorkommen, im Rahmen

der Einkaufsbeurteilung ein Fünfjahres-

durchschnitt zugrunde gelegt.

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Ist die versicherte Person noch keine fünf Jahre geschäfts- bzw. erwerbstätig, so kann zur Berechnung des Durchschnittseinkommens resp. des Durchschnittslohns auch nur auf die bereits bekannten Daten abgestellt werden.

  1. c) Koordinationsabzug/versicherter Lohn

Für die Einkaufsberechnung ist auf den versicherten Lohn abzustellen. Sofern die Vorsor- gelösung einen Koordinationsabzug vorsieht, ist dieser zu berücksichtigen. Zu beachten ist ausserdem eine allfällige reglementarische Obergrenze des versicherten Lohns bzw. Ein- kommens sowie das gesetzliche Maximum gemäss Art. 79c BVG (10-facher oberer Grenz- betrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG im Jahr 2021: Fr. 860'400.--).

3.4. Auskauf der Leistungskürzung bei vorzeitiger Pensionierung

Gemäss Art. 1b BVV2 können Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen vorsehen, dass eine versicherte Person über den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen hin- aus zusätzliche Einkäufe zum vollen oder teilweisen Ausgleich von Kürzungen beim Vor- bezug der Altersleistung tätigen kann. Damit können sich die Versicherten trotz vorzeitiger Pensionierung die vollen Altersleistungen sichern. Ein vorzeitiger Altersrücktritt ist erst ab dem vollendeten 58. Altersjahr möglich (Art. 1i BVV2).

Aus Gründen der Kollektivität und Planmässigkeit darf indes der Auskauf der möglichen Rentenkürzung nicht zu einer steuerfreien Kapitalanlage im Sinne einer gesicherten Zeit- rente missbraucht werden. Der Versicherte darf aus diesem Grund bei der Pensionierung grundsätzlich keine höheren Altersleistungen erhalten als jene, die er erhalten hätte, wenn er die vorzeitige Pensionierung nicht finanziert hätte und bis zum ordentlichen Rücktrittsal- ter gemäss Vorsorgereglement versichert gewesen wäre. Die Vorsorgeeinrichtungen ha- ben ihre Vorsorgepläne deshalb zwingend so auszugestalten, dass bei einem Verzicht auf den vorzeitigen Altersrücktritt das reglementarische Leistungsziel um höchstens 5% über- schritten wird (Art. 1b Abs. 2 BVV2). Ein darüber hinaus gehendes Kapital verfällt dem Kol- lektiv.

Den Vorsorgeeinrichtungen stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um die Ein- haltung des Leistungsziels von maximal 105% einzuhalten. Denkbar sind etwa die Reduk- tion bzw. die Einstellung der Sparbeiträge der versicherten Person und/oder des Arbeitge- bers, das Reduzieren oder Beenden der Verzinsung des Altersguthabens oder das Vorse- hen einer Leistungskürzung bei Überschreiten der Limite. In jedem Fall bedarf die vorgese- hene Massnahme einer Verankerung im Vorsorgereglement.

Ein Auskauf der Leistungskürzung infolge vorzeitiger Pensionierung ist erst zulässig, wenn die versicherte Person sämtliche Deckungslücken ihrer beruflichen Vorsorge geschlossen hat bzw. das ordentliche Alterskapital vollständig geäufnet ist.

Dieselben Grundsätze (reglementarische Grundlage, 105%-Regel, Subsidiarität, etc.) gel- ten auch für die Vorfinanzierung von AHV-Überbrückungsrenten. Obschon solche Überbrü- ckungsleistungen oftmals über ein separates Konto geäufnet werden, gehören sie zum Vor- sorgekapital bzw. zum Altersguthaben des Versicherten (konsolidierte Betrachtung). Der Bezug einer AHV-Überbrückungsrente in Kapitalform ist im übrigen nicht möglich.

3.5. Einkauf und WEF-Vorbezug

Die zeitnahe Kombination von Einkauf und Vorbezug für Wohneigentum erfüllte nach bis- herigem Recht regelmässig die Voraussetzungen einer Steuerumgehung (SGE 2006 Nr. 18, anders noch: SGE 2004 Nr. 11). Mit Einführung von Art. 79b Abs. 3 BVG (Ziff. 4. hiernach) gilt auch in Bezug auf WEF-Vorbezüge die objektivierte dreijährige Sperrfrist.

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Hat sich somit eine steuerpflichtige Person in fehlende Beitragsjahre eingekauft, kann sie innert der drei nachfolgenden Jahre keinen Vorbezug zur Wohneigentumsfinanzierung tä- tigen bzw. muss die entsprechenden steuerlichen Konsequenzen tragen.

Wurden jedoch bereits Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so sind diese vollständig zurückzuzahlen, bevor erneut Einkäufe in die 2. Säule getätigt werden können (Art. 79b Abs. 3, 2. Satz BVG). Davon ausgenommen sind Einkäufe zur Schliessung einer Deckungslücke aus Scheidung (Art. 79b Abs. 4 BVG; vgl. Ziff. 4.5).

3.6 Beispiel einer Einkaufsberechnung

Ein Steuerpflichtiger (Jg. 1967) beabsichtigt, sich im Jahr 2021 (Alter: 54) mit dem Betrag von Fr. 100'000.-- in die Vorsorgeeinrichtung seiner Arbeitgeberin einzukaufen (aktuelles Alterskapital: Fr. 190'537.--). Aus einer früheren selbständigen Erwerbstätigkeit verfügt er über eine grosse Säule 3a. Zudem besteht aufgrund eines früheren Stellenwechsels ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank, das er beim Eintritt in die Firma nicht in deren Vorsor- geeinrichtung eingebracht hat.

Berechnung:

Einkauf im Alter 54 (2021) Versicherter Lohn (Annahme) Fr. 133'450.-- Einkaufsbetrag Fr. 100'000.-- Bestehendes Alterskapital Fr. 190'537.-- Säule 3a Fr. 290'000.-- Freizügigkeitskonto bei der Bank Fr. 200'000.--

Maximal mögliches Alterskapital im Alter 54 (2021, Altersgutschriften und Zinsentwick- lung gem. Beispiel in Ziff. 3.1):

452.8% von Fr. 133'450.-- = Fr. 604'259.--

./. vorhandenes Alterskapital in der Vorsorgeeinrichtung - Fr. 190'537.--

Anzurechnende Grössen:

./. Säule 2-Anteil an der grossen Säule 3a:

Aktueller Stand Säule 3a Fr. 290'000.--

Grösstmögliches Säule 3a-Guthaben per 31.12.2020 für Jahrgang 1967 ("kleine" Säule 3a; vgl. Ziff. 2. hiervor) - Fr. 249'245.--

Anzurechnender Säule 2-Anteil an Säule 3a-Guthaben: - Fr. 40'755.--

./. Freizügigkeitskonto bei der Bank - Fr. 200'000.--

Deckungslücke Fr. 172'967.--

Der geplante Einkauf von Fr. 100'000.-- ist steuerlich abzugsfähig.

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4. Dreijahressperrfrist gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG

Mit dem Einkauf fehlender Beitragsjahre wird eine Verbesserung des Vorsorgeschutzes angestrebt. Dieses Ziel wird insbesondere erreicht, wenn der Vorsorgenehmer fehlendes Deckungskapital in die Vorsorgeeinrichtung einbringt und im Vorsorgefall ausschliesslich eine Rente bezieht. Leistet indes die steuerpflichtige Person kurze Zeit vor der Pensionie- rung Einkäufe und wählt sie in der Folge anstelle der üblichen Altersrente (vgl. StB 45 Nr. 7) eine Kapitalleistung, wird die Altersvorsorge insgesamt nicht verbessert. Sie verfügt nach Auszahlung der Kapitalleistung über die gleichen Mittel, die sie kurze Zeit zuvor schon hatte. Die Einkaufssumme erhöht die Altersvorsorge (längerfristig) nicht, sondern stellt eine blosse Vermögensumschichtung dar. Der Gesetzgeber hat diese Problematik erkannt und verbietet seit der 1. BVG-Revision gestützt auf Art. 79b Abs. 3 BVG jeden Kapitalbezug innert drei Jahren nach einem Einkauf. Bezieht die steuerpflichtige Person nur eine Alters- rente, wird die Einkaufsleistung selbst kurz vor der Pensionierung zum Abzug zugelassen.

4.1 Grundsatz: LIFO

Gemäss dem am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Art. 79b Abs. 3 BVG dürfen die aus Einkäufen resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Der Kanton St.Gallen interpretierte diese Norm gestützt auf die Voten in der damaligen parlamentarischen Beratung seit jeher als Miss- brauchsbestimmung mit der Konsequenz, dass die Dreijahresfrist immer dann als verletzt betrachtet wurde, wenn innert drei Jahren nach einem Einkauf ein Kapitalbezug erfolgte, und zwar unabhängig von der Höhe und der Qualifikation dieses Bezuges (Prinzip von "last in, first out", LIFO).

Zwischenzeitlich wurde die Anwendbarkeit des LIFO-Prinzips durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts anerkannt (BGer 2C_658/2009 und 2C_659/2009 vom 12. März 2010, seither mehrfach bestätigt, z.B. in BGer 2C_43/2010 vom 18. Juni 2010,2C_614/2010 vom

2. November 2010, 2C_20/2011 vom 1. Juli 2011 sowie 2C_488/2014 vom 15. Januar

2015).

4.2 Kapitalbezüge in der Sperrfrist

Die Sperrfrist gilt für jeglichen Kapitalbezug, für Kapitalabfindungen in der Form von Alters- leistungen gleichermassen wie für solche aus Barauszahlungen (z.B. beim Wegzug aus der Schweiz) oder aus Vorbezug für Wohneigentum. Eine Ausnahme besteht lediglich bei Ka- pitalabfindungen im Invaliditäts- oder Todesfall sowie nach Wiedereinkäufen zufolge Schei- dung (hiernach Ziff. 4.5). Nicht entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer selbst oder sein Ar- beitgeber den Einkauf in die 2. Säule getätigt hat (vgl. Ziff. 4.9).

Eine (analoge) Anwendung der Sperrfrist von Art. 79b Abs. 3 BVG auf Kombinationen von Kapitalbezügen mit nachgelagerten Einkäufen, wie sie einzelne Kantonen praktizieren, er- folgt nicht. Solche Konstellationen werden indes auf ihre Vereinbarkeit mit den allgemeinen Voraussetzungen der Steuerumgehung geprüft.

4.3 Berechnung der Frist

Die Dreijahresfrist wird taggenau ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalleistung (und nicht ab der Fälligkeit der Kapitalleistung; BGer 2C_534/2020) berechnet. Wird die Frist nicht eingehalten, treten die gesetzlichen Konsequenzen (hiernach Ziff. 4.6) ein. Die objek- tivierte Missbrauchsnorm von Art. 79b Abs. 3 BVG lässt keinen Raum für ein Abwägen nach Steuerumgehungskriterien.

ersetzt 01.01.2016 -8- 01.07.2021

StB 45 Nr. 13

4.4 Mehrere Pläne/Vorsorgeeinrichtungen

Die Dreijahresfrist gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG findet auch dann Anwendung, wenn Einkauf und Kapitalbezug nicht denselben Vorsorgeplan bzw. dieselbe Vorsorgeeinrichtung betref- fen. Massgeblich ist die Gesamtvorsorgesituation des Einzelnen (sog. konsolidierte Be- trachtung; vgl. BGer 2A.408/2002 vom 13. Februar 2004). Einem Einkauf wird der steuerli- che Abzug auch verweigert, wenn der sperrfristverletzende Kapitalbezug aus einem ande- ren Plan und/oder einer anderen Vorsorgeeinrichtungen erfolgt (BGer 2C_6/2021, BGer 2C_652/2018; vgl. auch die Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz zum Bundes- gerichtsentscheid vom 12. März 2010 (2C_658/2009) vom 3. November 2010, abrufbar un- ter http://steuerkonferenz.ch/downloads/analyse_bge_bvg_d.pdf).

4.5 Wiedereinkauf nach Scheidung

Gemäss Art. 79b Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 22c FZG sind Wiedereinkäufe im Falle einer Ehe- scheidung oder bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft von der Be- grenzung gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG ausgenommen. In der Praxis des Kantons St.Gallen wird jeder Einkauf nach einer Scheidung zunächst als Auskauf der Scheidungslücke quali- fiziert, womit die Dreijahresfrist gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG erst nach der vollständigen Schliessung der Scheidungslücke wieder zum Tragen kommt. Insofern hat der Pflichtige kein Wahlrecht. Es ist zwingend vorweg die Scheidungslücke zu füllen. Für bereits vor der Scheidung bestehende Deckungslücken, die nach der Scheidungslücke geschlossen wer- den, ist die Dreijahresfrist wieder zu beachten.

Besteht neben der Scheidungslücke ein noch nicht zurückbezahlter WEF-Vorbezug, so kann die steuerpflichtige Person unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung frei entschei- den, ob sie den WEF-Vorbezug zurückzahlt oder sich in die Scheidungslücke einkauft; es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, erst die eine oder die andere Deckungslücke zu schliessen.

4.6 Steuerfolgen der Dreijahresfristverletzung

Einkäufe, welche die Dreijahresfrist verletzen, werden bis zur Höhe des Kapitalbezugs steu- erlich nicht als abzugsfähig anerkannt und bei bereits rechtskräftiger Veranlagung im Rah- men eines Nachsteuerverfahrens dem steuerbaren Einkommen zugerechnet. Nach Rechtskraft der Nachsteuerverfügung wird im Gegenzug die Veranlagung der Kapitalleis- tung im korrespondierenden Umfang (gegebenenfalls revisionsweise) korrigiert bzw. der Kapitalbezug um den nicht gewährten Einkauf reduziert.

Folgen mehrere sperrfristverletzende Kapitalbezüge aufeinander und wurden zuvor meh- rere Einkäufe getätigt, so erfolgt die Korrektur der Einkäufe in der Reihenfolge vom ältesten zum jüngsten.

Eine Rückabwicklung des Kapitalbezugs, selbst für den Fall, dass die Vorsorgeeinrichtung dazu von sich aus Hand bietet, ist nicht möglich. Anders als bei Barauszahlungen (Kapital- leistungen) ohne Barauszahlungsgrund bleiben Kapitalleistungen bei der Verletzung der Dreijahressperrfrist von Art. 79b Abs. 3 BVG vorsorgerechtlich nach wie vor zulässig, zie- hen aber Steuerfolgen nach sich.

01.07.2021 -9- ersetzt 01.01.2016

StB 45 Nr. 13

4.7 Beispiele

Beispiel 1: Dreijahressperrfrist

Am 15. Januar 2016 hat sich ein Steuerpflichtiger freiwillig mit Fr. 50'000.-- in die Pensi- onskasse eingekauft. Beim ersten Teilbezug per 1. Dezember 2017 wählt er die Alters- rente (30% des Kapitals). Bei den weiteren Pensionierungsschritten möchte er die Kapi- taloption (zunächst Fr. 100'000.--, später den Rest von Fr. 300'000.--) ausüben.

Einkauf Renten- KapBez KapBez CHF 50'000.-- bezug (CHF 100'000.--) (CHF 300'000.--)

15. Januar 1. Dezember 1. Dezember 15. Januar 1. Dezember

2016 2017 2018 2019 2020 Dreijahresfrist gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG

Der innerhalb der Dreijahresfrist erfolgte Kapitalbezug führt dazu, dass der Einkauf vom

15. Januar 2016 als unzulässig qualifiziert wird. Der Rentenbezug am 1. Dezember 2017

ist demgegenüber unproblematisch, ebenso der Restbezug vom 1. Dezember 2020, da dieser nicht innert dreier Jahre nach einem Einkauf erfolgt. Die Kapitalleistungsbesteue- rung wird um den nicht zugelassenen Einkauf korrigiert.

Beispiel 2: Dreijahressperrfrist bei mehreren Einkäufen und mehreren sperrfristverletzen- den Kapitalbezügen

Am 25. Dezember 2017 hat sich ein Steuerpflichtiger freiwillig mit Fr. 50'000.-- in die Pen- sionskasse eingekauft. Weitere Einkäufe tätigte er am 3. November 2018 sowie am

10. November 2019. Am 1. Dezember 2020 fliesst eine erste Kapitalleistung aus der

2. Säule, am 1. März 2021 eine zweite.

Korrektur

1 ( 1 + 2 )

Korrektur 2

(3 + 4 )

1

2 3

4

Einkauf 1

Einkauf 2

Einkauf 3

KapBez 1 KapBez 2

CHF 50'000.--

70'000.--

70'000.--

(CHF 100'000.--) (CHF 300'000.--)

25. Dezember 3. November 10. November 1. Dezember 1. März

2017 2018 2019 2020 2021

Dreijahressperrfrist 1 Dreijahressperrfrist 2 Dreijahressperrfrist 3

ersetzt 01.01.2016 - 10 - 01.07.2021

StB 45 Nr. 13

Der erste Kapitalbezug fällt in die Dreijahressperrfrist sämtlicher drei Einkäufe. Diese wer- den in der Reihenfolge vom ältesten zum jüngsten korrigiert bzw. nicht zugelassen. Der Einkauf 1 wird vollständig gestrichen, der Einkauf 2 im Umfang von Fr. 50'000.--. Die Ka- pitalleistung 1 wird um die nicht zugelassenen Einkäufe auf Null reduziert.

Der zweite Kapitalbezug verletzt die Dreijahressperrfristen der Einkäufe 2 und 3. Diese werden wiederum vom älteren zum jüngeren korrigiert, was beim Einkauf 2 zu einer Strei- chung des Abzugs im Umfang von Fr. 20'000.-- und beim Einkauf 3 im Umfang von Fr. 70'000.-- führt. Die korrigierte zu besteuernde Kapitalleistung beträgt damit noch Fr. 210'000.--.

4.8 Einkäufe gemäss Art. 33a/33b BVG (Weiterversicherung/Fortführung der Vorsorge)

Eine reglementarische Grundlage vorausgesetzt, kann eine versicherte Person, deren Lohn sich um maximal die Hälfte reduziert hat, verlangen, dass ihre Vorsorge in der Zeit zwischen dem vollendeten 58. Altersjahr und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter für den bisherigen Lohn weitergeführt wird (Art. 33a BVG). Deckungslücken können auf Basis dieses Lohns weiterhin bis zu den vollen reglementarischen Leistungen mittels Einkäufen geschlossen werden.

Wiederum unter der Voraussetzung einer reglementarischen Grundlage kann eine versi- cherte Person nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters verlangen, dass ihre Vorsorge auf Basis des effektiven Lohns bis zur Erwerbsaufgabe, höchstens aber bis zur Vollendung des 70. Altersjahrs fortgeführt wird. Hat diese Person im Zeitpunkt des ordentlichen regle- mentarischen Rücktrittsalters Einkaufsmöglichkeiten, so können diese Lücken auch wäh- rend der Weiterführung der Vorsorge im Sinn von Art. 33b BVG noch gefüllt werden, soweit sie im Zeitpunkt des Einkaufs noch bestehen und nicht in der Zwischenzeit durch die Wei- terführung der Vorsorge, durch die weiteren Beiträge bzw. Gutschriften, gutgeschriebene Erträge etc. bereits gefüllt wurden. Die Weiterführung der Vorsorge über das ordentliche reglementarische Rentenalter hinaus verkleinert die Lücke, die im Vergleich zum Plan bei seinem Ende im ordentlichen reglementarischen Rentenalter bestand, und damit die Ein- kaufsmöglichkeiten.

4.9 Direktzahlungen (Einlagen) des Arbeitgebers in die Pensionskasse des Arbeitneh- mers

Direktzahlungen (Einlagen) des Arbeitgebers zugunsten eines Arbeitnehmers, um bei- spielsweise bestehende oder künftige Vorsorgelücken des ausscheidenden Arbeitnehmers zu schliessen, sind auf dem Lohnausweis auszuweisen. Sie werden steuerlich nur als Vor- sorgebeitrag anerkannt, sofern (kumulativ; vgl. Kreisschreiben Nr. 1 ESTV vom 3. Oktober 2002)

  • das Arbeitsverhältnis noch besteht,

  • das Reglement einen Einkauf vorsieht und

  • eine bestehende oder künftige Vorsorgelücke finanziert wird.

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die Einlage wie eine weitere Lohnleistung mit dem übrigen Einkommen besteuert. Gleich besteuert werden vom Arbeitgeber nach Gutdünken erbrachte Einlagen sowie reglementarisch vorgesehene Sonderzuwendungen, mit denen einzelne Arbeitnehmer individuell begünstigt werden.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird die Direktzahlung (des Arbeitgebers) durch den be- gründeten Einkauf (des Arbeitnehmers) neutralisiert. Die Einzahlung des Arbeitgebers wird zwar grundsätzlich dem steuerbaren Einkommen (Lohn) zugerechnet, anderseits kann aber

01.07.2021 - 11 - ersetzt 01.01.2016

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der Pflichtige den Einlagebetrag als Einkauf steuerlich in Abzug bringen (Ziff. 13.2 der Steu- ererklärung).

Die Sperrfrist von Art. 79b Abs. 3 BVG ist auch bei einer Einlage des Arbeitgebers zu be- achten. Ein Kapitalbezug innert drei Jahren nach einer (an sich zulässigen) Einlage des Arbeitgebers hat die folgenden steuerlichen Auswirkungen:

  • Die Einlage des Arbeitgebers hat keinen Vorsorgecharakter und ist deshalb in der Regel als Lohnbestandteil zu besteuern;

  • Der Einkauf wird aufgrund der Sperrfristverletzung nicht zum Abzug zugelassen;

  • Die Kapitalleistung wird um den Betrag des nicht zugelassenen Einkaufs reduziert bzw. nicht besteuert.

5. Steuerliche Folgen eines Einkaufs

Einkaufssummen können bei der ordentlichen Einkommenssteuerveranlagung in Abzug gebracht werden. Bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen invaliditätsbedingter Erwerbsunfähigkeit werden die im Liquida- tionsjahr und im Jahr zuvor geleisteten Einkaufsbeiträge bei der Berechnung des steuerba- ren Einkommens zunächst vom ordentlichen Einkommen der Bemessungsperiode in Abzug gebracht. Nur ein allfälliger Überhang (soweit nicht einkommenswirksam abziehbar) wird bei der gesonderten Liquidationsgewinnbesteuerung angerechnet (Art. 52bis StG, Art. 37b DBG; Kreisschreiben Nr. 28 ESTV vom 3. November 2010).

Kann eine Einkaufssumme nicht in Abzug gebracht werden und hat der Arbeitgeber einen Teil der Einkaufssumme ohne statutarische oder reglementarische Verpflichtung übernom- men, so wird der vom Arbeitgeber bezahlte Anteil als Lohnbestandteil ordentlich besteuert.

Für die Abzugsfähigkeit nicht entscheidend sind die Zahlungsmodalitäten. Einmalige Ein- kaufsbeiträge sind genauso abziehbar wie die Bezahlung in Raten. Der einmalige Einkauf gegen Darlehensaufnahme bei einem Dritten (Bank, Arbeitgeber etc.) und die anschlies- sende, ratenweise Rückzahlung des Darlehens stellen hingegen keinen etappierten Ein- kauf dar. Vielmehr sind in diesem Fall die einmalige Einkaufssumme und in der Folge die entsprechenden Schuldzinsen an den Darlehensgeber zum Abzug zugelassen. Im Fall der Finanzierung durch die Vorsorgeeinrichtung selbst (= gegenseitig kompensierende Schuld- verhältnisse), können dagegen nur die in jedem Jahr tatsächlich geleisteten "Abschlags- zahlungen" einschliesslich der kalkulierten Zinsen steuerlich abgezogen werden.

ersetzt 01.01.2016 - 12 - 01.07.2021