StB 045 Nr. 3
StB 45 Nr. 3
Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung sowie Sparzinsen
1. Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung
Unter die beschränkte Abzugsmöglichkeit gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. g StG fallen alle Prä- mien für Personenversicherungen ausserhalb der 1. Säule, der 2. Säule und der Säule 3a. Die gesetzlichen Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) sind nach Art. 45 Abs. 1 Bst. d StG (StB 45 Nr. 6 und 7) abziehbar; die Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) sowie an die restlichen Sozialversicherungseinrichtungen des Bundes (EO, ALV) bzw. an die obligatorische Unfallversicherung (NBUV) sind gestützt auf Art. 45 Abs. 1 Bst. e bzw. f StG abziehbar (StB 45 Nr. 6 und 9).
Unter Art. 45 Abs. 1 Bst. g StG fallen somit:
Prämien für private Lebens- und Rentenversicherungen (Säule 3b);
Prämien für private Krankenversicherungen (SGE 2006 Nr. 16);
Prämien für private (freiwillige) Unfallversicherungen.
Nicht unter Art. 45 Abs. 1 Bst. g StG fallen "geschäftliche" Versicherungsprämien d.h. sol- che, welche der selbständigerwerbende Steuerpflichtige als Geschäftsaufwand geltend ma- chen kann (vgl. StB 40 Nr. 5).
2. Sparzinsen
Als abziehbare Sparzinsen gelten Vermögenserträge im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Bst. a und b StG aus:
Bankguthaben: Spar-, Einlage- und Depositenguthaben, Kontokorrentguthaben, usw.;
in- und ausländischen Obligationen: Anleihensobligationen, Pfandbriefe, Kassenobliga- tionen, usw.;
Hypothekarguthaben: Grundpfandverschreibungen, Schuldbriefe, Gülte;
Darlehensforderungen anderer Art: kaufmännische und nichtkaufmännische Einzeldar- lehen.
3. Abzug
Die genannten Personenversicherungsbeiträge können nur bis zu einer bestimmten Höhe abgezogen werden. Die Höhe des Maximalabzugs ist von folgenden Einzelumständen ab- hängig:
verheiratet (gemeinsam steuerpflichtig) oder nicht
Kinderzahl
Abzug von Beiträgen an die berufliche Vorsorge und die gebundene Selbstvorsorge
Zu berücksichtigen ist, dass eine allfällige Prämienverbilligung der Krankenversicherung gemäss Art. 9 ff. des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenver- sicherung (sGS 331.11) sowie Art. 9 ff. der dazugehörenden Verordnung (sGS 331.111) in jedem Fall von den effektiven Krankenkassenprämien abzuziehen sind. Dasselbe gilt für die (steuerfreien) Ergänzungsleistungen, soweit diese der Erstattung der Krankenkassen- prämien dienen.
01.01. 2016 -1- ersetzt 01.010.2009
StB 45 Nr. 3
Im Einzelfall ist folgender Maximalabzug möglich:
für gemeinsam steuer- | für übrige Steuer- | |||
pflichtige Ehegatten | pflichtige | |||
Grundabzug bis | Fr. | 4'800.-- | bis | Fr. 2'400.-- |
Erhöhung des maximalen Grundab- | ||||
zugs pro Kind, für das ein Kinderab- | ||||
zug geltend gemacht werden kann1) | + Fr. | 600.-- | + Fr. 600.-- | |
Erhöhung des maximalen Grundab- | ||||
zugs anstelle anderweitiger Vor- | ||||
sorge2) | + Fr. | 1'000.-- | + Fr. 500.-- | |
1) für jedes minderjährige, unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen stehende Kind und für jedes volljährige, in der schulischen oder beruflichen Ausbildung stehende Kind, wenn der Steuerpflichtige für dessen Unterhalt zur Hauptsache auf- kommt, ohne dafür die Alimentenzahlungen abziehen zu können (Art. 45 Abs. 1 Bst. c StG, SGE 2008 Nr. 2).
2) wenn keine Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a abgezogen werden. Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten müssen diese Voraussetzungen bei beiden Ehegatten erfüllt sein.
Nach Art. 45 Abs. 1 Bst. g zweiter Satz StG erhöhen sich die Abzugsansätze um Fr. 1'000.- -/ Fr. 500.--, "wenn keine Beträge nach Bst. d und e dieser Bestimmung abgezogen wer-
den". Bst. d betrifft die Beiträge an die 1. und | 2. Säule und Bst. e die Beiträge an die Säule | |||
3a. Das würde bedeuten, dass von der Abzugserhöhung alle Steuerpflichtigen ausge-
schlossen wären, die - unter Umständen schon im Rentenalter - auch nur einer | geringen | |||
AHV-pflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Diese Konsequenz hat der Gesetzgeber of- fensichtlich nicht bedacht. Nach herrschender Auffassung handelt es sich beim Verweis auf
die AHV-Beiträge um ein gesetzgeberisches Versehen. Der unglückliche Verweis | wurde | |||
aus dem Recht der direkten Bundessteuer (Art. 212 DBG vor der formellen Bereinigung)
übernommen. Mit der Bereinigung (2014) wurde das | Versehen bedauerlicherweise | nicht | ||
korrigiert(Art. 33 Abs. 1bis Bst. a DBG). Die kantonale Praxis wird nach wie | vor von der | |||
historischen Auslegung bestimmt. Der erhöhte Abzug ist nur | an das Fehlen von | Beiträgen | ||
an die 2. Säule und die Säule 3a gebunden. | ||||
4. Beispiele
Maximalabzug
- Ehegatten mit einem minderjährigen Kind | Fr. 5'400.-- |
Ehegatten, die für den Unterhalt eines volljährigen, in Aus- bildung stehenden Kindes mehrheitlich aufkommen Fr. 5'400.--
Mutter (ledig, getrennt, geschieden, in Konkubinat mit Va- ter) mit einem minderjährigen Kind, für welches vom Vater Unterhaltsbeiträge bezahlt werden Fr. 3'000.--
ersetzt 01.01.2009 -2- | 01.01.2016 |
StB 45 Nr. 3
Vater (ledig, getrennt, geschieden, in Konkubinat mit Mut- ter), der diese Unterhaltsbeiträge zahlt Fr. 2'400.--
Mutter (ledig, getrennt, geschieden, in Konkubinat mit Va- ter), bei der ein volljähriges Kind lebt, für dessen Unterhalt der Vater zur Hauptsache aufkommt Fr. 2'400.--
Vater (ledig, getrennt, geschieden, in Konkubinat mit Mut- ter), der diese Unterhaltsbeiträge zahlt Fr. 3'000.--
volljähriges Kind, das diese Unterhaltsbeiträge erhält Fr. 2'400.--
5. Stichtagabhängigkeit des erhöhten Abzugs für Kinder
Der erhöhte Abzug für Kinder hängt davon ab, ob der Steuerpflichtige den Kinderabzug gemäss Art. 48 StG geltend machen kann (vgl. StB 48 Nr. 1 und 2). Massgebend für den Zusatzabzug sind demnach die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuer- pflicht (Art. 48 Abs. 2 StG). Der Abzug ist stichtagabhängig.
6. Direkte Bundessteuer
Nach dem Recht der direkten Bundessteuer (Art. 33 Abs. 1 Bst. g DBG) wird der Abzug für die gleichen Versicherungsprämien und Sparzinsen (Ziff. 1 und 2) gewährt. Er beträgt für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten Fr. 3'500.-- und für alle übrigen Steuerpflichtigen Fr. 1'700.--. Es gibt keine Zuschläge.
01.01. 2016 -3- ersetzt 01.010.2009