StB 045 Nr. 2

StB 45 Nr. 2

Schuldzinsen mit Anlagekostencharakter

1. Baukreditzinsen

Die Aufwendungen für die Überbauung einer Liegenschaft umfassen neben dem Landpreis, den Baukosten, dem Honorar für den Architekten und den Notar auch gewisse weitere mit der Liegenschaft verbundene Kosten, die den Wert der Liegenschaft mehren. Dazu zählen auch die Baukreditzinsen, die für ein bestimmtes Bauprojekt und für die Dauer der Arbeiten gewährt werden.

Ein Baukredit unterscheidet sich von einem ordentlichen Hypothekarkredit dadurch, dass er zur Finanzierung eines Neubaus, Umbaus oder einer neu zu errichtenden Anlage nach Massgabe des Baufortschritts gewährt wird. Baukreditzinsen sind damit Schuldzinsen, welche nicht der Erhaltung und Sicherung, sondern der Schaffung einer Einkommensquelle bzw. eines Vermögenswertes dienen (vgl. GVP 1976 Nr. 15). Sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich werden sie daher zu den aktivierbaren Anlagekosten gezählt.

Massgebend für die Qualifikation von Baukreditzinsen als Anlagekosten ist deren wirtschaftliche Funktion. Anlagekostencharakter kommt ihnen deshalb nur bis zur Fertigstellung der Baute (Bezugsbereitschaft bzw. Bezug beim selbstbewohnten Eigenheim) zu, auch wenn die Umwandlung des Baukredites in einen Hypothekarkredit zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

2. Baulandfinanzierungszinsen

Zinsen für ein Darlehen, welches für den Erwerb von Bauland gewährt wird, haben bei einem Liegenschaftenhändler vorab die gleiche Funktion wie Baukreditzinsen (= Anlagekosten). Im übrigen gelten sie nur unter der Voraussetzung als wertvermehrend, als sie in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erstellung einer Baute stehen.

3. Steuerliche Behandlung

Weil echte Baukreditzinsen Schuldzinsen darstellen, die als Anlagekosten gelten, ist in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 lit. a StG ein Abzug von den steuerbaren Einkünften ausgeschlossen. Sie werden hingegen aktiviert und im Falle einer späteren Veräusserung als wertvermehrende Aufwendungen in Anrechnung gebracht. Bei juristischen Personen fallen die Baukreditzinsen unter die aktivierungsfähigen und aktivierungspflichtigen Aufwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 StG (Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens).

Baulandfinanzierungszinsen gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung immer dann als Anlagekosten, wenn zwischen dem Landerwerb und der Überbauung des Grundstücks ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Das ist auch dann der Fall, wenn der Landerwerb einerseits und die Baute anderseits durch zwei voneinander unabhängige Kreditgeschäfte finanziert werden. Entscheidend ist, dass beide Rechtsgeschäfte insgesamt die finanzielle Grundlage bilden zur Verwirklichung eines Bauprojekts. Landerwerb und (Neu-)Überbauung bilden in diesem Fall eine Einheit (StE 1996 BdBSt B

27.2 Nr. 18).

Die im Widerspruch dazu von der Verwaltungsrekurskommission vollzogene Praxisänderung gemäss GVP 1996 Nr. 19 erscheint dagegen zu wenig differenziert. Im Gegensatz etwa zum zürcherischen Steuerrecht, welches einer objektiv-technischen

01.10.2002 -1- ersetzt 01.01.1999

StB 45 Nr. 2

Betrachtungsweise

verpflichtet ist, praktizieren St. Gallen und der Bund eine subjektiv-

wirtschaftliche Betrachtungsweise.

Das Verwaltungsgericht hat die konstante Praxis der kantonalen Steuerbehörden im Jahr

2001 gutgeheissen

und den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission aus dem Jahre

1996 korrigiert (GVP 2001 Nr. 32). Danach sind bei der Überbauung eines Grundstücks als Anlagekosten sämtliche Aufwendungen zu qualifizieren, die für die Erstellung der Baute

aufgewendet werden. Dazu

gehören nebst den Baukreditzinsen auch die

Baulandkreditzinsen, obwohl beide genau genommen keine direkte Wertvermehrung der Liegenschaft bewirken. Der Wortlaut von Art. 26 lit. b aStG, der mit der Einschränkung auf "private Schuldzinsen" auch ins neue Steuergesetz übernommen wurde (Art. 45 Abs. 1 lit. a StG) lässt jedenfalls eine Subsumtion der Baulandkreditzinsen unter die Anlagekosten

zu. Was allgemein

- abgesehen von der Zürcher

Praxis - bei den Baukreditzinsen gilt, muss

gleichermassen auch auf die Baulandkreditzinsen zutreffen. Eine Differenzierung von Baukreditzinsen und Baulandkreditzinsen ist sachlich verfehlt und unzweckmässig.

Baulandkreditzinsen sind

deshalb ohne zeitliche Limitierung grundsätzlich nicht als

Schuldzinsen abziehbar. Dem Steuerpflichtigen

steht allenfalls der Nachweis offen, dass er

das Bauland nicht

zum Zwecke der Überbauung erworben hat. Gelingt ihm dieser

Nachweis, kann er

die Schuld- bzw. Hypothekarkreditzinsen als echte Schuldzinsen in

Abzug bringen.

Auch wenn Art. 45

Abs. 1

lit. a StG nur den Abzug von privaten Schuldzinsen (die nicht als

Anlagekosten gelten) regelt, kann zusammenfassend festgestellt werden, dass die

Qualifikation

von

Baukreditzinsen

und Baulandfinanzierungszinsen als

(aktivierungspflichtige)

Anlagekosten unabhängig davon gilt, ob es sich beim

Steuerpflichtigen

um einen gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler handelt oder nicht

bzw. ob sich das Grundstück im Geschäfts- oder im Privatvermögen befindet.

4. Interkantonale und internationale Steuerausscheidung

Nach der Bundesgerichtspraxis zum interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot sind

Baukreditzinsen nicht in

der gleichen Weise wie Schuldzinsen allgemein zu verlegen,

sondern derart, dass sie

ausschliesslich im Liegenschaftskanton zu berücksichtigen sind.

Das Bundesgericht

hat im

gleichen Zusammenhang auch bestätigt, dass Baukreditzinsen

mit guten Gründen

als Anlagekosten behandelt werden können.

Dies bedeutet für

die st. gallische Steuerpraxis, dass auf ausserkantonalen Grundstücken

von im Kanton St.

Gallen

steuerpflichtigen Personen anfallende Bau- und

Baulandkreditzinsen bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens bzw. des

anwendbaren Satzes nicht

zum Abzug zugelassen

werden müssen. Auch für Personen mit

ausserkantonalem Wohnsitz verlangt das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht keine abweichende Behandlung: Bau- und Baulandkreditzinsen stellen bei der Ermittlung des im

Kanton steuerpflichtigen

Einkommens keine abzugsfähigen Kosten dar, werden jedoch im

Falle einer späteren Veräusserung des Grundstücks als gewinnmindernde Anlagekosten bzw. wertvermehrende Aufwendungen berücksichtigt. Dies gilt uneingeschränkt auch in jenen Fällen, wo im Wohnsitzkanton die Bau- und Baulandkreditzinsen (noch) als

abzugsfähige Schuldzinsen behandelt werden.

Gleich wird

bei

internationalen

Verhältnissen verfahren. In den

Doppelbesteuerungsabkommen ist regelmässig die Frage der Zuteilung von Schulden und

Schuldzinsen nicht geregelt. Damit bleibt das

interne Steuerrecht der Vertragsstaaten

unberührt, was infolge unterschiedlicher Schulden- bzw. Schuldzinsenverlegung zu einer

Doppelbesteuerung

oder unter Umständen auch zu einer "Unterbesteuerung" führen kann.

ersetzt 01.01.1999

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01.10.2002