StB 045 Nr. 3

StB 45 Nr. 3

Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung sowie Sparzinsen

1. Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung

Unter die beschränkte Abzugsmöglichkeit gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. g StG fallen alle Prä- mien für Personenversicherungen ausserhalb der 1. Säule, der 2. Säule und der Säule 3a. Die gesetzlichen Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) sind nach Art. 45 Abs. 1 Bst. d StG (StB 45 Nr. 6 und 7) abziehbar; die Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) sowie an die restlichen Sozialversicherungseinrichtungen des Bundes (EO, ALV) bzw. an die obligatorische Unfallversicherung (NBUV) sind gestützt auf Art. 45 Abs. 1 Bst. e bzw. f StG abziehbar (StB 45 Nr. 6 und 9).

Unter Art. 45 Abs. 1 Bst. g StG fallen somit:

  • Prämien für private Lebens- und Rentenversicherungen (Säule 3b);

  • Prämien für private Krankenversicherungen (SGE 2006 Nr. 16);

  • Prämien für private (freiwillige) Unfallversicherungen.

Nicht unter Art. 45 Abs. 1 Bst. g StG fallen "geschäftliche" Versicherungsprämien d.h. sol- che, welche der selbständigerwerbende Steuerpflichtige als Geschäftsaufwand geltend ma- chen kann (vgl. StB 40 Nr. 5).

2. Sparzinsen

Als abziehbare Sparzinsen gelten Vermögenserträge im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Bst. a und b StG aus:

  • Bankguthaben: Spar-, Einlage- und Depositenguthaben, Kontokorrentguthaben, usw.;

  • in- und ausländischen Obligationen: Anleihensobligationen, Pfandbriefe, Kassenobliga- tionen, usw.;

  • Hypothekarguthaben: Grundpfandverschreibungen, Schuldbriefe, Gülte;

  • Darlehensforderungen anderer Art: kaufmännische und nichtkaufmännische Einzeldar- lehen.

3. Abzug

Die genannten Personenversicherungsbeiträge können nur bis zu einer bestimmten Höhe abgezogen werden. Die Höhe des Maximalabzugs ist von folgenden Einzelumständen ab- hängig:

  • verheiratet (gemeinsam steuerpflichtig) oder nicht

  • Kinderzahl

  • Abzug von Beiträgen an die berufliche Vorsorge und die gebundene Selbstvorsorge

Zu berücksichtigen ist, dass eine allfällige Prämienverbilligung der Krankenversicherung gemäss Art. 9 ff. des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenver- sicherung (sGS 331.11) sowie Art. 9 ff. der dazugehörenden Verordnung (sGS 331.111) in jedem Fall von den effektiven Krankenkassenprämien abzuziehen sind. Dasselbe gilt für die (steuerfreien) Ergänzungsleistungen, soweit diese der Erstattung der Krankenkassen- prämien dienen.

01.01. 2016 -1- ersetzt 01.010.2009

StB 45 Nr. 3

Im Einzelfall ist folgender Maximalabzug möglich:

für gemeinsam steuer-

für übrige Steuer-

pflichtige Ehegatten

pflichtige

Grundabzug bis

Fr.

4'800.--

bis

Fr. 2'400.--

Erhöhung des maximalen Grundab-

zugs pro Kind, für das ein Kinderab-

zug geltend gemacht werden kann1)

+ Fr.

600.--

+ Fr. 600.--

Erhöhung des maximalen Grundab-

zugs anstelle anderweitiger Vor-

sorge2)

+ Fr.

1'000.--

+ Fr. 500.--

  1. 1) für jedes minderjährige, unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen stehende Kind und für jedes volljährige, in der schulischen oder beruflichen Ausbildung stehende Kind, wenn der Steuerpflichtige für dessen Unterhalt zur Hauptsache auf- kommt, ohne dafür die Alimentenzahlungen abziehen zu können (Art. 45 Abs. 1 Bst. c StG, SGE 2008 Nr. 2).

  1. 2) wenn keine Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a abgezogen werden. Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten müssen diese Voraussetzungen bei beiden Ehegatten erfüllt sein.

Nach Art. 45 Abs. 1 Bst. g zweiter Satz StG erhöhen sich die Abzugsansätze um Fr. 1'000.- -/ Fr. 500.--, "wenn keine Beträge nach Bst. d und e dieser Bestimmung abgezogen wer-

den". Bst. d betrifft die Beiträge an die 1. und

2. Säule und Bst. e die Beiträge an die Säule

3a. Das würde bedeuten, dass von der Abzugserhöhung alle Steuerpflichtigen ausge-

schlossen wären, die - unter Umständen schon im Rentenalter - auch nur einer

geringen

AHV-pflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Diese Konsequenz hat der Gesetzgeber of- fensichtlich nicht bedacht. Nach herrschender Auffassung handelt es sich beim Verweis auf

die AHV-Beiträge um ein gesetzgeberisches Versehen. Der unglückliche Verweis

wurde

aus dem Recht der direkten Bundessteuer (Art. 212 DBG vor der formellen Bereinigung)

übernommen. Mit der Bereinigung (2014) wurde das

Versehen bedauerlicherweise

nicht

korrigiert(Art. 33 Abs. 1bis Bst. a DBG). Die kantonale Praxis wird nach wie

vor von der

historischen Auslegung bestimmt. Der erhöhte Abzug ist nur

an das Fehlen von

Beiträgen

an die 2. Säule und die Säule 3a gebunden.

4. Beispiele

Maximalabzug

- Ehegatten mit einem minderjährigen Kind

Fr. 5'400.--

  • Ehegatten, die für den Unterhalt eines volljährigen, in Aus- bildung stehenden Kindes mehrheitlich aufkommen Fr. 5'400.--

  • Mutter (ledig, getrennt, geschieden, in Konkubinat mit Va- ter) mit einem minderjährigen Kind, für welches vom Vater Unterhaltsbeiträge bezahlt werden Fr. 3'000.--

ersetzt 01.01.2009 -2-

01.01.2016

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Vater (ledig, getrennt, geschieden, in Konkubinat mit Mut- ter), der diese Unterhaltsbeiträge zahlt Fr. 2'400.--

  • Mutter (ledig, getrennt, geschieden, in Konkubinat mit Va- ter), bei der ein volljähriges Kind lebt, für dessen Unterhalt der Vater zur Hauptsache aufkommt Fr. 2'400.--

Vater (ledig, getrennt, geschieden, in Konkubinat mit Mut- ter), der diese Unterhaltsbeiträge zahlt Fr. 3'000.--

volljähriges Kind, das diese Unterhaltsbeiträge erhält Fr. 2'400.--

5. Stichtagabhängigkeit des erhöhten Abzugs für Kinder

Der erhöhte Abzug für Kinder hängt davon ab, ob der Steuerpflichtige den Kinderabzug gemäss Art. 48 StG geltend machen kann (vgl. StB 48 Nr. 1 und 2). Massgebend für den Zusatzabzug sind demnach die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuer- pflicht (Art. 48 Abs. 2 StG). Der Abzug ist stichtagabhängig.

6. Direkte Bundessteuer

Nach dem Recht der direkten Bundessteuer (Art. 33 Abs. 1 Bst. g DBG) wird der Abzug für die gleichen Versicherungsprämien und Sparzinsen (Ziff. 1 und 2) gewährt. Er beträgt für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten Fr. 3'500.-- und für alle übrigen Steuerpflichtigen Fr. 1'700.--. Es gibt keine Zuschläge.

01.01. 2016 -3- ersetzt 01.010.2009