StB 045 Nr. 16

StB 45 Nr. 16

Beiträge an politische Parteien

1. Gesetzliche Grundlage

Nach Art. 45 Abs. 1 Bst. i StG können die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politi- sche Parteien von den Einkünften abgezogen werden. Der Abzug ist beschränkt auf maxi- mal Fr. 20'000.-- für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und Fr. 10'000.-- für die übrigen Steuerpflichtigen.

Die inhaltlich gleichlautende Bestimmung bei der direkten Bundessteuer beschränkt den Abzug einheitlich für Alleinstehende wie für Verheiratete auf Fr. 10'100.-- (Art. 33 Abs. 1 Bst. i DBG).

2. Politische Parteien

Als politische Parteien gelten lediglich solche, die entweder im Parteienregister des Bundes eingetragen sind, in einem kantonalen Parlament vertreten sind oder in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3% der Stimmen erreicht ha- ben (Art. 45 Abs. 1 Bst. i Ziff. 1 - 3 StG). Die Abzugsfähigkeit der Beiträge und Zuwendungen hängt nicht davon ab, ob die begünstigte Partei im Kanton St. Gallen vertreten ist.

Im Parteienregister eingetragen sind nur jene Parteien, die die Rechtsform eines Vereins aufweisen und unter dem gleichen Namen mit mindestens einem Mitglied im Nationalrat oder mit mindestens je drei Mitgliedern in drei Kantonsparlamenten vertreten sind (Art. 76a Abs. 1 Bundesgesetz über die politischen Rechte; SR 161.1). Wenn eine Mutterpartei im Parteienregister eingetragen ist, erfüllen auch ihre Jungpartei sowie die kantonalen und kommunalen oder regionalen Sektionen die Voraussetzungen.

Nicht als politische Parteien gelten Zusammenschlüsse von Personen, die nur einmalig oder gelegentlich politische Aktivitäten entfalten (z.B. überparteiliche Komitees zur Ergrei- fung einer Initiative, eines Referendums, anderer politischer Vorstösse, Demonstrationen).

Politische Parteien sind weder gemeinnützig, noch verfolgen sie primär öffentliche Interes- sen. Sie vertreten in erster Linie die Interessen der Mitglieder. Deshalb sind sie als juristi- sche Personen in der Rechtsform eines Vereins grundsätzlich steuerpflichtig (Art. 70 Abs. 1 StG). Zuwendungen an sie können folglich nicht als gemeinnützige Leistungen nach Art. 46 Bst. c StG in Abzug gebracht werden.

3. Mitgliederbeiträge und Zuwendungen

Zu den Mitgliederbeiträgen zählen die ordentlichen, statutarischen Beiträge, die Gesin- nungsbeiträge sowie auch die ausserordentlichen Beiträge (z.B. vor Wahlen und Abstim- mungen). Unter die Zuwendungen fallen alle Beiträge ohne Rechtspflicht wie Spenden, Un- terstützungsbeiträge oder Freundeskreiszuschüsse.

Zusätzlich zu den ordentlichen Mitgliederbeiträgen müssen jene Parteimitglieder soge- nannte Mandats- bzw. Parteisteuern entrichten, die ein öffentliches Amt bekleiden, das sie mit der Unterstützung durch die eigene Partei (offizielle Nomination oder parteipolitisch zu- geordnetes Mandat) erhalten haben (Magistraten, Mandatsträger). Die Mandatsbeiträge

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sind bis zum gesetzlichen Höchstbetrag abziehbar. Darüber hinausgehende Mandatsbei- träge sind weder als freiwillige Zuwendungen noch als Gewinnungskosten abziehbar. Mit- glieder der eidgenössischen Räte erhalten zur Deckung ihrer allgemeinen Personal- und Sachausgaben eine Jahrespauschalentschädigung, die nicht besteuert wird (StB 30 Nr. 5). Soweit ihre Mandatsbeiträge diese Entschädigung nicht übersteigen, sind sie deshalb durch steuerfreie Einkünfte gedeckt und können nicht zusätzlich in Abzug gebracht werden.

Als allgemeiner Abzug steht der Abzug für Beiträge und Zuwendungen an Parteien jedem Steuerpflichtigen, Nichtserwerbstätigen wie Unselbständig- oder Selbständigerwerbenden zu. Bei Selbständigerwerbenden handelt es sich in der Regel nicht um Geschäfts-, sondern um Privataufwand. Nur in seltenen Fällen stellen Zuwendungen an politische Parteien durch Selbständigerwerbende geschäftsmässig begründete Aufwendungen dar (Politsponsoring; StB 40 Nr. 3). Kann der Werbeeffekt von solchen Zuwendungen für ein Unternehmen bejaht werden und stehen sie in einem vertretbaren Verhältnis zur Grösse des Unternehmens so- wie zu Art und Umfang des Adressatenkreises, können sie ohne betragsmässige Begren- zung als geschäftsmässig begründet zum Abzug zugelassen werden. Sprengen die Zuwen- dungen jedoch diesen Rahmen, so liegt die Vermutung nahe, dass die Aufwendungen nicht die Ziele des Unternehmens verfolgen, sondern solche des Geschäftsinhabers, der Ge- schäftsleitung oder diesen nahe stehenden Personen. In diesem Umfang gelten die Zuwen- dungen nicht mehr als geschäftsmässig begründet.

Da inländische Personengesellschaften keine eigenständigen Steuersubjekte sind, steht das Recht, Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien zum Abzug zu brin- gen, den jeweiligen Teilhabern und nicht der Personengesellschaft zu.

Für juristische Personen gibt es keine vergleichbare Abzugsbestimmung über Zuwendun- gen an politische Parteien (Art. 84 ff. StG). Unter sachgemäss gleichen Voraussetzungen wie beim Selbständigerwerbenden können aber entsprechende Zuwendungen als Po- litsponsoring zum Abzug zugelassen werden. Andernfalls muss von einer verdeckten Ge- winnausschüttung ausgegangen werden.

4. Finanzierung von Wahlkampfkosten

Die Kosten eines Wahlkampfs werden üblicherweise teils von der kandidierenden Person selbst und teils von der Partei getragen und durch Spenden Dritter finanziert.

Die Kosten des Wahlkampfs für ein politisches Amt, die ein Kandidat unmittelbar selbst trägt, stellen keine Zuwendungen an eine politische Partei dar. Sie fallen nicht unter die Abzugsbestimmung für Parteibeiträge gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. i StG. Bei einem Selb- ständigerwerbenden handelt es sich nicht um geschäftsmässig begründete Aufwendungen. Auch mit Blick auf die unselbständige Amtstätigkeit, für die der Kandidierende zur Wahl antritt, gelten die Wahlkampfkosten nicht als Gewinnungskosten. Diese Ausgaben erfolgen nicht im Zusammenhang mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit, sondern im Hinblick auf die Erzielung eines erst künftigen Einkommens, das zudem noch unsicher ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um eine Erstwahl oder um eine Wiederwahl handelt, da sich die Wahlkampfkosten in beiden Fällen auf die der Wahl erst folgende Amtsperiode beziehen (BGE 142 II 293).

Gleich zu beurteilen sind Leistungen an die eigene Partei im Sinn von Wahlkampfbeiträgen für die Unterstützung der eigenen Kandidatur (Werbekonzept, Internetauftritt, Portraitie- rung, Plakatierung usw.). Hierbei handelt es sich nicht um (freiwillige) Zuwendungen an

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eine Partei im Sinn von Art. 45 Abs. 1 Bst. i StG, sondern um die Finanzierung der eigenen Wahlkampfausgaben, die unter keinem Titel steuerlich abgesetzt werden können.

Wahlkampfkosten, die eine Partei - aus eigenen Mitteln oder aus besonderen Beiträgen von Drittpersonen - finanziert, gelten als geschäftsmässig begründete Aufwendungen des Vereins.

Bei den Wahlkampfbeiträgen von Dritten ist zu unterscheiden zwischen den Spenden an die Partei selbst und der direkten Unterstützung der kandidierenden Person. Leistungen an die Partei erfüllen die Voraussetzungen von Art. 45 Abs. 1 Bst. i StG und sind bis zum gesetzlichen Höchstbetrag selbst dann abziehbar, wenn die Mittel nicht generell für die Wahlkampagne der Partei, sondern zweckgebunden zur Unterstützung eines bestimmten Kandidaten eingesetzt werden soll. Die direkte finanzielle Unterstützung eines Kandidieren- den durch Spenden von Drittpersonen stellt seitens dieser Supporter keine Zuwendung an eine Partei dar und ist deshalb steuerlich nicht abziehbar. Bei der kandidierenden Person wird auf eine Besteuerung der Unterstützungsbeiträge verzichtet, weil auch die indirekte Wahlkampffinanzierung über die Partei bei ihr (nicht nur aus Gründen der Praktikabilität) ohne steuerliche Auswirkungen bleibt.

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