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StB 45 Nr. 14
Kinderbetreuungskosten
1. Gesetzliche Grundlage
Gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. h StG können die Kosten für die Betreuung von Kindern unter 14 Jahren durch Drittpersonen im Umfang von max. Fr. 25'000.-- (ab Steuerperiode 2019; bis dahin: Fr. 7'500.--) pro Kind und Jahr abgezogen werden. Der Kinderbetreuungskosten- abzug ist kein Berufskostenabzug, sondern als allgemeiner Abzug ausgestaltet.
2. Voraussetzungen
Als Kinder im Sinn des Gesetzes gelten neben den leiblichen Kindern auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder (Art. 30 StV). Anspruch auf den Drittbetreuungsabzug haben nur Steuerpflichtige, die mit diesen Kindern im gleichen Haushalt leben und für deren Le- bensunterhalt aufkommen.
Der Kinderbetreuungsabzug ist von Gesetzes wegen beschränkt auf Steuerpflichtige, die als unmittelbare und kausale Folge ihrer Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbs- unfähigkeit die Betreuung ihrer Kinder nicht selbst wahrnehmen können. Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehepaaren und unverheirateten Eltern mit gemeinsamem Haushalt müssen beide Partner während der Dauer der Fremdbetreuung eine der genannten Vo- raussetzungen erfüllen.
Als "Erwerbstätigkeit" gilt jede selbständige und unselbständige Tätigkeit im Sinn von Art. 30 und 31 StG. Die Erwerbstätigkeit muss Grund sein für die Notwendigkeit der Kinderfremdbetreuung. Nicht abzugsfähig sind Kosten für Babysitter-Dienste zur Frei- zeitausübung der Eltern. Kinderbetreuungskosten können jedoch auch in Abzug ge- bracht werden, wenn anstelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit Ersatzeinkünfte (Taggelder der Arbeitslosenversicherung, Krankentaggelder etc.) vereinnahmt werden. Bei Arbeitslosigkeit muss jedoch eine aktive Stellensuche oder das Besuchen von RAV- Kursen nachgewiesen werden. Voraussetzung ist auch in diesem Fall, dass die Kinder während der besagten Zeit tatsächlich fremd betreut wurden.
Unter "Ausbildung" fallen nicht nur die schulische und berufliche Ausbildung im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und 3 StG (StB 48 Nr. 1), sondern auch die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung oder Umschulung (StB 45 Nr. 15).
Das Kriterium "Erwerbsunfähigkeit" richtet sich nach dem Sozialversicherungsrecht (Art. 7 ATSG): Als Erwerbsunfähigkeit gilt der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Erwerbsunfähigkeit allein genügt indessen nicht. Sie muss den Steuerpflichtigen auch derart einschränken, dass er nicht mehr in der Lage ist, die Kinder selbst zu betreuen (Betreuungsunfähigkeit).
Zu den (mittelbaren) behinderungsbedingten Kosten im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Bst. a bis StG können auch die Aufwendungen für die Drittbetreuung der Kinder zählen. Der Kin- derbetreuungskostenabzug geht jedoch als unmittelbare Abzugsregelung dem Behinde- rungskostenabzug vor. Kinderbetreuungskosten können im Fall einer Behinderung nur
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soweit als behinderungsbedingte Kosten abgezogen werden, als sie den Maximalbetrag übersteigen (StB 46 Nr. 2).
Bei unverheirateten Eltern mit gemeinsamem Haushalt und Eltern mit zwei Haushalten aber gemeinsamen Kindern steht der Kinderbetreuungsabzug dem Partner zu, der auch den Kinderabzug beanspruchen kann (StB 48 Nr. 1 und 2). Der Nachweis einer abwei- chenden Kostenlast bleibt vorbehalten. Der Maximalabzug kann insgesamt nicht über- schritten werden.
Allgemein wird vorausgesetzt, dass tatsächlich eine entgeltliche Betreuung durch Dritt- personen erfolgt. Das bedeutet einerseits, dass die Eltern die Kinderbetreuung nicht ei- genhändig besorgen (z.B. bei Teilzeiterwerbstätigkeit beider Elternteile und alternativer Betreuung durch die Eltern). Anderseits wird verlangt, dass den Eltern hieraus Kosten erwachsen, d.h. die Drittperson effektiv entlöhnt wird. Abzugsberechtigt sind die Ent- schädigung für Betreuung und Nebenkosten, nicht aber die übrigen Lebenshaltungskos- ten des Kindes wie beispielsweise für Kost und Logis (Lebenshaltungskosten).
Wird ein Kind ausserhalb des eigenen Haushalts durch Drittpersonen betreut, und wer- den die Verpflegungskosten (= nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten) nicht separat ausgewiesen, muss der Gesamtbetrag der Fremdbetreuungskosten pauschal um Fr. 8.-- pro Tag gekürzt werden (SGE 2010 Nr. 38). Die Besteuerung des Entgelts für die privaten Betreuungspersonen erfolgt gemäss StB 29 Nr. 10.
Betreut eine Drittperson das Kind im Haushalt der Kindseltern, ist davon auszugehen, dass die Entschädigung ausschliesslich für die Betreuung (und nicht auch für Verpfle- gung usw.) geleistet wird. Die Betreuungskosten sind in diesem Fall bis zum Maximalab- zug vollumfänglich anrechenbar. Anderseits kann die betreuende Person auch keine be- sonderen Berufsauslagen nach der Pflegeelternregelung (StB 29 Nr. 10) beanspruchen.
Erledigt die betreuende Person zusätzlich zur Kinderbetreuung Arbeiten im Haushalt der Kindseltern, wie Reinigung, Wäsche, Einkauf, Gartenarbeit usw., wird für die Kinderbe- treuung von den Gesamtkosten nur ein Teil berücksichtigt.
Ermessensweise abzugrenzen sind die Betreuungskosten auch von den Ausbildungs- kosten (StB 48 Nr. 1) in den Fällen, in denen der Aufwand für die Betreuung und eine eigentliche schulische Ausbildung nicht separat ausgewiesen und in Rechnung gestellt werden. Bei der Betreuung im Internat mit Wochenaufenthalt gelten in der Regel 20% der Gesamtkosten als Fremdbetreuungskosten.
Beispiele für Kinderbetreuung durch Drittpersonen:
Betreuung durch Hausangestellte, Au Pair, Babysitter, Bekannte;
Tages-, Wochen- und Dauerpflege in "gewöhnlichen Familien" (StB 29 Nr. 10);
Wochen- und Dauerpflege in heilpädagogischen Pflegefamilien bzw. Grossfamilien;
stunden- und tageweise Betreuung in Krippen, Horten, Tagesstätten, privaten Kinder- gärten und Tagesschulen;
Betreuung in Erziehungs-, Schul- und Wohnheimen sowie in Wohngemeinschaften;
Betreuung im Internat mit Wochenaufenthalt.
Nicht als Kinderbetreuungskosten abziehbar sind in der Regel die Kosten für die Inan- spruchnahme von Mittagstischen und Aufgabenhilfen. In diesen Fällen ist der Kostenan- teil für die Betreuung im Verhältnis zu den übrigen, nicht abziehbaren Lebenshaltungs- kosten marginal. Zudem kommt selbstverständlich auch der Besuch von Vereinen zur Freizeitbeschäftigung der Kinder (Sport-, Musik-, Pfadfindervereine, Ferien- und Sport- lager, Spiel- und Bastelgruppen usw.) keiner Fremdbetreuung gleich.
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Zu den Betreuungskosten gehören hingegen die Kosten für die Fahrt zur Betreuungs- stätte.
Als allgemeiner Abzug werden die Betreuungskosten stichtagsunabhängig berücksich- tigt. Die Betreuungskosten müssen im Laufe des Steuerjahres effektiv anfallen. In die- sem Zeitraum müssen die Abzugsvoraussetzungen erfüllt sein. Nach der Erwerbsauf- gabe angefallene Kosten können demnach nicht mehr abgezogen werden. Nicht von Bedeutung für einen Abzug ist jedoch, ob die Voraussetzungen auch Ende Jahr noch immer gegeben sind. Vollendet ein Kind z.B. im Laufe des Steuerjahres das 14. Alters- jahr, so werden die Kosten anteilmässig bis zum Geburtstag berücksichtigt.
3. Nachweis
Beweispflichtig sind die Steuerpflichtigen, die einen Kinderbetreuungsabzug beanspru- chen. Zunächst haben sie den Nachweis zu erbringen, aus welchem Grund (Erwerbstätig- keit, Ausbildung, Erwerbsunfähigkeit) und für welchen Zeitraum sie die Kinder von Dritten betreuen lassen. Die geltend gemachten Betreuungskosten sind sodann auf Verlangen mit- tels Rechnungen, Quittungen, Lohnabrechnungen, Bankbelegen, etc. nachzuweisen. Der Empfänger der Leistungen muss aus den Belegen ersichtlich sein.
4. Direkte Bundessteuer
Das Recht der direkten Bundessteuer kennt die gleichen Abzugsvoraussetzungen. Der Ma- ximalabzug ist jedoch auf Fr. 10'100.-- pro Kind und Jahr begrenzt (Art. 33 Abs. 3 DBG).
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